Schufa-Recht: ING DiBa erstinstanzlich zum Schufa Widerruf verurteilt

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat in erster Instanz die ING DiBa AG zum Widerruf eines negativen SCHUFA – Eintrags verurteilt. Das am 15.09.2016 verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die ING DiBa AG kann gegen dieses Urteil Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht einlegen.

**Was war Hintergrund des Rechtsstreits**

Der Kläger hatte im Mai 2010 bei der ING DiBa AG ein privates Girokonto eröffnet. Auf diesem Girokonto räumte ihm die ING DiBa AG einen unbefristeten Dispositionskredit in Höhe von 5.000,00 Euro ein. Dieser Dispositionskredit war sehr schnell ausgeschöpft und die ING DiBa AG duldete sogar eine Überziehung des eingeräumten Dispositionsrahmens.

Die Zahlungsaufforderungen der ING DiBa AG gegenüber dem Kläger blieben ohne Erfolg, so dass die Vertragsbeziehungen im Mai 2011 seitens der Bank gekündigt wurden. Folge der Kündigung war auch ein negativer Eintrag bei der SCHUFA Holding AG, wonach der Kläger nunmehr als schlechter Schuldner gebrandmarkt war.

Das außergerichtliche Löschungsbegehren brachte für den Kläger keinen Erfolg. Zur Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche auf Widerruf des negativen SCHUFA – Eintrags musste der Kläger daher gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) zog sich über fast zwei Jahre in die Länge, bis der Kläger in der ersten Instanz einen Erfolg erzielen konnte.

Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) zugunsten des Klägers ist in jeder Hinsicht zu begrüßen. Das Gericht hat sich umfangreich zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz geäußert und das Vorliegen der Voraussetzungen umfassend geprüft.

**Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) zugunsten des Klägers**

Während sich das Landgericht Frankfurt (Oder) mit den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in der notwendige Kürze auseinandersetzte, hat es sich mit den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – 5 Bundesdatenschutzgesetz umfassend auseinander gesetzt. Dabei hat es sowohl die Argumente des Klägers zur Unterstützung seines Löschungsbegehrens als auch die Argumente der ING DiBa AG bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Im Ergebnis sprach es die mehr überzeugenden Argumente dem Kläger zu und verurteilte die ING DiBa AG dazu, den negativen SCHUFA – Eintrag zu widerrufen.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) erteilte der Argumentation der ING DiBa AG eine Absage, dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ein Anerkenntnis darstelle. Die ING DiBa AG hatte sich im Rechtsstreit unter anderem mit dem Argument verteidigt, dass der Kläger eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hätte und diese ein Anerkenntnis darstelle, welches einen Negativeintrag rechtfertige. Das Landgericht Frankfurt (Oder) erkannte zutreffend, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung kein Anerkenntnis im Sinne der Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes ist. Vielmehr verlangt die gesetzliche Vorschrift des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz, dass ein „ausdrückliches Anerkenntnis“ vorliegen muss. Das Gericht bewertete das Angebot des Klägers, den offenen Betrag durch monatliche Ratenzahlung zurückzuführen, als konkludentes Anerkenntnis, welches gerade nicht für eine rechtliche Würdigung als ausdrückliches Anerkenntnis ausreiche.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) sah auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz als nicht gegeben an. Zur Begründung führte es zutreffend aus, dass der Eintritt der Fälligkeit des offenen Betrages nach Kündigung durch die Ratenzahlungsvereinbarung verschoben wurde. Insofern waren nach dem Scheitern der Ratenzahlungsvereinbarung erneut zwei Mahnungen erforderlich, um den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz zu genügen. Zwar habe der Kläger zwei Mahnungen nach dem Scheitern der Ratenzahlungsvereinbarung erhalten. Da aber in der ersten Mahnung ein Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten an die SCHUFA Holding AG fehlte, lagen keine zwei Mahnungen im Sinne der gesetzlichen Vorschrift vor.

Letztlich verneinte das Landgericht Frankfurt (Oder) auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bundesdatenschutzgesetz. Wesentliches Argument war hier, festhaltend am Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift, dass der Kläger über die bevorstehende Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA – Holding AG nicht unterrichtet wurde.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat sich hier umfassend mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bundesdatenschutzgesetz auseinander gesetzt und erkannt, dass nicht nur die Möglichkeit der fristlosen Kündigung vorliegen muss, sondern dass der Betroffene auch über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet werden muss. Dies wurde hier von Seiten des Inkassobüro, welches zwischenzeitlich mit der Beitreibung der offenen Forderung durch die ING DiBa AG beauftragt wurde, unterlassen.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat ausschlaggebenden Charakter für den Kampf gegen zu Unrecht erfolgte negative SCHUFA – Einträge. Es setzt hier noch einmal deutliche Grenzen für die Eintragenden und definiert die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Eintrag. wer diese nicht erreicht, muss mit einer kostenpflichtigen Verurteilung rechnen.

**Fazit**

Oft ist der Weg lang und beschwerlich, sich von einem negativen SCHUFA – Eintrag zu befreien. Dennoch sollten Betroffene die Auseinandersetzung mit Banken, Inkassofirmen, Telekommunikationsunternehmen und sonstigen eintragenden Stellen nicht scheuen, um einen negativen SCHUFA – Eintrag zur Löschung zu bringen.

Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten haben sich auf die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes spezialisiert und schon vielen Betroffenen geholfen, Negativeintrag bei Auskunfteien (z.B. Schufa, Bürgel, Creditreform etc.) zur Löschung zu bringen. Dabei musste nicht immer geklagt werden. Oft können bereits außergerichtlich Widerrufe oder Löschungen von Negativeinträgen erreicht werden.

Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier. 

Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

Inhaltsverzeichnis

Kennen Sie schon diese Beiträge?