Weitere Erfolge für die Anleger der ehemaligen Thomas Lloyd Investments GmbH (Wien) in drei Verfahren vor den Landgerichten Magdeburg, Itzehoe und Duisburg sowie für einen Anleger der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH vor dem Amtsgericht Offenburg.
Geklagt hatten u.a. Anlagerinnen und Anleger, die ihre Genussrechte gekündigt hatten. Die CT Infrastructure Holding Ltd., welche als Rechtsnachfolgerin der Thomas Lloyd Investments GmbH nach Ansicht der Anlegerinnen und Anleger zur Zahlung verpflichtet war, hatte hingegen eine Verpflichtung zur Rückzahlung an die Anlegerinnen und Anleger abgelehnt.
**Die Urteile im Einzelnen**
# **1. Amtsgericht Offenbach am Main **
Das Amtsgericht bestätigte mit Urteil vom 06.05.2021 ein zuvor erlassenes Versäumnisurteil vom 27.01.2021, in welchem es die CT Infrastructure Holding Ltd. zur Zahlung von 4.939,65 EUR verurteilt hatte.
Geklagt hatte ein Anleger, der seine atypisch stille Beteiligung zum Ablauf des 31.12.2016 gekündigt hatte. Auf die Klage hatte da Amtsgericht Offenbach am Main zunächst ein Versäumnisurteil erlassen.
Gegen dieses hatte die Beklagte Einspruch eingelegt. Ohne Erfolg, wie sich nun nach Abschluss der I. Instanz herausstellte.
Das Amtsgericht Offenbach am Main bestätigte einen Auszahlungsanspruch in Höhe des Wertes der Beteiligung, den die Gesellschaft selbst mit Schreiben aus dem Februar 2019 mitgeteilt hatte. Im Urteil führte das Gericht wie folgt aus:
*„Der Kläger hatte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund der erklärten und angenommenen Kündigung zum 31.12.2016 einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile auf die Gesellschaft. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten jedoch keine Auszahlung vornahm, war der Kläger zum Zeitpunkt der Verschmelzung weiterhin im Besitz der Anteile und hatte wegen der Kündigung einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Aufgrund der vorgenommenen Verschmelzung der Gesellschaft ist dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte entstanden, welcher sich der Höhe nach dem Wert der Anteile zum Zeitpunkt der ohne Zustimmung des Klägers vorgenommenen Verschmelzung beläuft. Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, da dem Kläger aufgrund der Verschmelzung seine Anteile an der ursprünglichen Gesellschaft verlustig gingen, ohne dass er zuvor eine Kompensation des Wertes aufgrund der Kündigung erhalten hätte. Dem Kläger wurde daher sein gegenüber der alten Gesellschaft bestehendes Sicherungsmittel genommen, sodass er gegenüber der neuen Gesellschaft schlechter gestellt wurde. Diesen Verlust hat die Beklagte wertmäßig zu ersetzen.“*
Die Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Landgericht Darmstadt wurde bereits durch die Beklagte eingelegt.
# **2. Landgericht Hamburg **
Am 24.06.2021 verurteilte das Landgericht Hamburg die CT Infrastruture Holding Ltd. zu einer Zahlung an einen ehemaligen Anleger ThomasLloyd Imvestments AG in Höhe von 14.000,00 Euro zuzüglich Zinsen sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtstreits.
Geklagt hatte ein Anleger, der im Jahr 2008 Genussrechte bei der ThomasLloyd Investments AG in Höhe von 14.000 EUR erworben hatte.
Die Genussrechtsbeteiligung hatte der Anleger ordentlich zum 31.12.2018 gekündigt. Eine Auszahlung erhielt der Anleger jedoch nicht, sondern nur ein Schreiben im Februar 2019, in dem er über die Verschmelzung der ThomasLloyd mit der CT Infrastructure Holding Ltd. sowie die Umwandlung der Anlageform in Aktien der nunmehr beklagten Limited informiert wurde und vor die Wahl gestellt wurde, an seiner Kündigung festzuhalten und einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 0,00 EUR entgegenzunehmen oder aber diese zurückzunehmen und dadurch Aktien an der neu entstandenen Beklagten zu erhalten.
Der betroffene Anleger wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung des eingezahlten Anlagebetrags auf. Als diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob der Anleger auf eigene Kosten und ohne Unterstützung einer Rechtsschutzversicherung Klage beim Landgericht Hamburg. Hierzu führte das Gericht in seinem Urteil aus:
*„Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wäre verpflichtet gewesen, bei einer Umwandlung § 8 der Genussrechtsbedingungen zu beachten und dem Kläger gleichwertige Rechte einzuräumen. Wenn der Vortrag der Beklagten zutrifft, dass ihr Gesellschaftsstatut, nämlich das Recht von England und Wales, keine Genussrechte kennt, wäre die entsprechende Rechtspflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten dahin gegangen, eine Verschmelzung auf eine Gesellschaft einer Rechtsordnung, die keine gleichwertigen (Genuss-)Rechte kennt, zu unterlassen. Keinesfalls kann es der Emittentin gestattet sein, sich der Pflicht nach § 8 der Genussrechtsbedingungen zu entziehen, indem sie sich an einer Umwandlung beteiligt, die dazu führt, dass ein Recht zur Anwendung kommt, welches keine gleichwertigen Rechte kennt.*
*Diese Pflicht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten verletzt und schuldet dem Kläger daher Schadensersatz. Diese Schadensersatzpflicht trifft nunmehr die Beklagte als Rechtsnachfolgerin. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn seine Genussrechte nicht in Aktien der Beklagten umgewandelt worden wären.“*
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat bereits das Rechtsmittel der Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingelegt.
