Schufa löscht Negativeintrag der Barclays Bank

Wollen Sie Ihren Schufa Eintrag löschen? Erfolg der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin bei außergerichtlichem Vorgehen gegen einen Schufa Negativeintrag der Barclays Bank PLC.
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# Wie kam es zu dem Schufa Eintrag?

Der betroffene Mann aus Hessen hatte eine normale Kreditkarte bei der Barclays Bank PLC. Diese Karte verfügte über einen Kreditrahamen von 3.000 Euro. Im Februar 2017 erhielt der Betroffene überraschenderweise die fristlose Kündigung des Kreditkartenvertrages. Dabei wurde auf den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 3.079,80 Euro verwiesen.
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Die Mitarbeiter der Barclays Bank PLC behaupten, dass der Betroffene zuvor ordnungsgemäß gemahnt geworden wäre. Dies bestreitet der Betroffene. Vielmehr hätte er sich im Anschluss an die Kündigung mit der Barclays Bank PLC in Verbindung gesetzt, um herauszufinden, wie sich der offene Betrag genau zusammensetzt. Eine nachvollziehbare Erklärung erhielt der Betroffene nach seiner Ansicht nicht. Dafür konnte er recht schnell feststellen, dass die offene Forderung in den Schufa-Datenbestand eingemeldet wurde.
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# Kein hinreichender Schufa-Warnhinweis

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann und sein Team wandten sich sowohl an die Barclays Bank PLC als auch an die Schufa Holding AG, um den Sachverhalt rund um die überraschende Kündigung und den Schufa Eintrag aufzuklären. Die Barclays Bank PLC verweigerte eine Löschung unter Verweis auf die angeblich vorausgegangene Mahnung und den darin erfolgten Hinweis auf den bevorstehenden Schufa Eintrag.
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Da der Betroffene jedoch nur die Kündigung erhalten hatte und in dieser auch nur darauf hingewiesen wurde, dass die Forderung wie angekündigt an die Schufa gemeldet worden sei, konnte in dieser Kündigung selbst kein ordnungsgemäßer Warnhinweis über die bevorstehende Datenübermittlung nach § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG bestehen. Die Schufa Holding AG hat die Forderung daraufhin nach eigener Überprüfung des Sachverhalts aus ihrem Datenbestand gelöscht.
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# Was kann bei einem negativen Schufa Eintrag tun?

Grundsätzlich ist zu empfehlen, sich in regelmäßigen Abständen eine Schufa-Selbstauskunft zu organisieren. Sollte man tatsächlich feststellen, dass man unter einem Negativeintrag zu leiden hat, dann sollte dieser genau überprüft werden. In diesem Zuge ist es hilfreich, wenn man die Schufa-Selbstauskunft mitsamt den konkreten Unterlagen zu der Forderung von einem Experten begutachten lässt und versucht, über diesen eine Löschung des Eintrages zu erreichen.
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Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

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Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

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