AdvoAdvice Rechtanwälte in zwei weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken erfolgreich. Dieses weist zwei Berufungen gegen Entscheidungen des Landgerichts Frankenthal zurück.
Entscheidung vom 25.03.2021
Geklagte hatte ein Anleger, der seine Genussrechtsbeteiligung zum 31.12.2018 gekündigt, aber keine Rückzahlung seiner Anlagesumme in Höhe von 10.000 Euro erhalten hatte, obwohl diese bis zum 31.03.2019 fällig war.
Das Landgericht Frankenthal verurteilte hier die Beklagte erstinstanzlich zur Zahlung von 10.000 Euro (wir berichteten).
Mit einer Entscheidung vom 25.03.2021 hat das Oberlandesgericht Zweibrücken eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) abgeändert und die CT Infrastructure Holding Ltd. zur Zahlung von 10.000 Euro nebst Zinsen seit dem 01.04.2019 zu zahlen. Zudem muss die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde durch das OLG Zweibrücken nicht zugelassen.
Das Berufungsgericht urteilte, dass dem Kläger gemäß § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen ein Rückzahlungsanspruch zu 100 Prozent des Nennbetrages abzüglich etwaiger Verlustanteile zusteht. Soweit die Beklagte behaupte, dass sich der Rückzahlungsbetrag des Klägers wegen der Anrechnung von Verlustanteilen auf Null reduziert habe, sei dem nicht zu folgen.
Entscheidung vom 20.05.2021
In einer weiteren Angelegenheit hatte ein Anleger seine Kapitalanlage nach deren Umwandlung und Verschmelzung auf die CT Infrastructure Holding Ltd. durch die Kanzlei AdvoAdvice außerordentlich und fristlos mit Schrieben vom 17.06.2019 gekündigt und Rückzahlung seiner Anlagesumme in Höhe von 12.000 Euro verlangt.
Da die Rückzahlung mit Schreiben vom 27.06.2019 abgelehnt wurde, reichte der Anleger über die Kanzlei AdvoAdvice Klage beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) ein. Dieses verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 12.000 Euro (wir berichteten). Die Entscheidung war im Jahr 2020 die erste positive Entscheidung gegen die Rechtsnachfolgerin der ThomasLloyd Investments GmbH und stellte somit den Auftakt zu vielen weiteren Erfolgen der Anleger dar, die von AdvoAdvice vor den Gerichten vertreten wurden.
Nunmehr wurde die Beklagte auch in der zweiten Instanz zur Zahlung von 12.000,00 Euro zzgl. Zinsen sowie zur Tragung der Prozesskosten verurteilt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal im Großteil, wobei es den Zinssatz von 5% über dem Basiszins nach deutschem Recht auf 4% pro Jahr nach österreichischem Recht reduzierte.
Auch das OLG Zweibrücken bestätigte, dass der Anleger seine Anlage mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2019 wirksam außerordentlich kündigen und danach Rückzahlung seiner Anlage verlangen konnte.
Die Revision wurde erneut nicht zugelassen.
Kommentar der Kanzlei AdvoAdvice
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, der die Erfolge für die Anleger erstritten hat, zeigte sich von den Entscheidungen sehr erfreut. Er kommentiert diese wie folgt: „Es zeigt sich erneut, dass sowohl Anleger, die ihre Anlage bereits vor der Umwandlung gekündigt haben, als auch Anleger, die von einem Sonderkündigungsrecht rechtzeitig gebraucht gemacht haben, einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlagesumme geltend machen und erfolgreich einklagen können. Wir freuen uns, dass sich hier mittlerweile eine einheitliche Rechtsprechung hierzu bei den Oberlandesgerichten durchsetzt.“
Anleger, die ihre Ansprüche bisher nicht gerichtlich geltend gemacht haben, sollten nunmehr über eine Klage nachdenken, um die Ansprüche zu sichern und durchzusetzen. Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB steht ihnen hierbei mit fairem Rechtsrat und tatkräftiger Unterstützung zur Verfügung.
Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier.