Thomas Lloyd: Verlängerung zum Fondsplitting wirft viele Fragen auf.

Die meisten Anleger der Cleantech Infrastrukturgesellschaft erhielten in den letzten Tage einmal mehr Post von ihrer Anlagegesellschaft. Diese wirft leider mehr Fragen auf, als sie an Antworten gibt. AdvoAdvice bemüht sich, für die Anleger etwas mehr Klarheit in Bezug auf rechtliche und tatsächliche Fragestellungen zu bringen.

Was kann die Fondsgeschaftsführung entscheiden?

In einem Anlegerrundschreiben zum CTI 8 Fonds gibt die Geschäftsführende Kommanditistin an, dass es für die Fondsgeschäftsführung im Einklang mit § 30 Abs. 3 bis abs. 9 des Gesellschaftsvertrages und damit ohne Rechtsplicht möglich gewesen wäre, vorhandene Liquidität für eine weitere wert- und renditesteigernde Expansion des Portfolios einzusetzen. 

Diese Aussage ist korrekt, da der Geschäftsführung hier ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, ob Ausschüttungen die Anleger bis zur im Prospekt vorher freigegebenen Höhe vorgenommen werden oder ob dies nicht erfolgen soll. 

Im Gesellschaftsvertrag des CTI 9 in § 30 finden sich zu Ergebnisverteilung, Ausschüttungen und Entnahmen u.a. folgende Regelungen:

* Über Entnahmen und Ausschüttungen sowie deren Höhe beschließt die Gesellschafterversammlung nach Maßgabe der folgenden Absätze 4 bis einschließlich 9. Die Geschäftsführung ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf den voraussichtlichen Entnahme- oder Ausschüttungsanspruch monatlich Vorabzahlungen vorzunehmen, wobei Vorabzahlungen von 11,04375% p.a. bezogen auf die Pflichteinlage zulässig sind, wenn und soweit der jeweilige Anleger seinen Zeichnungsbetrag vollständig eingezahlt hat. (§ 30 Abs. 3)
* Entnahmen und Ausschüttungen stehen unter dem Vorbehalt, dass hierdurch bei der Gesellschaft kein Insolvenzeröffnungsgrund hervorgerufen wird. (§ 30 Abs. 4)
* Entnahmen und Ausschüttungen stehen ferner unter dem Vorbehalt, dass bei der Gesellschaft eine Mindestliquidität von 1% des tatsächlichen zum Ende des Geschäftsjahres bestehenden Kommanditkapitals nicht unterschritten wird. (§ 30 Abs. 5)
* Sofern aufgrund des Vorbehaltes des § 30 Abs. 4 Entnahmen nicht zum Auszahlungstermin erfolgen können, sind sie unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 zum nächsten Auszahlungstermin nachzuholen. (§ 30 Abs. 6)
* Entnahmen sind auch dann zulässig, wenn die Kommanditeinlagen der Gesellschafter durch Verluste gemindert sind. (§ 30 Abs. 7)
* Führen Entnahmen zu einer Rückzahlung der Pflichteinlage, gilt dies als förmliche Beschlussfassung über die Herabsetzung der Pflichteinlage in entsprechender Höhe. Insoweit besteht gegenüber der Gesellschaft für die Gesellschafter keine Verpflichtung auf Wiedereinzahlung. §§ 171, 172 HGB bleiben hiervon unberührt. Soweit es durch Entnahmen zu einer Rückzahlung der Haftsumme kommt, lebt die Haftung der Gesellschafter aufgrund einer Einlagenrückgewährt wieder auf. Der Gesellschafter hat die Verpflichtung zur Wiedereinzahlung bis zur Höhe der Haftsumme. (§ 30 Abs. 8)

Zudem wird mitgeteilt, dass es Ausschüttungen in diesem Fall auf absehbare Zeit für keinen der Investoren gegeben hätte. 

Diese Aussage ist zunächst unpräzise, weil nicht klar ist, was die Gesellschaft mit einer absehbaren Zeit meint.

Klarzustellen ist hierbei aber, dass die Entscheidungen über Ausschüttungen nicht endgültig durch die Fondsgeschäftsführung getroffen werden, sondern durch alle Anleger auf der Gesellschafterversammlung. Dies ist in § 30 Abs. 3 klar geregelt.

Es ist somit nicht der Fall, dass die Fondsgeschäftsführung zum Thema Ausschüttungen und Einbehalt oder anderer Verwendung von Liquidität ein Recht zur alleinigen Entscheidung hat. 

Entscheidung ohne rechtliche und wirtschaftliche Folgen?

Zudem teilt die Fondsgeschäftsführung in ihrem Schreiben mit, dass es sich bei der Abstimmung um eine Präferenzermittlung ohne rechtliche und wirtschaftliche Folgen handelt. Es geht also mehr oder weniger „nur“ um eine Meinungsumfrage unter den Anlegern. 

Erst dann, wenn ThomasLloyd klar ist, was sich die Kunden konkret wünschen, werden die Investoren zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen, in welcher dann geeignete Vorschläge zur Abstimmung gebracht werden sollen. 

Nach Aussage der Geschäftsführung ist und bleibt es somit die finale Entscheidung der Investoren, ob und in welcher Form konkrete Maßnahmen ergriffen werden. 

