Die Oberlandesgerichte Celle und Köln sowie das Landgericht Augsburg haben entscheiden, dass die CT Infrastructure Holding Ltd. an die klagenden Anleger, die sich als atypisch stille Gesellschafter an der DKM beteiligt hatten, zu zahlen hat.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 08.12.2021
Geklagt hatte ein Anleger, der sich an der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH als atypisch stiller Gesellschafter mit 12.000,00 EUR beteiligt hatte.
Die Beteiligung hatte er bereits im Jahr 2015 ordentlich zum 31.12.2018 gekündigt. Eine Auszahlung erhielt der Anleger jedoch nicht, sondern nur ein Schreiben im Februar 2019, in dem er über die Umwandlung der Anlageform in Aktien der nunmehr beklagten Limited informiert worden war und darüber hinaus vor die Wahl gestellt wurde, an der Kündigung festzuhalten und einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 0,00 EUR entgegenzunehmen oder aber diese zurückzunehmen und dadurch Aktien an der neu entstandenen Beklagten zu erhalten.
Der betroffene Anleger wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung auf. Als diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob der Anleger Klage beim Landgericht Lüneburg.
Dieses verurteilte die Beklagte erstinstanzlich mit Urteil vom 02.07.2021 zur Zahlung von 8.749,20 EUR an den Kläger sowie zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte legte daraufhin das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Celle ein und begehrte die Aufhebung des Urteils als auch die Abweisung der Klage.
Das Oberlandesgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Beklagten zurück.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.12.2021
Geklagt hatte eine Anlegerin, die sich gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahr 2005 als atypisch stille Gesellschafter an der DKM mit insgesamt 9.000,00 EUR beteiligt hatte.
Im Februar 2019 erhielten die Anleger jeweils ein Schreiben, in dem sie über die Umwandlung der Anlageform in Aktien der nunmehr beklagten Limited und ihre neue Stellung als vermeintliche Aktionäre an eben dieser informiert wurden.
Hiermit waren die Anleger nicht einverstanden und wandten sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderten die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung auf und erklärten zudem die außerordentliche fristlose Kündigung. Als diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob die Anlegerin Klage beim Landgericht Aachen.
Dieses wies die Klage erstinstanzlich jedoch als unbegründet ab. Es nahm an, dass eine außerordentliche Kündigung nach Vollzug der Verschmelzung nicht mehr möglich gewesen sei, da die Beteiligung nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form existiere und auch keine anderweitigen Anspruchsgrundlagen für die Forderung ersichtlich sei.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein. Dieses hob nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 07.12.2021 auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 6.610,32 EUR an die klagenden Anlegerin sowie zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen als auch zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und auf Zahlung von Verzugszinsen hierauf.
Insoweit führt das Oberlandesgericht aus:
*„Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthaben iHv 4.501,61 € nach wirksamer außerordentlicher Kündigung der mit der DKM bestehenden stillen Beteiligung nach deren Übergang auf die Beklagte gemäß § 235 Abs. 1 Fall 2 HGB iVm § 15, §§ 6 f GV (Bl. 36 ff d.A. unter ‚B.“, nachfolgend unter a)). Es kann dahinstehen, ob sich ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe auch aufgrund einer vorsätzlichen Missachtung der Mitwirkungsrechte der Klägerin aus ihrer stillen Beteiligung infolge der Umwandlung der DKM in die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1, 8 283 Abs. 1 BGB ergibt (nachfolgend: b)).“*
Sowie:
„*Die Beklagte schuldet daneben die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe unter teilweiser Anrechnung der Gebühren für das gerichtliche Verfahren als Schadensersatz wegen der schuldhaften Verletzung des Gesellschaftsvertrags über die stille Beteiligung der Klägerin an der DKM gemäß § 275 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 283 BGB. Ein solcher Anspruch kommt als allgemeiner Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auch in Betracht, wenn von einer Fortsetzung der stillen Gesellschaft auszugehen ist, weil die Beklagte durch das von ihr gewählte Vorgehen die Anleger zu einer rechtlichen Prüfung der Kündigungsmöglichkeiten veranlasste. Die Beklagte schuldet auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten schließlich Rechtshängigkeitszinsen seit der Verteidigungsanzeige der Beklagten vom 27. August 2019.“*
Landgericht Augsburg, Beschluss vom 19.11.2021
Schließlich wies das Landgericht Augsburg die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Aichach vom 04.03.2021 (wir berichteten) zurück.
„*Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 11.11.2021 verbleibt es dabei, dass die Durchführung der Verschmelzung und die Gewährung von B-Anteilen seitens der Beklagten an die Klägerin nicht die Wirkung der seitens der Klägerin erklärten und von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 13.05.2013 zum 31.12.2019 akzeptierten Kündigung beseitigen kann. Gegenteiliges würde gegen den Rechtsgedanken des § 162 BGB verstoßen, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den gewährten B-Anteilen um gleichwertige Rechte handelt oder nicht, was zwischen den Parteien streitig ist.*
*(…)*
*Dass ein Abfindungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach besteht, ergibt sich zum einen aus der von ihr erklärten, seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 13.05.2013 zum 31.12.2019 akzeptierten Kündigung, zum anderen zusätzlich auch daraus, dass die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin den Gegenstand der Anlageentscheidung der Klägerin und ihre atypisch stille Beteiligung vertragswidrig haben untergehen lassen, weswegen sie nach dem atypisch stillen Gesellschaftsvertrag, dort 8 5 Abs. 4 Satz 4, Rückzahlung zu leisten haben. Maßgeblich für die Beurteilung sind die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Dass, wie die Beklagtenseite im Schriftsatz vom 11.11.2021 ausführt, das Umwandlungsrecht kein Zustimmungserfordernis für die Inhaber von Sonderrechten ohne Stimmrecht zum Verschmelzungsplan vorsieht, ist eine davon zu trennende Frage, die für das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin dem Grunde nach nicht erheblich ist.“*
Erfolgsserie vor den Berufungsinstanz nun auch für atypisch stille Beteiligungen
Mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Landgerichts setzt sich eine Serie von Erfolgen der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte hinsichtlich atypisch stillen Beteiligungen nun auch in der Berufungsinstanz fort.
Weitere Entscheidung zu Gunsten von Anlegern des Oberlandesgerichts Dresden wird erwartet. Dieses hat in seinem Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.03.2021, das einem klagenden Anleger, der sich als atypisch stiller Gesellschafter an der DKM mit einer Einlage von 20.000,00 EUR beteiligt sowie wirksam zum 31.12.2017 gekündigt hatte und ebenfalls ein Schreiben im Februar 2019 erhielt, das ihn über die Umwandlung seiner Beteiligungsform in Aktien informierte, einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 14.000,00 EUR sowie einen Erstattungsanspruch der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zusprach, zurückzuweisen.
Anleger, die noch auf eine Auszahlung der CT Infrastructure Holding Ltd. oder deren für 2021 angekündigten Börsengang warten, sollten sich daher möglichst bald an einen Spezialisten im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Ansprüche auf Rückzahlung prüfen zu lassen. Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann steht mit seinem Team aus der Kanzlei AdvoAdvice bei Rückfragen gerne mit fairem Rechtsrat und einer kostenfreien Ersteinschätzung hierfür zur Verfügung.
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