Ende Oktober diesen Jahres meldete sich ein Mitte 20-jähriger Student aus Frankfurt am Main bei der Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice aus Berlin. Dieser hatte kurz zuvor festgestellt, dass die Barclays Bank PLC einen negativen SCHUFA-Eintrag über ihn veranlasst hat. Die Forderung war auf ein Kreditkartenkonto zurückzuführen, welches der Betroffene geringfügig überzogen hatte.
Nachdem die Barclays Bank Mitte April 2018 eine Mahnung über einen Betrag von 36,40 Euro versendet hat, folgte Ende April der Versand einer Kündigung des Kreditvertrages. Ausweislich der SCHUFA-Datenkopie wurde die Forderung am 26.06.2018 ausgeglichen. Tatsächlich erfolgte der Ausgleich bereits am 11.06.2018.
Die Barclays Bank PLC lehnte einen Widerruf des Eintrages permanent ab. Als Nachweis für eine mögliche Rechtmäßigkeit des Eintrages wurde der Sachverhalt aus Sicht der Barclays Bank PLC geschildert und die Mahnung sowie die Kündigung übersendet. Schwierigkeiten bereitete hier bereits, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Schreiben nicht mehr unter der fraglichen Adresse wohnte.
# Die „alte“ Kulanzregelung
Durch die Schilderung des Sachverhaltes erkannten die SCHUFA-Experten der Kanzlei AdvoAdvice jedoch einen weiteren Ansatzpunkt: Die sog. Kulanzregelung der SCHUFA aus Zeiten des BDSG a.F. könnte hier anwendbar sein. Diese Regelung galt unter dem alten Bundesdatenschutzgesetzes bis zum 25.05.2018 und besagt grob,
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