Die verwaltungsrechtlich nicht zu beanstandende Führung eines akademischen Grades kann irreführend im Sinne von § 5 I 2 Nr. 3 UWG sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr zu einer Täuschung führt, was insbesondere der Fall ist, wenn der akademische Grad ehrenhalber von einer ausländischen Hochschule verliehen wurde und beide Umstände nicht in der Art und Weise der Titelführung zum Ausdruck kommen. Dies entschied das OLG Stuttgart zum Az. 2 U 35/17 in einem Urteil vom 22.10.2015.
# Zum Hintergrund:
Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zweiter Rechtsanwälte. Hierbei nahm der Kläger den Beklagten Kollegen auf Unterlassung des Führens von Professoren- bzw. Doktortitel in Anspruch.
Der Beklagte trug hierbei vor, ihm seien im Mai 2010 von der Yeditepe Universität Istanbul (Türkei) ein „honorary doctorate“ und ein „honorary professorship“ verliehen worden. Auf seinem Briefkopf und auf seiner Internetseite trat der Beklagte mit dem Titel Prof. Dr. Dr. h.c. auf.
# Zum Ablauf des Gerichtsverfahrens:
Das LG Stuttgart hat den Beklagten unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des anwaltlichen Wettbewerbs in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzungen Prof. oder Dr. h.c. ohne Angabe der verleihenden Hochschule bei jedem dieser Titel zu verwenden.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Das OLG Stuttgart sah die angegriffene Titelführung in beiden Fällen als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG und Satz 2 Nr. 3 UWG an. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade oder Titel durch einen Rechtsanwalt stelle, so das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung, eine Irreführung dar, weil es geeignet sei, in den betreffenden Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die wissenschaftliche Qualifikation des Rechtsanwalts zu erwecken.
In die gleiche Richtung hatten auch bereits mehrere andere Gerichte entschieden: wie z.B. (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2014, 454 Rn. 21; OLG Naumburg, NJOZ 2011, 2046; OLG Köln, OLG Stuttgart: Unzulässige Anwaltswerbung mit Ehren-Doktortitel (NJW-RR 2015, 1528) MDR 2011, 267 = BeckRS 2010, 28578; OLG Bamberg, NJW-Spezial 2011, 542 = BeckRS 2011, 16067).
Das OLG Stuttgart macht in seiner Entscheidung zudem deutlich, dass auch eine verwaltungsrechtlich nicht zu beanstandende Titelführung im geschäftlichen Verkehr zu einer Täuschung führen könne, welche diese unlauter mache.
# Unser Fazit:
Das Führen von Professor-Titeln oder Doktor-Graden ist für Rechtsanwälte nur mit klarer Herkunftsangabe zu dem entsprechenden Titel und der Angabe, dass es sich um einen Titel honoris causa (ehrenhalber), als Prof. h.c. oder Dr. h.c. handelt, möglich.
Wichtig ist es hier, zu beachten, dass ein Führen des Titels nicht schon dann möglich ist, wenn dieses in einem der Hochschulgesetzte der Bundesländer erlaubt ist oder wenn die eigene Rechtsanwaltskammer keine rechtlichen Bedenken hat. Es muss nämlich das deutliche schärfere Schwert des Wettbewerbsrechts beachtet werden, welches eine Irreführung des Rechtsverkehrs verbietet.
Wenn also ein Titel, der ehrenhalber an einer ausländischen Universität verliehen oder gekauft wurde, im geschäftlichen Verkehr geführt werden soll, sollte darauf geachtet werden, dass dieser Titel auch richtig angegeben wird, also vor allem mit der Angabe, woher er stammt.
Vorsicht ist auch deshalb geboten, weil der Mißbrauch von Titeln in § 132 a Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt ist. Es könnte somit sein, dass sich nicht nur die Mitbewerber bei einem Rechtsanwalt melden, der einen Titel unkorrekt im geschäftlichen Verkehr führt, sondern auch die Staatsanwaltschaft oder die Rechtsanwaltskammer.