Das Magazin Portfolio International berichtet in seiner Ausgabe Nr. 2 aus April/Mai 2016 über die Thematik des Widerrufs der Lebensversicherung. Hier geht es im Schwerpunkt um die Frage, ob der Berater bzw. Vermittler (z.B. Makler oder Mehrfachagent) der Lebensversicherung seine Courtage zurückzahlen muss, wenn der Kunde mit einer Klage auf Anerkennung seines Widerrufs der Lebensversicherung Erfolg hat.
Hierzu befragte die freie Journalistin Barbara Moormann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann von der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB. Den Artikel finden Sie in der Ausgabe Nr. 2 aus 2016 auf den Seiten 28 und 29 des Magazins.
Hier zusammengefasst die wichtigsten Thesen von Dr. Tintemann:
* Es dürfte eher unwahrscheinlich sein, dass der Vermittler für die Nutzungsentschädigung aufkommen muss. Schließlich ist das der Gewinn, den der Versicherer mit den Beiträgen des Kunden erzielt hat.
* In der Regel wurden die Vergütungen vollständig an den Vermittler ausgezahlt und können nicht mehr zurückgefordert werden.
* Teilweise zahlen Versicherer Bestandprovisionen, die nach wirksamem Widerspruch des Versicherungsvertrages entfallen.
* Es kann gerade nicht dem Vermittler angelastet werden, dass der Versicherer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung verwendet hat.
Vielen Dank an die freie Journalistin Barbara Moormann für die freundliche Zusammenarbeit und das Interview zu dem Artikel.
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