Schufa-Recht: Negativeintrag der Barclays Bank PLC nach gerichtlichem Vergleich widerrufen

Ein junger Modedesigner aus Berlin hat das AdvoAdvice-Expertenteam mit einer Schufa-Angelegenheit beauftragt. Die Beauftragung ging auf den Monat März 2016 zurück. Im Juni 2017 konnte endlich das eigentliche Hauptproblem gelöst werden, denn die Barclays Bank PLC verpflichtete sich nunmehr in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, den Negativeintrag zu widerrufen.

**Was war geschehen?**

Der Betroffene glich monatelang seine Kreditkartenrückstände mit regelmäßigen Zahlungen aus. Während eines Auslandsaufenthaltes erreichte ein Überweisungsträger sein eigentliches Ziel jedoch aus unerklärlichen Gründen nicht. Nach Rücksprache mit der Barclays Bank PLC konnte die Überweisung des Betrages nachgeholt werden. In der Zwischenzeit wurde seitens der Bank jedoch eine weitere Zahlungsaufforderung an den Berliner versandt. Diese Zahlungsaufforderung kam wiederrum nicht bei dem Betroffenen an. Erst kurze Zeit später erhielt er überraschenderweise eine Kündigung seines Kreditkartenkontos. Die Rückzahlung des fünfstelligen Betrages wurde sodann auf einen Schlag gefordert. Diese Rückzahlung erfolgte aus unterschiedlichen Gründen, u.a. wegen einer schweren Erkrankung des Betroffenen, die mit einem Krankenhausaufenthalt verbunden war, nicht.

**Wie begründete sich der Schufa-Eintrag?**

Um einen Schufa-Eintrag zu rechtfertigen, müssen einige gesetzliche Vorgaben (§ 28a Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz) eingehalten werden. Die Barclays Bank PLC begründete den negativen Schufa-Eintrag insbesondere damit, dass der Betroffene abgemahnt und ordnungsgemäß über die Folgen seines Handelns aufgeklärt wurde. Aus Sicht der Experten aus der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB war dies aber gerade nicht der Fall.

Die Schwierigkeiten begannen letztlich schon damit, dass eine Zahlungsaufforderung versandt wurde, obwohl der Designer noch genügend Zeit hatte, die Forderung auszugleichen. Ebenfalls problematisch war, dass dieses Schreiben beim Betroffenen nicht angekommen ist. Sowohl für den Zugang aus auch den Nachweis des Zugangs ist die entsprechende Stelle, hier also die Barclays Bank PLC zuständig.

Ferner war umstritten, ob der Hinweis, welcher in diesem bzw. auch im Kündigungsschreiben verwendet wurden, den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Hier waren sehr unterschiedliche Formulierungen zu finden, welche sich letztlich sogar widersprachen.

Da die Barclays Bank PLC sich weigerte, den Negativeintrag bereits im außergerichtlichen Verfahren zu widerrufen, wurde sodann eine Klage beim zuständigen Landgericht Berlin eingereicht. Nachdem sämtliche Argumente und Nachweise ausgetauscht waren, konnten sich die Parteien nach Durchführung einer ersten mündlichen Hauptverhandlung auf einen Vergleich einigen. Dabei wurden ein konkreter Rückzahlungsplan sowie der  Widerruf des Eintrages vereinbart und gerichtlich protokolliert. Somit konnten beide Seiten von dem  Vergleich profitieren.

**Was kann man daraus lernen?**

In den meisten Fällen ist es sehr ratsam, seine Zahlungen fristgerecht auszuführen. Sollte Sie dies einmal nicht schaffen und eine Mahnung erhalten, gilt es diese zu beachten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Hürden für einen negativen Schufa-Eintrag nicht sehr hoch sind und man deshalb im Anschluss an Mahnschreiben umgehend aktiv werden muss.

Sodann kann man lernen, dass manchmal ein gerichtliches Verfahren auch ohne Urteil erfolgreich beendet werden kann, manchmal sogar bei alle betroffenen Parteien. Ein Vergleich bietet hierbei häufig die Möglichkeit, die Rechtsstellung für alle Betroffenen zu verbessern und klarzustellen.

Ebenso ist es wichtig, dass es gerade im Kontext von Schufa-Einträgen enorm auf die Einhaltung von Fristen und auf stimmige Formulierungen der einmeldende Stelle ankommt. Dies geschieht häufig nicht in dem nötigen Maße.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

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Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

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