ThomasLloyd: Landgericht Verden verurteilt Anlagegesellschaft zur Zahlung

Erfolg für ehemaligen Anleger der ThomasLloyd Investments GmbH vor dem Landgericht Verden. Das Gericht verurteilte die Anlagegesellschaft nach Ausscheiden des Anlegers zur Zahlung von 20.520,00 Euro zzgl. Zinsen seit dem 01.04.2019. 

Zum Hintergrund des Urteils

Geklagt hatte ein Anleger aus der Nähe von Verden. Dieser hatte sich am 21.12.2007 in Gestalt vinkulierter Namens-Genussrechte in Höhe von 19.000 Euro zzgl. 1.300 Euro Agio an der Thomas Lloyd Investments AG mit Sitz in Österreich beteiligt. 

Die Beteiligung hatte der Anleger mit Schreiben vom 16.11.2016 zum 31.12.2018 gekündigt. Er erhielt aber keine Auszahlung, obwohl in der Abrechnung der Beteiligung der Rückzahlungsbetrag per 31.12.2018 mit 20.520 Euro angegeben worden war. 

Da auch eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht half, reichte der Anleger über die Kanzlei AdvoAdvice aus Berlin eine Klage vor dem LG Verden ein. 

Das Landgericht verurteilte die CT Infrastructure Holding Ltd. als Rechtsnachfolgerin der Thomas Lloyd Investments GmbH nun zur Zahlung und ließ das Argument, die Anlage sei nichts mehr wert, dabei nicht gelten. 

Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig. Sie kann mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden. 

# Fünfte positive Entscheidung aus Sicht der Anleger

Das Urteil des Landgerichts Verden ist die fünfte positive Entscheidung, die für Anleger der Thomas Lloyd Investments GmbH durch ein Landgericht erfolgt. Das Landgericht Verden steht daher vom Grundsatz seiner Entscheidung im Einklang mit dem Landgericht Frankenthal, welches bereits zwei erstinstanzliche Urteile zu Gunsten von Anlegern gesprochen hat sowie des Landgerichts Stendal und des Landgerichts Görlitz.

Auch das Landgericht Rostock und das Landgericht Berlin haben bereits erste Tendenzen zu einer Verurteilung der CT Infrastructure Holding Ltd. erkennen lassen. 

AdvoAdvice rät daher betroffenen Anlegern jetzt zum Handeln. „Nach dem Brexit und vor dem Auslaufen der Übergangsvorschriften zum Jahresende 2020 sollten aus unserer Sicht Anleger, die noch keine Klage eingereicht haben, nunmehr auch aufgrund der vorliegenden positiven Rechtsprechung zeitnah tätig werden und eine Klage einreichen, um ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und somit auch rechtzeitig zu sichern. Es gibt hier auch im Rahmen einer möglichen Zwangsvollstreckung aus einem Urteil einen Wettlauf der Gläubiger. Das sollte man nicht aus dem Blickfeld verlieren.“

Haben Sie Fragen zur Anlegergemeinschaft Thomas Lloyd oder benötigen Sie Rat von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht? Dann rufen Sie gerne unter 030 921 000 40 an oder schicken Sie eine Email an info@advoadvice.de. 

Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier. 

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