Widerruf der Anwaltszulassung bei Insolvenz

Geraten Rechtsanwälte in finanzielle Notlagen und letztlich sogar in Insolvenz, stellt sich die existentielle Frage, was mit ihrer Anwaltszulassung passiert und damit der Möglichkeit, in der Zukunft finanziell wieder auf die Beine kommen zu können. § 14 Absatz 2 Nummer 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) regelt, dass die Anwaltszulassung von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu widerrufen „ist“, „wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind“, wobei ein Vermögensverfall von der Norm vermutet wird, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wurde.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat mit Beschluss vom 22.11.2016, Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 48/16 in einem Fall, in dem die Berufung aufgrund Versäumnis der Begründungsfrist unzulässig und daher bereits aus diesen Gründen abweisungsreif war, dennoch Ausführungen zur Auslegung des § 14 BRAO getroffen und damit die Wichtigkeit dieser Norm in der Praxis einmal mehr unterstrichen. Inhaltlich hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass § 14 Absatz 2 Nummer 7 BRAO die für den Rechtsanwalt die widerlegliche Vermutung aufstelle, dass wenn das Insolvenzverfahren eröffnet werde, ein Vermögensverfall vorliege (und damit die Zulassung zwingend zu widerrufen sei); die Feststellungslast, diese Vermutung zu widerlegen, liege beim Rechtsanwalt. Hierbei hatte der Bundesgerichtshof bereits früher aufgezeigt (Beschluss vom 17.03.2016, Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 6/16), dass ein Vermögensverfall nicht mehr vorliege, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 287a Insolvenzordnung [InsO]), wenn das Insolvenzgericht einen Insolvenzplan bestätigt habe (§ 248 InsO) oder wenn ein Schuldenbereinigungsplan angenommen sei (§ 308 InsO).

Zudem gibt es die Möglichkeit, als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei zu arbeiten, wobei durch geeignete nachzuweisende Vorsorgemaßnahmen sichergestellt sei, dass der Anwalt selbst keinerlei Fremdgelder entgegen nimmt. All dies war im aktuell zu beurteilenden Fall – leider eines Anwalts mit Einzelkanzlei, der seine Kanzlei an einen anderen Anwalt übergeben und sich dann bei entsprechender Vertragsgestaltung hatte anstellen lassen – nicht gegeben.

Der Bundesgerichtshof hat so einmal mehr Modelle aufgezeigt, in welchen es nicht unbedingt heißen muss „Ein insolventer Rechtsanwalt verliert seine Zulassung“.

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