# **SCHUFA Eintrag durch GFKL PayProtect GmbH trotz Ratenzahlungsvereinbarung**
Ein langjähriger Mandant der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin wandte sich vor wenigen Wochen mit einem neuen Problem an die Datenschutzexperten. Er musste feststellen, dass die GFKL PayProtect GmbH einen negativen Schufa-Eintrag veranlasst hatte. Dieser bereitete dem Mandanten erneut massive Probleme, nachdem bereits in der Vergangenheit Schufa-Einträge anderer Vertragspartner durch AdvoAdvice zur Löschung gebracht werden konnten.
Sachverhalt
Die GFKL PayProtect GmbH machte eine Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid gegen den Betroffenen geltend. Lange Zeit wurde der Betroffene jedoch nicht kontaktiert. Im Juli 2020 erhielt der Betroffene sodann eine SMS mit der Aufforderung, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Später teilte die GFKL dem Betroffenen mit, dass Post an seine alte Adresse versandt worden war.
Diese Schreiben hatte er jedoch nicht erhalten. Der Betroffene vereinbarte nach dieser Information jedoch eine Ratenzahlung und glich die erste Rate in Höhe von 50,00 Euro zu Beginn des Monats Juli 2020 aus. Gegen Ende des Monats, am 23.07.2020, bemerkte der Betroffene, dass ein Negativeintrag veranlasst wurde. Daraufhin glich er die Forderung Anfang August vollumfänglich aus.
Mehrfach versuchte der Betroffene es eigenständig eine Aussage der GFKL zu erhalten, wann eine Erledigung bzw. Löschung des Eintrages erfolgen würde und verlangte auch zudem den entwerteten Titel heraus. Eine Rückmeldung erhielt er auf seine Anfragen leider nicht.
Rechtliche Einschätzung
Es handelt sich hier aus Sicht von Dr. Sven Tintemann um eine nahezu klassische Fallgestaltung, welche immer wieder auftaucht. Es muss zwischen Ratenzahlungsvereinbarungen, welche vor einem Schufa-Eintrag erfolgt sind und solchen Vereinbarungen, welche erst nach einem Eintrag erfolgt sind, unterschieden werden.
Durch eine Ratenzahlungsvereinbarung vor einem Schufa-Eintrag entfällt die sogenannte Fälligkeit, also die Verpflichtung den gesamten Betrag auf einen Schlag zu bezahlen, weshalb ein Eintrag über diese Forderung nicht mehr zulässig ist.
Erfolgt die Ratenzahlungsvereinbarung jedoch erst nach der Eintragung, ist die Einmeldung womöglich bereits rechtmäßig erfolgt, weshalb die ursprüngliche Meldung nicht mehr verhindert werden und nur in Ausnahmefällen rückwirkend beseitigt werden kann.
Bei Ratenzahlungsvereinbarungen ist auch insofern Vorsicht geboten, als dass man auf den Wortlaut der Vereinbarung achten muss. Wenn man die Forderung insgesamt ohne Einschränkung anerkennt, kann auch dies zu einem negativen Schufa-Eintrag führen.
Daher macht es Sinn, eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht auf vorformulierten Formularen auszufüllen, da dort oftmals ein ausdrückliches Anerkenntnis mit aufgeführt ist, sondern diese auf andere Art und Weise zu treffen. Auch die Hilfe eines Rechtsanwalts kann hierbei nützlich sein.
Besonders erfreulich ist es hier, dass im vorliegenden Fall eine titulierte Forderung zur Löschung gebracht werden konnte. Auch in solchen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Betrages in dem Moment, in dem eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde.
Fazit
Dr. Tintemann resümierte: „In einer Vielzahl von Fällen, kann Schuldnern geholfen werden, wenn diese mit der Gegenseite eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist regelmäßig besser, als gar nicht auf Mahnungen oder fällige Forderungen zu reagieren. Bei den Ansprüchen nach der DSGVO, sind jedoch alle Umstände mit einzubeziehen, weshalb das Gesetz nicht ganz so starr ist, wie die bisherige Regelungen im alten Bundesdatenschutzgesetz. Diese Möglichkeiten können auch durch ebensolche Vereinbarungen gefüllt werden.“
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
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