# **Landgericht Lüneburg **
Auch das Landgericht Lüneburg urteilte am 02.06.2021 zugunsten eines von der Kanzlei AdvoAdvice vertretenen Klägers und verurteilte die Beklagte an diesen 7.282,65 EUR zuzüglich Zinsen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
Der hier klagende Anleger hatte eine Genussrechtsbeteiligung bei der Rechtsvorgängerin der beklagten CT Infrastructure Holding Ltd. im Jahr 2017 zum Ablauf des 31.12.2019 gekündigt.
Die Beklagte vertrat die These, dass die Genussrechte in Aktien umgewandelt worden seien und zudem kein Rückzahlungsanspruch des klagenden Anlegers bestehe. Dies bewertete das Landgericht Lüneburg jedoch deutlich anders und führte hierzu in seiner Entscheidung aus:
*„Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch über 7.282,65 € aus § 6 Abs. 4 der* *Genussrechtsbedingungen zu. Danach erfolgt die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 der Bedingungen (Rückzahlungsbetrag).*
*Dieser Betrag ist hier mit 7.282,65 € zu bemessen. Der Betrag ist von der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Schreiben aus Februar 2019 bestätigt worden.*
*Die Beklagte kann sich gemäß § 242 BGB nicht auf einen Nennbetrag von 0,00 € zum 31.12.2017 berufen. Eine Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist in den streitgegenständlichen Genussrechtsbedingungen nicht ersichtlich. Die Umwandlung von Genussrechten in Aktien stellt eine grundlegende Umgestaltung des bisherigen Vertragsverhältnisses dal-. Dies kann nach allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts nur durch eine einvernehmliche Vertragsänderung beider Parteien, also durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, erfolgen. Einseitige Vertragsänderungen sind nur nach Maßgabe des § 11 der Genussrechtsbedingungen möglich, dessen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte umgeht hier das Erfordernis einer einvernehmlichen Vertragsänderung: Sie reduziert den Nennbetrag gewissermaßen „künstlich“ auf 0,00 € und entwertet dadurch faktisch das Kündigungsrecht der Klägerin.“*
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat bereits das Rechtsmittel der Berufung zum OLG Celle eingelegt.
# **4. Landgericht Stendal**
Schließlich urteilte auch das Landgericht Stendal am 04.06.2021 zugunsten einer von der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte vertretenen Klägerin und verurteilte die Beklagte 7.287,50 EUR zuzüglich Zinsen an die Klägerin zu zahlen und zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits.
Geklagt hatte eine Anlegerin, die ihre Genussrechtsbeteiligung im August 2020 außerordentlich über die Kanzlei AdvoAdvice kündigen lassen hatte.
Das Landgericht Stendal bestätigte einen Auszahlungsanspruch in Höhe des bereits eingezahlten Anlagebetrages, den die Gesellschaft selbst mit Schreiben aus dem Februar 2019 mitgeteilt hatte. Im Urteil führte das Gericht wie folgt aus:
*„Der Anspruch besteht dem Grunde nach gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB, da die Beklagte nach der wirksamen außerordentlichen Kündigung des Klägers, zur Rückzahlung der Genussrechte verpflichtet war und ihr dies infolge der* *Verschmelzung und der damit einhergehenden Umwandlung der Genussrechte in Aktienanteile unmöglich geworden ist.*
*(…)*
*Ein wichtiger Grund besteht für die Klägerin vorliegend in der Umwandlung ihrer Genussrechte in B-Stammaktien nach der Verschmelzung der T. Investments GmbH mit der Beklagten. Dies erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin, obgleich die Umwandlung für sie nachteilig war und ihr im Rahmen der Umwandlung keine gleichwertigen Rechte gewährt wurden. Entgegen der Behauptungen der Beklagten sind B-Aktienanteile schon deshalb nicht gleichwertig zu Genussrechten, weil für sie kein direkter Anspruch auf Kündigung und Auszahlung besteht. Sie sind lediglich durch Verkauf oder Rückgabe kapitalisierbar, was aufgrund des herabgesetzten Wertes und ihrer fehlenden Börsennotierung jedoch praktisch ausgeschlossen ist (vgl. LG Verden aa0; OLG Celle aaO).*
*Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die Verschmelzung und Umwandlung nunmehr ohne ihr Einverständnis zum Shareholder einer britischen Limited gemacht wurde, was insbesondere nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zusätzliche Anlagerisiken mit sich bringt (vgl. LG Verden aaO), welche die Klägerin nicht eingehen wollte.“*
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat bereits das Rechtsmittel der Berufung zum OLG Naumburg eingelegt.
**Unser Fazit**
Die vier neuen Urteile reihen sich erneut in eine Serie erfolgreicher Klagen gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. ein.
Anleger der ursprünglichen Thomas Lloyd Investments GmbH sowie der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH haben somit weiterhin gute Chancen, ihre Investition auf dem Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung zurückzuerlangen.
Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier.