ThomasLloyd: Landgericht Frankfurt spricht Anlegerin Anspruch auf Zahlung zu.

Erfolg vor dem Landgericht Frankfurt (Main) für eine Anlegerin der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH. 

Anlage in atypisch stille Beteiligung

Am 09.11.2005 hatte sich eine Anlegerin mit einer Anlage als atypisch stille Gesellschafterin an der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH beteiligt. 

Die Anlage wurde von der Anlegerin am 28.07.2014 zum 31.12.2016 gekündigt. Eine Rückzahlung erhielt die Anlegerin jedoch nicht, sondern nur die Mitteilung, dass die Anlage abgewertet worden sei und noch einen Wert von 0,46 Euro habe. 

Die Klägerin forderte daraufhin eine ordentliche Abrechnung sowie Zahlung in Höhe von 12.424,80 Euro.

Klage nach Kündigung 

Da die Rechtsnachfolgerin der DKM, die CT Infrastructure Holding Ltd. nicht zahlte und auch keine Abrechnung zur Anlage schickte, erhob die Anlegerin zunächst Klage zum Landgericht Köln. 

Dieses sah sich als unzuständig an und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main. 

Klare Worte des Landgerichts Frankfurt

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied nun mit erstinstanzlichem Urteil vom 15.04.2021 und sprach der Anlegerin einen Anspruch gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. als Rechtsnachfolgerin der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH in Höhe von 12.424,80 Euro zzgl. Zinsen ab dem 30.05.2019 zu. 

Das Gericht findet in seiner Entscheidung deutliche Wort für den Anspruch der Anlegerin und gegen die Argumentation der Beklagten. 

Das Landgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass die Klägerin ihre Beteiligung ordentlich zum 31.12.2016 gekündigt habe. Daher habe sie auch einen Anspruch auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens. 

Das Gericht stellt auch fest, dass die Klägerin nicht Aktionärin der Beklagten geworden ist, wenn sie sei schon zum 31.12.2016 ausgeschieden, lange bevor die Verschmelzung stattgefunden habe. Das Gericht führt hierzu sehr deutlich aus: 

*“Die wortreichen Ausführungen in K 7 und K 9 ändern hieran nichts, sondern dienen offensichtlich der Verwirrung der Anleger. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass die Beteiligungen der atypischen .stillen Gesellschafter willkürlich abgewertet worden sind just zum Zeitpunkt, als zahlreiche Kündigungen wirksam geworden sind. Jedenfalls hätte die Beklagte diesen Verdacht durch substantiierten Vortrag zerstreuen müssen, statt sich auf ihre offensichtlich willkürliche „Berechnung“ zurückzuziehen. Da es an einem substantiieren Vortrag der Beklagten fehlt, ist die Darstellung der Klägerin, der Wert ihrer Beteiligung betrage zum Stichtag 12.424,80 €, als unstreitig zu bewerten.“*

Hinweis von AdvoAdvice

Die Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main ist noch nicht rechtkräftig und kann mit dem Rechtsmittel der Berufung durch die Beklagte angegriffen werden. 

Die Entscheidung zeigt aber mehr als deutlich eine Tendenz bei den Gerichten auf, die immer wieder von einem nicht hinreichenden Vortrag der CT Infrastructure Holding Ltd. zum Wert der Beteiligung ausgehen. 

Von weiteren Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg und Zweibrücken wird demnächst ebenso zu berichten sein, wie von Entscheidungen des Landgericht Leipzig und des Landgerichts Magdeburg. 

Die Anlegergemeinschaft Thomas Lloyd, welche von Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann geführt wird, verzeichnet momentan sehr viele Prozesserfolge. Bei Rückfragen zu Anlagen bei der Thomas Lloyd Gruppe erreichen Sie die Kanzlei AdvoAdvice unter 030 921 000 40 oder per Email unter info@advoadvice.de.

Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier. 

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