Muss ich jetzt bis zum 05.02.2021 abstimmen?

Nur zur Information: Der Stichtag, den die Fondgeschäftsführung jetzt für die Verlängerung der Abstimmung angegeben hat, ist kein Sonntag, sondern ein Freitag. 

Bereits diese Tatsache spricht nicht für eine ausführliche und vernünftige Vorbereitung des letzten Anlegerrundschreibens zur Verlängerung der Abstimmungsfrist beim sog. Fondsplitting. 

Tatsächlich wird deutlich, dass wohl aufgrund von Presseanfragen und von Wiederstand durch Investoren und Anlegeranwälte wie AdvoAdvice ein Umdenken bei der Geschäftsführung stattgefunden haben muss. 

So wird jetzt eingeräumt, dass man gar nicht einfach alleine etwas wesentlichen beim Gesellschaftsvertrag ändern könne. So richtig zugeben will man dies aber auch nicht, indem man auf den Entscheidungsspielraum bei Ausschüttungen in § 30 des Gesellschaftsvertrages verweist, der aber eben nur einen gewissen und keinen endgültigen Entscheidungsspielraum ermöglicht. 

Klar dürfte jetzt zumindest sein, dass die Entscheidungen der Anleger zum Fondsplitting auch für die Zukunft keine Bindungswirkung haben und dass über Veränderungen bei der Anlagestrategie und auch zu Ausschüttungen ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig ist. 

Es ist daher aus der Sicht der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte auch nicht nötig, bis zum Freitag, den 05.02.2021 eine Mitteilung an die Gesellschaft zur Präferenz bei der künftigen Anlagestrategie abzugeben. 

Auch das Handelsblatt berichtet über die Abstimmung

Auch das Handelsblatt berichtet in seiner heutigen Ausgabe unter der Überschrift „ThomasLloyd Anleger sind alarmiert“ über die stockenden Ausschüttungen, den Zahlungsstopp und das Angebot zum Fondsplitting. 

Dort wird mitgeteilt, es gäbe nach Aussage von ThomasLloyd bei den Anlagegesellschaften keine Liquiditätsprobleme. Die Fonds könnten weitere ausschütten, dann müssten jedoch Bau- und Entwicklungsprojekte ausgesetzt oder verlangsamt werden. 

Dem Handelsblatt gegenüber soll Europachef Klein bestätigt haben, dass es sich bei der Abfrage zum Fondsplitting um eine Art Meinungsumfrage handeln würde. Das Splitting sei also weder beschlossen noch vollzogen. Für einen Anleger sei die Abfrage mit einem Nachteil verbunden. Klein wird dahingehend zitiert, dass auch ein „Nichtreagieren“ keine Konsequenzen habe. 

Dies bestätigt die Auffassung der Kanzlei AdvoAdvice in einem Beitrag zum Fondsplitting vom 17.01.2021

Zudem zitiert das Handelsblatt Anlegeranwalt Dr. Sven Tintemann und führt konkret aus: 

„Anlegeranwalt Sven Tintemann von der Berliner Kanzlei Advoadvice rät Investoren, die Begründung für den Zahlungstopp zu hinterfragen. Jetzt komme es darauf an, was in den Gesellschaftsverträgen zu den Ausschüttungen genau vermerkt ist.“

Beratung für Anleger zu Risiken der Anlage

Anleger sollten sich vielmehr eine seriöse anwaltliche Erstberatung suchen, um sich über ihre Handlungsmöglichkeiten bei der Abstimmung in einer Gesellschafterversammlung, aber auch ihre Rechte zu Kündigung, Sonderkündigung, Widerruf und ggf. aufgrund einer Falschberatung aufklären zu lassen. 

Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich aus Sicht von AdvoAdvice klar ein Risiko der Haftung für erhaltene Ausschüttungen der Anleger auf Rückzahlung gegenüber dem Treuhänder der Gesellschaft. Dies ergibt sich aus § 30 Abs. 8 Gesellschaftsvertrag.

Auch nach Angaben im Prospekt kann die persönliche Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe seiner übernommenen Hafteinlage dann wieder aufleben, wenn durch Entnahmen des Kapital des Anlegers unter den Wert der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage sinkt. Für Treugeber gilt entsprechendes im Verhältnis zum Treuhänder. (Prospekt CTI 9 D – Seite 15 – Stand  25.01.2016)

Es ist daher unerlässlich für die Anleger der einzelnen Gesellschaftern der Cleantech Gruppe, von diesen eine Abrechnung ihrer Beteiligung nach dem sog. Drei-Konten-Modelle (Gewinne, Verluste, Auszahlungen) zu fordern, um den wirklichen Stand und das wirkliche Risiko eines Verlustes oder einer Rückforderungsmöglichkeit durch den jeweiligen Treuhänder abschätzen zu können. 

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann ist bereits seit Jahren mit dem Thema Thomas Lloyd befasst und als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht qualifiziert, Anleger über ihre Handlungsmöglichkeiten fair und kompetent zu informieren. 

Melden Sie sich bei Bedarf gleich für ein verbindlichen Telefonat im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung unter 030 921 000 40 oder info@advoadvice.de.

Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier. 

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