Das Leben schreibt seine eigenen Geschichten. Dazu gehören leider auch die weniger erfreulichen Ereignisse, wie schwierige Lebensphasen und Trauerfälle.
Hintergrund des Eintrages
Zu Beginn einer solch schweren Zeit, ging eine junge Frau aus Berlin seinerzeit bei Real einkaufen und bezahlte diesen Einkauf mit ihrer Girokarte. Erst später stellte sie fest, dass das Konto zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend gedeckt war. Zeitgleich gab es einen Trauerfall in der Familie der Betroffenen, woraus eine lange und schwere Leidenszeit für diese resultierte.
Die Forderung der Warenhauskette wurde in der Folgezeit durch die Payone GmbH beigetrieben. Daran ist bei einer ungedeckten Kartenzahlung auch überhaupt nichts auszusetzen. Für den Zahlungsabwickler Payone quasi ein Standardfall.
Trotz der schweren Phase, bemühte sich die Betroffene nach Kräften, einen Forderungsausgleich herbeizuführen. Dabei wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, welche durch die Betroffene bzw. ihren Lebensgefährten auch bedient wurde. Trotz allem kam es überraschend zu einem SCHUFA-Eintrag.
Rechtliches Problem
In rechtlicher Hinsicht scheint das Problem gewesen zu sein, dass eine Rate scheinbar verspätet bei der Zahlungsabwicklerin eintraf und die Forderung damit wieder insgesamt fällig gewesen wäre.
Aufgrund der Reihenfolge der Tage (Feiertag und Wochenende) konnte die Zahlung bei der Bank jedoch erst am vierten und nicht bereits innerhalb der ersten drei Tage des Monats verbucht werden. Daraus resultierend nahm das Übel offenbar seinen Lauf. Nachweislich wurde jedoch sowohl die Rate in diesem als auch in den Folgemonaten ausgeglichen, sodass die Forderungsangelegenheit bereits kurze Zeit später insgesamt bezahlt und somit erledigt war.
In der sich anschließenden Diskussion stellte sich Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, Experte für Einträge bei Auskunfteien, vehement auf den Standpunkt, dass die Forderungsmeldung im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung nach der DSGVO nicht hätte erfolgen dürfen. Dies vor allem deshalb, weil die Gesamtumstände und die Sicht der Betroffenen zu berücksichtigen gewesen wären. Die Gesamtumstände stellten sich hier aus Sicht von Anwalt Tintemann als eindeutig heraus und zwar zu Gunsten seiner Mandantin.
Das hartnäckige Argumentieren und Nachfassen zahlte sich hierbei aus. Der Eintrag durch die PayOne GmbH wurde nach Prüfung der vorgebrachten Argumente durch die Schufa Holding AG gelöscht. Für die Betroffen, die den Vorgang schon verloren geglaubt hatte, eine unerwartete und freudige Wendung des Schicksals, welches ihr in der letzten Zeit eher übel mitgespielt hatte.
Fazit
Im Ergebnis freute sich das Team der Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice rund um Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann sehr über den erreichten Löschungserfolg.
Dr. Tintemann fasste mit Blick auf die eigene Arbeit die Sache wie folgt zusammen: *“Nicht jeder Negativeintrag bei der Schufa Holding AG oder einer anderen Auskunftei kann vorzeitig gelöscht werden. Wir haben es uns aber zur Aufgabe gemacht, jede noch so kleine Möglichkeit zur Löschung zu finden und diese auch entsprechend durchzusetzen. Eine Schema-F-Abarbeitung, wie sie im Internet von teils zweifelhaften Anbietern und leider auch von anderen Rechtsanwälten angeboten wird, ist dabei nicht hilfreich, wie man am vorliegenden Fall sieht.“*
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
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