Am Anfang des letzten Jahres, wandte sich ein verzweifelter Mann an die Rechtsanwälte Kim Oliver Klevenhagen und Dr. Sven Tintemann. Ihm war aufgefallen, dass in seiner Schufa-Auskunft mehrere Negativeinträge zu finden waren. Allesamt waren seiner Meinung nach unberechtigt und er bat um Hilfe bei der Löschung der Einträge.
In der Auskunft, welche er von der Schufa Holding AG in den Händen hielt, befanden sich insbesondere zwei Einträge durch die Volkswagen Bank GmbH. Den ersten Eintrag konnte Rechtsanwalt Dr. Tintemann bereits im Januar 2015 beseitigen. Die Volkswagen Bank hat den Eintrag bei der Schufa Holding AG widerrufen, da bei der ursprünglichen Eintragung ein Fehler unterlaufen war.
Der zweite Negativeintrag des Betroffenen, der von einer anderen Bank lanciert worden war, wurde dann einige Monate später zur Löschung gebracht. Im außergerichtlichen Verfahren wurde ein Widerruf des Eintrages zwar noch abgelehnt, jedoch verschwand dieser kurz nach Klageeinreichung, aus dem Datenbestand der Schufa Holding AG aus bisher nicht nachvollziehbaren Gründen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Es galt jedoch, auch noch einen weiteren (dritten) Eintrag zu beseitigen, der wiederum von der Volkswagen Bank GmbH erfolgt war. Mit Verweis auf zwei Urteile des Landgerichts Braunschweig und des Landgerichts Stuttgart, wonach eine Forderung nicht eingetragen werden darf, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde, konnte auch der zweite Eintrag durch die Volkswagen Bank aus dem Schufa-Datenbestand entfernt worden. In diesem Fall hielt die Volkswagen Bank zunächst an dem Eintrag fest, jedoch veranlasste die Schufa Holding AG von sich aus die Löschung des Eintrages.
Die Schufa-Experten Dr. Tintemann und Kim Oliver Klevenhagen zeigten sich zuversichtlich, auch weiteren Betroffenen in Zukunft helfen zu können.
Der Kommentar der Experten von AdvoAdvice: *„Es ist immer wieder wichtig, einen Schufa-Eintrag bis ins kleinste Detail zu überprüfen, da sich erst dann zeigt, ob der Eintrag berechtigt war oder nicht. Eine Bank oder auch andere Unternehmen (z.B. Inkasso-Firma) darf einen Schufa-Eintrag nur unter bestimmten Voraussetzungen veranlassen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt manchmal an einem entscheidenden Satz. Es muss hier genau das Bundesdatenschutzgesetz geprüft und angewandt werden.“*
Es wird daher empfohlen, sich bei einem problematischen Schufa-Eintrag oder auch bei Einträgen in anderen Auskunfteien (Creditreform, Bürgel, etc.) an eine Kanzlei zu wenden, welche sich auf Schufa-Angelegenheiten spezialisiert hat.
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