Auslandsaufenthalte schützen vor Schufa-Einträgen nicht. Diese Erfahrung machte ein Mandant der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin. Dieser lebte seit dem Jahr 2013 in Thailand. Nachdem er Jahre später nach Deutschland zurückgekehrt war, musste er feststellen, dass er einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG erhalten hatte. Veranlasst hatte diesen die Synergie Inkasso GmbH wegen einer angeblich titulierten Forderung.
Zustellung von Vollstreckungsbescheid an Adresse des Bruders
Nachforschungen ergaben, dass der Eintrag vom 12.01.2017 zu einem Vollstreckungsbescheid gehörte, der an einer Berliner Adresse zugestellt worden war, an der der Betroffene nie gelebt hatte. Die Adresse wurde von seinem Bruder genutzt, zu dem er aber kein gutes Verhältnis hatte.
Da der Betroffene zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in Deutschland gelebt hatte und auch an der Adresse in Berlin nie gewohnt hatte. Von der Firma Löwenenergie gab es eine Bestätigung, dass gegen den Betroffenen keine offene Forderung bestand.
Dennoch wurde nach dessen Rückkehr nach Deutschland sein Konto gepfändet. Zudem kündigte seine Hausbank das Dispo aus seinem Konto.
Ohne Anwalt keine Chance
Der Betroffene versuchte es zunächst, den Eintrag ohne anwaltliche Hilfe zur Löschung zu bringen. Dies scheiterte jedoch, weshalb sich der Mandant an Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann wandte.
Auch nach Einschaltung von Rechtsanwalt Dr. Tintemann und einem ersten Schreiben an die Schufa Holding AG und die Synergie Inkasso GmbH dauerte es noch fast 2 Monate, bis der Vorgang geklärt werden konnte. Die Schufa Holding AG teilte mit Schreiben vom 17.09.2021 mit, sich nach Überprüfung des Vorgangs und vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht entschlossen zu haben, die in Rede stehenden Daten zu löschen.
Dies konnte nur aufgrund der Hilfe und Hartnäckigkeit der Rechtsanwälte aus der Kanzlei AdvoAdvice erreicht werden.
Titulierte Forderungen kann man also doch löschen
Die weit verbreitete Meinung, die auch oft im Internet zu finden ist, dass man eine titulierte Forderung bei der Schufa Holding AG nicht löschen lassen kann, hat sich somit einmal mehr als falsch erwiesen.
Korrekt ist, dass es immer auf die Prüfung des Einzelfalls ankommt. Hierbei sind vor allem die Feinheiten des Sachverhalts relevant. Diese muss man durch einen Experten im Bereich des Datenschutzrechts prüfen lassen.
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
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Unsere Experten in Sachen Datenschutz und Schufa-Recht Dr. Sven Tintemann und Dr. Raphael Rohrmoser erreichen Sie auch unter 030 921 000 40.