Das Oberlandesgericht Naumburg verurteilt die CT Infrastructure Holding Ltd. mit drei Urteilen vom 05.10.2022 zur Zahlung an klagende Anleger.
**Internationale und örtliche Zuständigkeit**
Das OLG Naumburg bestätigte insbesondere, dass trotz des Brexits die deutsche Gerichtsbarkeit für Klagen von Verbrauchern zuständig ist.
Art. 6 Abs. 1 EuGVVO regelt gerade die internationale Zuständigkeit für den Fall, dass der jeweilige Beklagte keinen Wohn- bzw. Firmensitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat. Folglich gelten auch bei Beklagten, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, das als Drittstaat im Sinne des Art. 6 EuGVVO angesehen werden muss, zumindest die Schutzgerichtsstände zugunsten von Verbrauchern und Arbeitnehmern weiter.
Im Ergebnis kommt Verbrauchern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat weiterhin der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 EuGVVO zugute, sodass diese vor den nationalen Gerichten Klage gegen eine Limited mit Sitz in London erheben können.
Da die klagenden Anleger die Verträge zu einem Zweck geschlossen hatten, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden konnte, bejahte das OLG Naumburg zutreffend die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO.
Auch haben die Rechtsvorgängerinnen der CT Infrastructure Holding Ltd. ihre gewerbliche Tätigkeit i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. c) Var. 2 EuGVVO auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, wie das OLG Naumburg ebenfalls richtig feststellte.
Die Tatsache, dass die Vertragsverhältnisse von der damaligen Vertragspartnerin nunmehr auf die Beklagte übergegangen sind, führt nicht zu einem Verlust des Verbrauchergerichtsstands nach Art. 17 Abs. 1 EuGVVO.
Folglich bleibt es den ehemaligen Anlegern der ThomasLloyd und auch der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH unbenommen, vor deutschen Gerichten eine Klage einzureichen, obwohl die beiden Gesellschaften mittlerweile auf ein Limited mit Sitz in London verschmolzen worden sind.
**Höhe der Rückzahlung **
Hinsichtlich der Frage, ob der Einlagebetrag oder aber der von der Beklagten selbst in einem Schreiben vom Februar 2019 angegebene rechnerische Wert der Beteiligung zum 31.12.2018 maßgeblich ist, vertritt das OLG Naumburg die eine differenzierende Ansicht, je nachdem, ob Ansprüche aus wirksamer Kündigung oder Schadensersatz geltend gemacht werden. Bei wirksamer Kündigung bis zum 31.12.2018 sei, wie ausdrücklich aus den Genussrechtsbedingungen folgt, der Einlagebetrag maßgeblich. Zusätzlich kann der Anleger auch noch offene Dividendenansprüche geltend machen. Bei einem Schadensersatzanspruch aufgrund der erfolgten Umwandlung ohne Gewährung gleichwertiger Rechte hingegen der rechnerische Wert zum 31.12.2018.
Im Zusammenhang mit wirksam bis zum 31.12.2018 erklärten Kündigungen hebt das OLG Naumburg hervor, dass die Verschmelzung zum 31. Dezember 2018 keinen Einfluss auf die mit der Kündigung ausgelösten Rechtsfolgen hat; entgegen der Ansicht der Beklagten hat die grenzüberschreitende Verschmelzung zum 31. Dezember 2018 nicht dazu geführt, dass die Anleger für eine juristische Sekunde Inhaber von B-Anteilen wurde. Im Gegenteil wurde die Verschmelzung erst nach Wirksamwerden der Kündigung vollzogen.
Für den Fall, dass die Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt wurde, steht den Anlegern ein Schadensersatzanspruch zu, da die Genussrechte – so das OLG Naumburg – der Verschmelzung zum 31.12.2018 erloschen sind. Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch nicht auf die Höhe der Einlage begrenzt. Denn die streitgegenständliche Pflichtverletzung steht nicht im Zusammenhang mit der Zeichnung der Anlage, sondern ergibt sich aus der pflichtwidrigen Verschmelzungsmaßnahme. Deshalb wird der Schaden durch den mitgeteilten rechnerischen Wert der Beteiligung im Zeitpunkt des Untergangs bestimmt, der die Einlageleistung betragsmäßig unter-, aber auch überschreiten kann.
**Erfolgsserie setzt sich fort**
Mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg setzt sich eine Serie von Erfolgen der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte bei den Berufungsinstanzen auch nach dem Brexit fort.
Anleger, die noch auf eine Auszahlung der CT Infrastructure Holding Ltd. warten, sollten sich daher möglichst bald an einen Spezialisten im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Ansprüche auf Rückzahlung prüfen zu lassen, da zum Jahresende 2022 eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen oder Rückzahlungsansprüche drohen könnte.
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann steht mit seinem Team aus der Kanzlei AdvoAdvice bei Rückfragen gerne mit fairem Rechtsrat und einer kostenfreien Ersteinschätzung hierfür zur Verfügung.
Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier.