Thomas Lloyd: Welche Antwort sollten Anleger der Gesellschaft bis zum 28.02.2019 geben?

Anleger der Firma Thomas Lloyd erhielten innerhalb der letzten Wochen ein Schreiben ihrer Anlagegesellschaft, in welchem sie vor eine problematische Auswahl gestellt wurden. Die Gesellschaft teilte zunächst mit, dass aufgrund der nicht zufriedenstellenden Performance der Vergangenheit nunmehr ein Börsengang geplant sei. Um diesen realisieren zu können, seien die Kapitalanlagen der Anleger abgewertet worden.

Anleger, die ihre Anlage bereits wirksam gekündigt hatten, egal ob zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018 oder noch einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, wurde daher die Möglichkeit geboten, sich bis zum 28.02.2019 für eine von zwei Optionen zu entscheiden.

Entweder die Anleger sollten auf ihre Kündigung verzichten, um damit dann in der Zukunft Aktien der CT Infrastructure Holding Ltd. zu erhalten oder die Kündigung ausdrücklich beibehalten und gleichzeitig zustimmen, dass die Anlage dann nach den maßgeblichen Bedingungen der stillen Beteiligung laut Schreiben vom Februar 2019 abgerechnet wird.

**Think out of the box!**

Über hundert Anleger haben seitdem bei AdvoAdvice in Berlin angerufen und sich erkundigt, wie sie sich nun verhalten und der Anlagegesellschaft Thomas Lloyd bis zum 28.02.2019 antworten sollen.

Hier rät Dr. Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Folgendes: „Als Anleger müssen sie sich zunächst von den zwei Auswahlmöglichkeiten, die ihnen die Gesellschaft vorgegeben hat, befreien. Diese Auswahlmöglichkeiten, verbunden mit der kurzen Reaktionsfrist, führen dazu, dass die Anleger sich ggf. zu schnell für einen Alternative entscheiden. Dies wird meist die Rücknahme der Kündigung sein.“

Der Experte rät daher zur Umsicht und dazu, sich die Situation noch einmal genau zu durchdenken. Dr. Sven Tintemann hierzu: „Denken Sie mal außerhalb der Ihnen durch die Gesellschaft vorgegebenen Antwortmöglichkeiten. Was wollen Sie als Anleger eigentlich? Eine Abfindung mit 0,00 Euro ist natürlich nicht akzeptabel. Ihre Kündigung wollen Sie aber auch nicht zurücknehmen, sondern Sie wollen Ihr Geld und die versprochenen Zinsen nach Kündigung der Anlage zurück. Das ist ein ebenfalls möglicher Anspruch und den können Sie auch selbstverständlich weiter geltend machen.“

Anleger, die bis zum 28.02.2019 keine Erklärung bei der Thomas Lloyd abgeben, machen in jedem Fall nichts falsch. „Keine Erklärung ist besser als eine falsche Erklärung, erläutert Experte Dr. Tintemann. „Wenn ein Anleger nicht antwortet, kann die Gesellschaft dies weder als Verzicht auf die Kündigung, noch als Zustimmung zur Annahme von Aktien anstelle von Abfindungsansprüchen oder als Verzicht auf Geld werten.“

Wer dennoch etwas antworten will, sollte weiterhin Vertragserfüllung von der Gesellschaft fordern und zudem ankündigen, sich anwaltliche Hilfe zu suchen.

**AdvoAdvice gründet Anlegergemeinschaft **

Die Kanzlei AdvoAdvice aus Berlin vertritt bereits mehrere Anleger in Sachen Thomas Lloyd und konnte in der Vergangenheit Rückzahlungen an Anleger realisieren.

Es wurde daher nunmehr aufgrund der Vielzahl von Anfragen in der vergangenen Woche die Anlegergemeinschaft Thomas Lloyd gegründet, um die Ansprüche der Anleger zu bündeln und diese bei der Gesellschaft gemeinsam geltend zu machen.

Betroffene Anleger der Thomas Lloyd können sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice aus Berlin wenden. Hierzu stehen die E-Mailadresse und die Telefonnummer zur Verfügung.

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