Die Barclays Bank PLC hat einen negativen Schufa Eintrag nach einem gerichtlichen Vergleich zur Löschung gebracht. Der Fall hatte für den Betroffenen eine besondere Brisanz, da seine Arbeitsstelle durch den negativen Eintrag in Gefahr gebracht wurde. Der Eintrag wurde durch die Barclays Bank PLC am 23.08.2017 über mehr als 7.000,00 Euro eingemeldet.
# Wieso war der Eintrag rechtswidrig?
Der Betroffene hatte nach eigenen Angaben seitens der Barclays Bank keine Mahn- oder Kündigungsschreiben erhalten. Dies stellt jedoch eine zwingenede Voraussetzung für die Einmeldung eines negativen Schufa Eintrages dar, solange die Forderung nicht tituliert ist oder in einem Insolvenzverfahren oder anderweitig ausdrücklich anerkannt wurde. Außerdem schloss der Betroffene eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Barclays Bank PLC in Hamburg ab.
Diese Umstände zeigte der zuständige Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann der Barclays Bank mit Sitz in Hamburg auch umgehend an. Trotz der Ausführungen wurde eine Löschung des Negativeintrages nicht vorgenommen.
# Einstweiliger Rechtsschutz beantragt
Da der Betroffene erst im Januar Kenntnis von dem negativen Eintrag erlangt hatte und u.a. seine berufliche Position gefährdet sah, gab es die Möglichkeit einen sog. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Dies ist innerhalb der ersten Wochen nach Kenntnisnahme möglich, sofern ein nachweisliches Bedürfnis besteht, den Eintrag unmittelbar zur Löschung zu bringen.
In diesem gerichtlichen Verfahren konnte mit der Gegenseite sodann ein Vergleich geschlossen werden. Der Betroffene verpflichtete sich die restliche und noch offene Summe in Raten auszugleichen. Gleichzeitig veranlasste die Barclays Bank PLC die Löschung des negativen Schufa Eintrages.
Dr. Sven Tintemann unterstrich nach dem Verfahren nochmals, wie wichtig es ist, umgehend zu handeln: „Hat man erst einmal Kenntnis von einem negativen Schufa Eintrag erlangt, sollte man unmittelbar handeln. Dabei ist es sowohl wichtig, die Forderung auszugleichen, als auch gegen den Eintrag an sich vorzugehen, da dieser nach dem Ausgleich noch über drei Jahre gespeichert bleibt.“
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