Das Landgericht Stuttgart hat durch Beschlüsse vom 22.12.2021 und vom 01.07.2022 Zwangsgelder gegen die CT Infrastructure Holding Limited in Höhe von 15.000 Euro und 20.000 Euro verhängt.
Hintergrund der Beschlüsse
Die Gesellschaft war zunächst in dem Klageverfahren einer Anlegerin zur Abrechnung einer atypisch stillen Beteiligung durch das Landgericht Stuttgart im Rahmen einer sog. Stufenklage verurteilt worden.
Diese erstinstanzliche Entscheidung wurde nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte vor dem OLG Stuttgart rechtskräftig.
Die CT Infrastructure Holding Limited erteilt aber, trotz Rechtskraft der Entscheidung keine entsprechende Abrechnung. Diese beantragte daher Zwangsmittel.
Beschlüsse des LG Stuttgart
Das Landgericht Stuttgart erließ auf Antrag der Klägerin daher zunächst einen Zwangsgeldbeschluss über 15.000 Euro, auch wenn es insgesamt nur um eine Forderung der Anlegerin von 7.955,00 Euro ging.
Diese Entscheidung wurde durch das OLG Stuttgart bestätigt.
Da die CT Infrastructure Holding Limited daraufhin lediglich eine Abrechnung im Umfang von einer Seite vorlegte, wurde erneut ein Zwangsgeld beantragt.
Dieses wurde nunmehr auf einen Betrag von weiteren 20.000 Euro festgesetzt.
Das Gericht stellt hierzu fest, dass die vorgelegte Abrechnung den Vorgaben des § 15 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages nicht nachkomme. Die Angaben in der Abrechnung seien zudem nicht nachvollziehbar.
Unser Kommentar
Es ist schon bemerkenswert, wenn sich eine Anlagegesellschaft weigert, dem Anleger eine ordentliche Abrechnung zukommen zu lassen, die so aufgestellt ist, dass sie den eigenen Vorgaben im atypisch stillen Gesellschaftsvertrag entspricht.
Zumindest ist es total unwirtschaftlich, die Abrechnung einer Anlage in Höhe von 7.955 Euro zu verweigern und nun stattdessen Zwangsgelder an die Staatskasse in Höhe von 15.000 Euro und ggf. weiteren 20.000 Euro zu zahlen.
So sollte man nicht mit Anlegern und auch nicht mit Anlegergeldern umgehen.
Die Kanzlei AdvoAdvice wird sich daher weiter für die vertretene Anlegerin um eine ordentliche Abrechnung und eine Auszahlung eines ordentlich berechneten Auseinandersetzungsguthabens bemühen.
Zudem werden wir über den Vorgang weiter berichten.
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