LG Berlin verurteilt Vexcash AG zur Zahlung von Schmerzensgeld und Widerruf eines Schufa-Eintrages

Mit Urteil vom 04.04.2022 hat das Landgericht Berlin die Vexcash AG zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro wegen eines rechtswidrigen Schufa-Eintrages verurteilt. Darüber hinaus muss der Negativeintrag bei der Schufa Holding AG von Seiten der Vexcash AG widerrufen werden.

**Was war der Hintergrund des Falles?**

Die Vexcash AG vermittelt auf ihrer Homepage Kredite. Auf der Internetseite kann man Nettodarlehensbeträge zwischen 100,00 bis zu 3.000,00 Euro mit einer Laufzeit von 30 bis 90 Tagen wählen. Der effektive Jahreszins wird in dem Beispiel auf der Startseite mit 14,82 % angegeben.

Die Klägerin nutzte im Jahr 2019 einen solchen Kleinkredit über etwas mehr als 700,00 Euro. Eine Rückzahlung zum vereinbarten Termin erfolgte nicht. Die Vexcash AG nahm daraufhin eine Meldung bei der Schufa Holding AG vor. Eine Rückzahlung des Gesamtbetrages erfolgte erst im März 2020.

Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich stellte die Klägerin darauf ab, dass diese von der Vexcash AG keinerlei Mahnungen zu der Forderung erhalten habe. Vielmehr habe sie erst nach Kenntnis des Schufa-Eintrages von den Vorgängen erfahren.

In der Folge war es für die Betroffene im Übrigen nicht möglich eine Umfinanzierung ihrer Kredite vorzunehmen, wodurch sie erhebliche Nachteile erlitten habe.

**Urteil des LG Berlin: 2.000 Euro Schadensersatz und Widerruf**

Nach einer fast dreistündigen mündlichen Verhandlung und umfassendem Schriftverkehr kam das LG Berlin zu der Auffassung, dass der Negativeintrag der Vexcash AG rechtswidrig erfolgte.

Dies begründete das Gericht zunächst damit, dass die Vexcash AG den Zugang der Mahnschreiben nicht beweisen konnte. Die Vexcash AG ging von einem Zugang der postalisch und ergänzend per Mail versandten Mahnungen aus, konnte dies aber nicht beweisen. Konkret schrieb das Gericht zum Zugang per Email:

*„Gleiches gilt für den Zugang der Mahnungen per E-Mail. Dabei gilt eine Willenserklärung unter Abwesenden per E-Mail nach den allgemeinen Grundsätzen dem Erklärungsempfänger dann zu, wenn diese in den Machtbereich des Empfängers gelangt, § 130 BGB. Auch hier liegt indes die Beweislast für den Zugang bei der Beklagten. Auf einen Anscheinsbeweis durch das Nichtvorliegen einer Fehlermeldung kann sich die Beklagte nicht berufen“*

Daneben hielt das Gericht auch den von der Beklagten genutzten Warnhinweis in den Mahnungen nicht für ausreichend. Im Ergebnis lagen die gesetzlich angedachten Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG (zumindest als Konkretisierung der Interessenabwägung heranzuziehen) nicht vor.

Das Gericht führte sodann aus, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zuzusprechen sei. Dabei schrieb das Gericht unter anderem:

*„Der immaterielle Schaden der Klägerin liegt hier in dem Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten. Durch die Übermittlung der Daten an die Schufa hat die Beklagte personenbezogene Daten an einen unbeteiligten und unberechtigten Dritten weitergegeben. Dadurch wurde und wird die Klägerin bloßgestellt und es ist zu einer Stigmatisierung gekommen, die durch einen Eintrag bei der Schufa entstehen kann (vgl. LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.12.2018 – 2/5 [ O 151/18, NZI 2019, 342).*

*Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000,00 Euro für eine rechtswidrigen Einmeldung eines Schuldsaldos von 735,00 Euro zu; für einen höheren Anspruch fehlt es an konkreten tatsächlichen Anknüpfungstatsachen.“*

Einen höheren Schadensersatzanspruch, den die Klägerin ebenfalls gefordert hatte, lehnte das Gericht mithin ab.

**Fazit und anwaltliche Einschätzung**

Der zuständige Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser wertet dieses Ergebnis als großen Erfolg für Betroffene: *„Zunächst muss betont werden, dass das Gericht sehr detailliert und genau gearbeitet hat. Das Urteil ist anhand der Begründung sehr überzeugend. Erfreulich für Betroffene ist, dass einmal mehr die Frage des Zugangsbeweises Gegenstand eines Urteils ist und der bloße Versand eines Schreibens oder einer Email nicht gleichbedeutend mit dem Zugang ist.“*

Auch bei Kleinkrediten ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig zurückgeführt werden und dass daraus Negativeinträge folgen können. Gleichwohl müssen auch Anbieter wie die Vexcash AG darauf achten, dass die Voraussetzungen für einen Schufa-Eintrag geschaffen und vor einem Eintrag ausreichend gründlich geprüft werden. Hier bestehen nach Einschätzung der Kanzlei AdvoAdvice immer wieder Ansätze, um einen Eintrag zur Löschung bringen zu lassen.

Wie gelangt man zu einer Löschung und zu Schadensersatz?

Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice blicken auf eine große Erfahrung im Bereich Schufa-Recht und Datenschutz. Aus diesem Grund wird maßgeblich von eigenen Erfolgen berichtet.

Seit der Kanzleigründung wurden mehr als 950 Fälle bearbeitet. Zudem wurden mehr als 300 Gerichtsverfahren für Betroffene geführt. Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann befasst sich bereits seit dem Jahr 2009 mit Fragestellungen rund um das Datenschutzrecht und Negativeinträge sowie Einträge zur Restschuldbefreiung bei Auskunfteien.

Die Rechtsanwälte Dr. Sven Tintemann und Dr. Raphael Rohrmoser sind für ihre erfolgreiche Prozessführung und Expertise im Bereich der Löschung von Negativeinträgen bei der Schufa Holding AG und anderen bekannten Auskunfteien, die z.B. Boniversum Creditreform, CRIF Bürgel oder Arvato Infoscore bekannt und konnten schon zahlreichen Betroffenen bei der Löschung von Negativeinträgen, der Verbesserung von Scorewerten, der Löschung von Einträgen aus öffentlichen Verzeichnissen oder der Löschung von Einträgen zur Restschuldbefreiung helfen.

Zudem hat die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mehrere wegweisende Entscheidungen zu Schadensersatzansprüchen nach rechtswidrigen Datenverarbeitungsvorgängen erzielt, sowie dies auch im hiesigen Fall wieder gelungen ist.

Wenn Sie ebenfalls Hilfe bei Rechtsfragen rund um Negativeinträge, Scoring oder Datenschutz benötigen, wenden Sie sich gerne an info@advoadvice.de oder rufen Sie uns an unter 030 921 000 40.

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