Nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr im Unternehmerkredit- BGH verhandelt über Wirksamkeit

Am 04. Juli 2017 um 12.00 Uhr wird vor dem Bundesgerichtshof ein weiterer Fall einer möglicherweise unwirksamen Klausel in einem Unternehmerdarlehen verhandelt, die ein nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 13.500,00 € vorsah.

In diesem Fall eines Bauunternehmers wurde zum Zwecke des Ankaufs- und Umbaus eines Wohn- und Geschäftshauses ein nicht revolvierendes Darlehen mit Höchstbetrag von 1.350.000,00 € vereinbart. Hierfür wurde eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1% des Höchstbetrages vereinbart.

Die beiden Vorinstanzen vor dem Landgericht Hamburg, Urteil vom 01. Dezember 2015, Az. 328 O 474/14 sowie vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, Urteil vom 27. April 2016, Az. 13 U 2/16, blieben für den Kläger erfolglos.

OLG Hamburg - Außenansicht

Die Vorinstanzen sahen insofern keine Benachteiligung des Unternehmers, da dieser die Bearbeitungsgebühr als Werbungskosten im Jahr der Finanzierung von seinen Einkünften abziehen könne. Insofern wirke sich der Werbungskostenabzug –anders als beim Verbraucher- auf die Steuerlast aus und sei damit liquiditätsschonend. Eine Unwirksamkeit der Klausel bestünde daher nicht, da aufgrund dieses Eigeninteresses des Unternehmers keine unangemessene Benachteiligung vorliege.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof bei dieser wenig unternehmerfreundlichen Ansicht bleiben und die Vorinstanzen am 04.Juli 2017 bestätigen wird. Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB werden berichten und bieten in Fällen von einmaligen Bearbeitungsgebühren in Unternehmerdarlehen unter 030-921 000 40 eine kostenlose Erstberatung an.

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