Die Firma Oberle Geothermik GmbH hat einen Geschäftssitz, einen neuen Geschäftsführer und auch einen neuen Namen.
# Maximilian Oberle ausgeschieden
Ausgeschieden als Geschäftsführer ist der ehemalige Geschäftsführer Maximilian Oberle (Sohn des bekannten Michael Oberle). Als neuer Geschäftsführer wurde Herr Stephan Andreas Kraus (Kempten) bestellt. Zudem wurde die Firma umbenannt in MoreMedia GmbH. Auch der Geschäftssitz wurde verlegt. Dieser liegt jetzt in der Scharnhorststr. 24, 10115 Berlin.
# Geschäftsgegenstand verändert
Gegenstand der Gesellschaft sind nunmehr: Verlagsgeschäfte, Unternehmensberatung sowie Projektentwicklung, Verwaltung eigenen Vermögens sowie Beteiligung an anderen Unternehmen und Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung als persönlich haftende Gesellschafterin bei anderen Gesellschaften.
# Anleger verunsichert
Anleger, die Gelder bei der Oberle Geothermik GmbH angelegt hatten, fragen sich nun aus Sicht der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB, was mit den Geldern geschehen ist, die sie bei der Oberle Geothermik GmbH angelegt haben und ob diese wohl noch an sie zur Rückzahlung gelangen werden, nachdem nun wohl schon nach dem Geschäftszweck der Gesellschaft nicht mehr in Geothermie-Projekte oder ähnliches investiert wird. seit dem 22.11.2012 war nämlich der Gegenstand des Unternehmens: Planung und Bau von Solar- und geothermischen Anlagen, Beteiligung an Unternehmen aller Art, spezielle Geothermie und erneuerbare Energien sowie Beratung in diesem Bereich.
# Experte rät Anlegern, jetzt zu handeln
Dr. Sven Tintemann, Experte bei AdvoAdvice für den Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts, rät Anlegern jetzt zum Handeln: „Wer Gelder bei der Gesellschaft angelegt hat, sollte spätestens jetzt nach der Änderung von Geschäftgegenstand, Geschäftssitz und auch des Geschäftsführers etwas unternehmen und sich wegen seiner Anlage bei der Oberle Geothermik GmbH von einem Fachanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Neben der Gesellschaft als Anspruchsgegner ist auch ein Vorgehen gegen den damals tätigen Berater / Vermittler oder gegen die seinerzeit tätige Geschäftsführung denkbar. Diese haftet ggf. auf Schadensersatz z.B. wegen eines möglicherweise ohne Erlaubnis der BaFin betriebenen Einlagengeschäfts ohne Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).