Thomas Lloyd: Anleger verwirrt durch Auskünfte von Anlegerverwaltung und Kanzlei aus München

Die Anleger der Thomas Lloyd melden sich in den letzten Tagen vermehrt bei der Kanzlei AdvoAdvice und fragen danach, was auf das Schreiben der Anlegerverwaltung bis zum 28.02.2019 zu antworten ist.

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Hierzu gibt es verschiedene Informationen u.a. von der Anlegerverwaltung selbst und auch von einer Rechtsanwalts GmbH aus München. Diese Informationen beleuchtet AdvoAdvice, hinterfragt diese kritisch und bringt somit Licht ins Dunkel:

# 1.) Anleger haben keine Wahl bei Aktienangebot (falsch)

Anleger berichten gegenüber Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann von Telefonaten mit der Anlegerverwaltung. Hierbei werde den Anlegern mitgeteilt, dass sie sich als stille Gesellschafter an der Thomas Lloyd ohne Stimmrechte beteiligt hätten. Zudem hätten die Anleger das Totalverlustrisiko in Kauf genommen, weshalb nun keine Möglichkeit bestünde, sich gegen die Umwandlung der eigenen Kapitalanlage in Aktien zu wehren.

Hierzu Dr. Sven Tintemann: „Die Aussagen der Anlegerverwaltung sind inhaltlich nicht richtig. Die Anleger haben sich nicht als Gesellschafter beteiligt, sondern der Gesellschaft Kapital zur Verfügung gestellt. Genussrechte stellen gerade keine Beteiligung als Gesellschafter dar. Richtig ist, dass Genussrechte auch keine Stimmrechte in Bezug auf die Unternehmensführung gewähren. Unrichtig ist, dass die Anleger daher oder weil die Anleger über ein Totalverlustrisiko aufgeklärt worden sein sollen, nunmehr eine Umwandlung der Genussrechte bzw. Genussscheine oder eines Auszahlungsanspruchs in Aktien schutzlos gegenüber stehen.“

# 2.) Anleger können nichts gegen Abwertung der Genussrechte- / -scheine unternehmen (falsch)

Eine Rechtsanwalts GmbH auf München verbreitet die folgende These:

***“Gegen diese wirtschaftliche Abschreibung auf 0 Euro werden Sie rechtlich kaum was unternehmen können. Daher ist die Rücknahme einer zum 31.12.2017 bestätigten Kündigung tatsächlich ratsam.“***

Ein Anruf und eine Email an den zuständigen Rechtsanwalt K. führten hier zu keiner Klärung. Dieser teile per Email mit:

**“N****achdem die Kündigungen als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen in der Welt sind, halte ich die Empfehlung, sich gar nicht zu melden für eine recht riskante Alternative für die Betroffenen.“**

Rechtsanwalt Dr. Tintemann rät dennoch, sich gegen eine Rücknahme der Kündigung zu entscheiden: „Die Anleger sollten sich hier durch die zwei Handlungsalternativen nicht in die Irre führen lassen. Die Alternativen müssten zwischen Aktien und Auszahlung des fälligen Guthabens bei gekündigten Verträgen liegen.“

Eine andere Kanzlei aus Heidelberg schreibt zu dem Angebot der Thomas Lloyd auch passen:

**“Nach Durchsicht der Unterlagen raten wir von beiden Möglichkeiten ab. Mehr als grenzwertig ist in dem Zusammenhang, dass den Kunden 0,00 € als Abfindungsbetrag mitgeteilt wird, obwohl der tatsächliche Abfindungsbetrag höher ist.“**

Sogar Thomas Lloyd selbst schreibt an die Anleger in den Briefen vom Februar 2019 folgenden Hinweis:

***“Wir weisen darauf hin, dass der o.g. Rückzahlungsbetrag weder den tatsächlichen Wert, noch das mögliche Wertsteigerungspotential Ihres Investments widerspiegelt.“***

Die Gesellschaft gibt also verklausuliert selbst zu, dass der Wert der Anlage der Anleger nicht bei den als Alternative angebotenen 0,00 Euro liegt.

