LG München I: Google darf nicht jedes Suchergebnis anzeigen

Landgericht München I - Foto Pixabay

In den letzten Wochen berichteten wir immer wieder von Gerichtsurteilen, welche sich mit der Frage auseinandersetzten, welche Sucheinträge und Bewertungen Google anzeigen darf und welche dieser Einträge durch das Unternehmen entfernt werden müssen. Auch das Landgericht München I beschäftigte sich im Jahr 2017 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit der Frage, ob Google jedweden Eintrag anzeigen darf (Beschluss v. 23.3.2017, Az. 25 O 2314/17). Ob in diesem Rechtsstreit ein Hauptsacheverfahren anhängig ist oder war, ist AdvoAdvice nicht bekannt. Es wird daher ausschließlich über die o.g. Entscheidung berichtet.

# Unbegründete Unterstellung von „Betrugsverdacht“

Konkret wurde bei der Kombination aus dem Namen des Unternehmens und dem Stichwort „Betrugsverdacht“ ein Suchergebnis angezeigt, in welchem behauptet wurde, dass das Unternehmen im Betrugsverdacht stehe und die Staatsanwaltschaft deshalb ermittle. Tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht gab es nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

Das Landgericht München I entschied daher, dass Google als Suchmaschinenbetreiber für die Anzeige des Links hafte.

Google Suche - Foto Pixabay

Ferner entschied das Gericht, dass es ausreichend sei, zwischen der Aufforderung die Anzeige des Ergebnisses zu unterlassen und der Einreichung der einstweiligen Verfügung, einen Zeitraum von drei Wochen verstreichen zu lassen. Google ist mithin dazu verpflichtet, nach einer Löschungsaufforderung auch zeitnah zu reagieren.

# Fazit

Auch wenn es sich bei dem Beschluss um eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren handelt, verdeutlicht dieser, dass man sich nicht alle bei Google angezeigten Suchergebnisse  als Unternehmer oder auch als Privatperson gefallen lassen muss.

Gerade für kleinere Unternehmen und Selbständige können rufschädigende Internetseiten ruinöse Konsequenzen mit sich bringen. Es ist daher anzuraten zeitnah auf Unterstellungen, negative Bewertungen oder Blog-Beiträge zu reagieren.

Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin berät betroffene Unternehmen, Unternehmer und Verbraucher gerne zu rechtlichen Möglichkeiten in Bezug auf Fragen zur Anzeige von Bewertungen, Meinungsäußerungen und Suchergebnisanzeigen bei Google. Rufen Sie gerne an unter 030 921 000 40 oder schicken Sie eine Email an info@advoadvice.de.

Inhaltsverzeichnis

Kennen Sie schon diese Beiträge?