Mit alten Vertragsverbindungen ist das immer so eine Sache. Manchmal erlebt man positive Überraschungen, wenn man sich an ein altes Konto erinnert und sich über einen unerhofften Geldsegen freuen kann. Es kann aber auch das genaue Gegenteil eintreten, z.B. wenn man erst durch seine aktuelle Hausbank über einen negativen Eintrag bei der SCHUFA Holding AG informiert wird und man sodann feststellt, dass dieser aus einer jahrelang nicht genutzten Kontoverbindung resultiert.
Wie kam es zu dem Eintrag?
Genau dies ist einem Mandanten der Kanzlei AdvoAdvice passiert. Dieser wurde von seiner Hausbank über einen neuen SCHUFA-Eintrag von Anfang Mai 2020 über etwas mehr als 100,00 Euro informiert. Verwunderlich war für den Betroffenen, dass dieser keinerlei Schreiben der eintragenden Comdirect Bank erhielt und deshalb von dem Eintrag überrumpelt wurde.
Bei genauerer Prüfung stellte sich heraus, dass der Betroffene vor ca. dreieinhalb Jahren umgezogen ist und diesen Umzug der Comdirect Bank seinerzeit auch pflichtbewusst mitgeteilt hat. Diese vertragliche Pflicht übersehen Bankkunden häufig oder kümmern sich zu spät. Der hier betroffene Mandant teilte die Adressänderung jedoch zeitnah mit. Dennoch hörte er nichts von der Comdirect Bank und kümmerte sich daher nicht weiter um die nicht genutzte Kontoverbindung.
Warum wurde der Eintrag gelöscht?
Die Experten von AdvoAdvice Rechtsanwälte kontaktierten sodann kurz nach Beauftragung sowohl die Comdirect Bank AG sowie die SCHUFA Holding AG und klärte über den Sachverhalt auf. Insbesondere die Umzugshistorie wurde dargelegt. Knapp eine Woche später meldete sich die SCHUFA Holding AG und teilte mit, dass die Forderung vorläufig gelöscht wurde.
Konkrete Gründe wurden in diesem Schreiben nicht angegeben, weshalb darüber nur gemutmaßt werden kann. Gemäß § 31 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen Auskunfteien Daten nur nutzen, wenn einer der fünf Möglichkeiten einschlägig ist. Da der Betroffene jedoch keinerlei Schreiben erhalten hat, kann er auch keine Schreiben erhalten haben. Dadurch kann folgerichtig auch keine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BDSG erfüllt sein. Es ist daher zu vermuten, dass genau an dieser Stelle der entscheidende Knackpunkt für die Löschung liegt.
Fazit
Manchmal kann quasi alles richtig machen und wird dennoch mit Altlasten überrascht. Wer sich schnell um die Beseitigung dieser Probleme kümmert, kann Folgeprobleme oftmals von vornherein unterbinden. In einfachen Fällen kann es ausreichen, wenn sich die betroffene Person selbst an die Auskunftei wendet, um eine Löschung zu verlangen. Oftmals ist es jedoch notwendig, eine Rechtsanwaltskanzlei einzuschalten, welche sich der Sache annimmt. Hier gilt – auch aus zivilprozessualen Gründen – tatsächlich das Prinzip, dass man sich äußerst schnell nach Kenntnis des Eintrages inhaltlich kümmern muss, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen.
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
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