# 3.) Anleger sollen Angebot annehmen und dann außerordentlich kündigen (zweifelhaft)

Die Rechtsanwalts GmbH aus München empfiehlt Anlegern, die Kündigung zurückzunehmen und danach den Vertrag außerordentlich zu kündigen mit der richtigen Argumentation.

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann kommentiert dies wie folgt: „Mir ist hier unklar, wieso der Kunde zunächst seine Kündigung zurücknehmen und sich ggf. mit dem Empfang von Aktien einverstanden erklären soll, um danach den Vertrag erneut durch ein anwaltliches Schreiben außerordentlich kündigen zu lassen. Das bringt dem Kunden doch keinen Vorteil, sondern eher den Nachteil, dass er seine Ansprüche auf Auszahlung nach Kündigung aufgegeben und nunmehr einer Übertragung von Aktien zugestimmt hat.“

Zudem ist es auch nicht so, dass die Genussrechtsbeteiligung wertlos geworden ist, was man schon an dem Anschreiben der Thomas Lloyd selbst erkennen kann. Hier ist nämlich eine Angabe dazu enthalten, welchen rechnerischen Wert die Anlage zum 31.12.2018 nach Auffassung von Thomas Lloyd hatte. Dieser stellt nach den Angaben in der Fußnote den Gesamtbeteiligungsbuchwert als Summe aus dem Anteil am Nominalkapital und dem rechnischen Anteil an der Kapitalrücklage dar. Dieser Wert beträgt nicht 0,00 Euro.

# 4.) Unsere Handlungsempfehlung

Anleger sollten sich auf jeden Fall rechtlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist.

Es bringt hier nichts, sich von dem Fristablauf zum 28.02.2019 unter Druck setzen zu lassen. Viele Anleger empfinden die kurze Reaktionszeit als viel zu kurz.

Aus unserer Sicht ist eine Abwertung der Genussrechte bzw. Genussscheine durch Thomas Lloyd nicht nachvollziehbar und auch nicht begründbar. Bei einer Klage auf Rückzahlung nach Kündigung und auf Zahlung von Zinsen, müsste die Gesellschaft beweisen, wann und warum Verluste eingetreten sind. Dies ist nicht Sache des Anlegers, der einen Anspruch auf Rückzahlung hat, auch wenn er nach § 5 der Genussrechtsbedingungen des High Yield Fonds 450 mit seiner Anlage an Verlusten teilnimmt.

Zudem ist den den Genussrechtsbegingungen in § 8 folgendes geregelt:

*„**§8 Bestandsschutz***

***1.*** *Der Bestand der Genussrechte wird vorbehaltlich § 5 dieser Bedingungen im Falle der Beteiligung der Gesellschaft an einem Umwandlungsvorgang oder Bestandsübertragung der Gesellschaft nicht berührt.*

***2.*** *Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 sind den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem neuen/übernehmenden Rechtsträger einzuräumen.“*

Das bedeutet, dass die Genussrechte des Anlegers nicht einfach  auf Aktien einer englischen Ltd. konvertiert werden können.

Bei einer Fusion mit einer englischen Ltd. wären somit den Anlegern Genussrechte auch gegenüber der übernehmenden Gesellschaft einzuräumen und keine Aktien. Aktien stellen nämlich keine gleichwertigen Rechte am übernehmenden oder neuen Rechtsträger dar.

Anleger sollten daher sowohl das Angebot von Aktien ablehnen wie auch das Angebot, keine Rückzahlung für ihre Anlagesumme zu erhalten.

Anleger, die noch nicht gekündigt haben, sollten ggf. nun außerordentlich kündigen und vor allem an Stelle von Aktien gemäß der o.g. Genussrechtsbedingungen gleichwertige Rechte am übernehmenden Unternehmen, also der jeweiligen englischen Ltd. fordern.

AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin vertritt bereits mehrere Anleger der Thomas Lloyd und hat eine Anlegergemeinschaft zum Zwecke der Bündelung von Anlegerinteressen gegründet. Fordern Sie daher gerne unsere Mandatsunterlagen und unsere Informationsemail unter info@advoadivce.de oder telefonisch unter 030 921 000 40 an.

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