SCHUFA-Eintrag nach gerichtlichem Vergleich widerrufen

Die Experten von AdvoAdvice konnten einem jungen Mann aus Schleswig-Holstein bei der Lösung eines Problems mit einem negativen SCHUFA-Eintrag helfen. Eingetragen wurde die Forderung von der Synergie Inkasso GmbH. Die Forderung stammt aus einem Vertrag mit der FlexStrom AG und wurde im Jahr 2014 zur Abrechnung gebracht.

Landgericht Berlin - Foto AdvoAdvice

# Außergerichtliche Einigung nicht möglich

Im Zuge der Interessenwahrnehmung wurde die in der Zwischenzeit zuständige Synergie Inkasso GmbH kontaktiert. Die Eintragung wurde bereits im Oktober 2015 vorgenommen. Schwierigkeiten bestanden darin, dass der Betroffene immer wieder Zahlungen an die Gegenseite leistete. Dort war nur immer wieder ein anderes Unternehmen für die Forderung zuständig, sodass sich nicht sämtliche Zahlungen nachvollziehen und verbuchen ließen. Die Synergie Inkasso GmbH ging jedenfalls von einer offenen und berechtigten Forderung aus.

Unabhängig von der Frage, ob die Forderung überhaupt offen war, konnte nicht nachvollzogen werden, ob alle Schreiben der Gegenseite beim Betroffenen zugegangen sind. Ein solcher Zugang ist jedoch zwingend nötig, um einen Negativeintrag zu rechtfertigen. Neben dem Zugang müssen die Schreiben dann weitere wichtige Details enthalten. Im außergerichtlichen Verfahren konnte die Synergie Inkasso GmbH nicht von einem Widerruf des Eintrages überzeugt werden.

# Vergleich im gerichtlichen Verfahren

Die Synergie Inkasso GmbH lehnte außergerichtlich nicht nur den Widerruf des Eintrages ab. Vielmehr drohte sie dem Betroffenen mit einer Zahlungsklage für den angeblich noch offenen Betrag. Dazu kam es schließlich nicht mehr, da der zuständige Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann zuvor eine Klage des Betroffenen einreichte, um einen Widerruf des Eintrages zu erzielen. Im Klageverfahren wurde sodann herausgearbeitet, dass der Eintrag nicht berechtigt und die Forderung in der Zwischenzeit längst verjährt war. Noch bevor das zuständige Gericht ein Urteil sprechen konnte, wurde eine Vergleichsvereinbarung mit der Synergie Inkasso GmbH geschlossen. Danach wird der Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG widerrufen und die Forderung wird nicht weiter geltend gemacht. Die Synergie Inkasso GmbH übernimmt ferner einen Teil der Rechtsanwaltskosten.

Der SCHUFA-Experte Dr. Sven Tintemann resümierte: „Es ist immer wieder erstaunlich, wie lange Unternehmen auf einer SCHUFA-Eintragung beharren. Es braucht häufig eine gehörige Portion Geduld, um ein solches Problem zu lösen. Traut man sich jedoch, den Weg bis zum Ende zu gehen, ist dieser oftmals von Erfolg gekrönt. Dreh- und Angelpunkt ist dabei jedoch eine saubere juristische Argumentation.“

# Fazit

Bei Problemen mit negativen SCHUFA-Einträgen ist es dringen zu empfehlen, sich anwaltliche Hilfe zu suchen. Im Optimalfall kann eine schnelle, häufiger noch aber eine nachhaltige Lösung für das Problem gefunden werden. Eine ehrliche Beratung verhindert dabei gleichzeitig, dass man sich in sinnlose Prozesse stürzt, die man tatsächlich nicht gewinnen kann. Sollten Sie unter einem Negativeintrag leiden, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

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Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

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