ThomasLloyd: Anleger vor OLG Stuttgart teilweise erfolgreich!

Erfolg am OLG Stuttgart

OLG Stuttgart bestätigt Urteil in Rechtsstreit über Rückabwicklung von Cleantech-Infrastruktur-Fonds und betont strenge Anforderungen an Anlageberater.

OLG Stuttgart entscheidet teilweise zu Gunsten des Klägers

In einem Rechtsstreit um Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Cleantech Infrastruktur-Fondsgesellschaften hat das Oberlandesgericht Stuttgart am 1. Juli 2025 die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.

Damit bestätigt das Gericht im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Ravensburg und unterstreicht die hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Anlageberatern.

Entscheidung der Vorinstanz bestätigt

Ein Anleger hatte die Beklagte, eine Anlageberaterin, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dies betraf Beteiligungen an der „Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbh & Co. KG (2. CT)“ sowie der „Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbh & Co. KG (5. CT)“ mit Gesamtinvestitionen von über 29.000 Euro. Der Kläger machte geltend, die Anlageberaterin habe ihre anleger- und anlagegerechten Beratungspflichten verletzt.

Das Landgericht Ravensburg hatte zuvor festgestellt, dass die Beklagte ihre Pflichten bezüglich der Beteiligung an der 5. CT verletzt hatte und verurteilte sie zur Zahlung von 12.677,00 Euro zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte. Hinsichtlich der Beteiligung an der 2. CT wies das Landgericht die Klage jedoch ab, da eine Pflichtverletzung nicht nachgewiesen werden konnte.

Haftung des Anlegerberaters für veralteten Prospekt

Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Der Kläger wollte auch für die 2. CT-Beteiligung Schadensersatz erhalten, während die Beklagte eine vollständige Klageabweisung anstrebte.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart wies nun beide Berufungen zurück. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Landgerichts Ravensburg, dass die Anlageberaterin ihre Pflichten bei der Beratung zur 5. CT verletzt hatte. Insbesondere wurde festgestellt, dass der von der Beklagten ausgehändigte Prospekt fehlerhaft war, da er nicht über die bereits erstellten Jahresabschlüsse für das Jahr 2016 informierte und deutliche Abweichungen zu den darin enthaltenen Prognosen aufwies. Das Gericht betonte, dass Anlageberater verpflichtet sind, Prospekte auf erkennbare Fehler oder Unvollständigkeiten zu überprüfen und negative Abweichungen offenzulegen. Die Kausalität zwischen dem Beratungsfehler und der Anlageentscheidung wurde vermutet.

Hinsichtlich der Beteiligung an der 2. CT hielt das Oberlandesgericht die Abweisung der Klage durch das Landgericht für zutreffend. Der Kläger konnte in diesem Punkt keine Pflichtverletzung der Beklagten beweisen, insbesondere keine unterlassene Aufklärung über Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust.

Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden im Verhältnis des teilweisen Erfolgs beider Parteien aufgeteilt: Der Kläger trägt 53 % und die Beklagte 47 % der Kosten. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Fazit von AdvoAdvice

Das Urteil bekräftigt die Bedeutung einer umfassenden und korrekten Anlageberatung sowie die Verantwortung von Beratern, die ihnen vorliegenden Prospekte kritisch zu prüfen und Anleger vollumfänglich über relevante Informationen und Risiken aufzuklären.

„Interessant ist vor allem die Beweislastverteilung, die das Berufungsgericht in diesem Fall vorgenommen hat“, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, der die Entscheidung für die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin erstritten hat. „Das Gericht sah für die erste Anlagenzeichnung die Beweislast für die fehlerhafte Beratung voll bei dem Kläger. Dies änderte sich aber in Bezug auf die zweite Beratung, weil der Kläger hier nicht über die veralteten Prospektunterlagen informiert worden war. Es kommt hierdurch zu einer Veränderung in der Beweislast, weshalb der Anleger die später gezeichnete Beteiligung rückabwickeln lassen konnte“, erklärt Anwalt Tintemann weiter.

Es ist daher unumgänglich, sich als Anleger mit seinem konkreten Fall an einen Spezialisten im Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.

Mehr als sechs Jahre Erfahrung und Erfolge in Sachen ThomasLloyd

Die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB vertritt bereits seit 6 Jahren Anleger der ThomasLloyd Gruppe und kann daher auf eine sehr breite Erfahrung mit den Kapitalanlagen der einzelnen Anlagegesellschaften zurückblicken. Wir haben bereits mehr als 1.000 Anleger beraten und viele von Ihnen sogar rechtlich vertreten.

Betroffene Anleger können ihre Angelegenheit gerne per Post oder per Email übersenden. Eine Kontaktaufnahme ist über die Emailadresse info@advoadvice.de oder unter der Telefonnummer 030 921 000 40 möglich.

Bisher wurden die Anleger durch die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice u.a. zu folgenden Anlagen / Themen beraten:

  • ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
  • DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
  • CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
  • Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Genussrechte)
  • Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Klage gegen Cleantech Management GmbH als Komplementärin der Fondsbeteiligungen bei der Zweite, Dritte und Fünfte Cleantech
  • Klage gegen ThomasLloyd Global Asset Management (Schweiz) AG als Kommanditistin der Fondsbeteiligungen bei der Zweite, Dritte und Fünfte Cleantech
  • Klage gegen ThomasLloyd Global Asset Management GmbH als Beratungsfirma (nunmehr firmierend unter ThomasLloyd Climate Solutions GmbH)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement/Direktbeteiligung von Typ 04/2014, Typ 02/2015, Typ 20/2016, Typ 04/2018, Typ 02/2020, Typ 01/2024)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg (Namensaktien)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Anleihe TL 3,075 /31 EUR)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Schuldverschreibungen 3,075/29 EUR und TL 5,175/29 EUR)
  • Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
  • Cleantech Infrastruktur GmbH – (Teilschuld-Verschreibungen vom Typ ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24)
  • Cleantech Infrastrukur GmbH (Duo-Zins Anleihe)
  • Vermögensverwaltung ImpactPlus by ThomasLloyd
  • Klage gegen Cleantech Management GmbH als Kommanditistin der Fondsbeteiligungen
  • ThomasLloyd Datenleck
  • Klagen gegen Berater / Vermittler wegen Falschberatung

Weitere Informationen zu unserer Anlegergemeinschaft finden Sie unter:

https://advoadvice.de/leistungen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/

Über unsere Erfolgs, auch in Sachen ThomasLloyd berichten wir regelmäßig in unserem Blog unter https://advoadvice.de/blog

Inhaltsverzeichnis

Kennen Sie schon diese Beiträge?