Ende August wandte sich ein 53-jähriger Mann an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte. Der Mann schilderte, dass er einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG, veranlasst durch die Hanseatic Bank GmbH & Co. KG feststellen musste. Der Eintrag belief sich auf einen Betrag von knapp über 300 Euro und wurde vom Betroffenen unmittelbar nach Kenntnisnahme ausgeglichen.
Keine Kenntnis, kein Eintrag
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist unmissverständlich klar, dass der Betroffene einer Datenverarbeitung diese auch vorhersehen können muss. Zumeist geschieht dies im Wege der klassischen Mahnung, in welcher sodann auch über eine mögliche Schufa-Meldung unterrichtet wird. Der Betroffene führte jedoch aus, dass er solche Schreiben nicht erhalten habe.
Dies wurde durch den Experten Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann dann auch gegenüber der Hanseatic Bank GmbH & Co. KG vorgebracht. Die Bank übersandte in der Folge zwar einige Kopien von Mahnschreiben. Den Zugang dieser Schreiben beim Betroffenen konnte die Hanseatic Bank aber nicht beweisen.
Der Negativeintrag wurde daher kurze Zeit später durch die Hanseatic Bank widerrufen und von der Schufa Holding AG zur Löschung gebracht.
Einschätzung
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann meint hierzu: *“Auch wenn über den genauen Grund für den Widerruf nur spekuliert werden kann, dürfte dieser darin begründet liegen, dass ein Zugang von Mahnschreiben nicht nachgewiesen werden konnte. Dem Betroffene dürfte es aber auch entgegen gekommen sein, dass er die Forderung sofort nach Kenntnis bezahlt hatte. Es bestand daher schlicht keinen Grund, an dem Negativeintrag bei der Schufa Holding AG festzuhalten.“*
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