BGH entscheidet: Keine Kündigung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ durch Sparkassen vor Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich

In einem bahnbrechenden Urteil hat am 14.05.2019 der Bundesgerichtshof (BGH) endlich hinsichtlich der Beurteilung von Sparkassen-Sparverträgen der Gattung „S-Prämiensparen flexibel“ Rechtssicherheit geschaffen und die Rechte der Bankkunden gestärkt (Urteil vom 14. 5. 2019-Az. XI ZR 345/18).

Der XI. Zivilsenat, zuständig für Bankrecht, hat entschieden, dass eine Sparkasse  einen solchen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann. Dieses  stellt einen Meilenstein bei der rechtlichen Beurteilung der massenweise durch verschiedenste Sparkassen gekündigten Prämiensparverträge dar.

Im konkreten Fall hatte die beklagte Sparkasse im Jahr 1996 für den Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ mit einer Werbebroschüre geworben, in welcher eine Musterrechnung enthalten war mit der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer bestimmten monatlichen Sparrate einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt wurde.

# Auch Sparkassen müssen Verträge einhalten

In diesem Prämiensparvertrag war vertraglich vereinbart, dass eine ordentliche Kündigung durch die Sparkasse  beim Vorliegen eines sachgerechten Grundes die Geschäftsbeziehung mit dem Sparer jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. Aufgrund der niedrigen Zinsen auf dem Geldmarkt erklärte die betreffende Sparkasse Anfang Dezember 2016 die Kündigung des Sparvertrages aus dem Jahre 1996 mit Wirkung zum 01.04.2017 sowie die Kündigung weiterer, von den Sparkassenkunden abgeschlossener Sparverträgen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die beklagte Sparkasse die Sparverträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, also vorliegend im Rechtsstreit jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres kündigen kann. Im Umkehrschluss stellt der Bundesgerichtshof (BGH) aber auch im Umkehrschluss klar, dass eine vorzeitige Kündigung von Sparverträgen vor Erreichen der höchsten Prämienstufe nicht zulässig ist.

Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist es, dass die regelmäßig in den Sparverträgen vereinbarten Prämienstaffeln für die Bankkunden einen besonderen „Bonusanreiz“ setzen und insoweit hier diesen gesetzten Anreiz auch für die Bankkunden wirksam werden lassen müssen. Die Rechte der Prämiensparern werden deshalb durch diese neue höchstrichterliche Entscheidung gestärkt weil ansonsten bei einer vorzeitigen Kündigung die Sparkassen jederzeit die vertraglich gewährten Sparprämien einseitig entziehen könnten.

Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe steht den Sparkassen die ordentliche Kündigung nach Ansicht des BGH offen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass Verträge bei sachgerechtem Grund nach Ablauf der „Bonusanreize“, also der Prämienstaffelungen bei sachgerechtem Grund auch gekündigt werden können durch die Sparkassen

Letztendlich stellt dieses neue Urteil des Bundesgerichtshofes aber eine Stärkung der Bankkunden dar, weil nunmehr Rechtssicherheit geschaffen ist in der Form, dass bis zur höchsten Prämienstufe bespart werden kann ohne dass Bankkunden eine vorzeitige Kündigung befürchten müssen.

# Sparkasse hat Sparvertrag gekündigt? Rechtslage prüfen!

Ob die Kündigung von Sparverträgen seitens der Sparkasse wirksam ist hängt von vielerlei Faktoren, insbesondere den individuell geschlossenen Vereinbarungen ab. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, dann lohnt es sich, es nicht einfach hinzunehmen sondern die eigenen Rechte prüfen zu lassen. War die Kündigung unwirksam oder rechtswidrig?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen der Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice aus Berlin führte bereits in anderen Angelegenheiten Vergleichsgespräche mit Banken und  weiß daher, dass es oft sinnvoll ist, sich mit der Bank auseinanderzusetzen: „Der BGH hat nun endlich die lang erwartete Stellungnahme abgegeben. Auch wenn es für Sparkassen durch die aktuell niedrigen Zinsen unangenehm ist, muss sich trotzdem an die geschlossenen Verträge gehalten werden. Es lohnt sich daher seinen Fall einmal von einem Anwalt einmal individuell prüfen zu lassen und gegebenenfalls gegen die Kündigung anzugehen.“

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und geben Ihnen gerne eine kostenfreie, verständliche und für Sie nachvollziehbare Ersteinschätzung damit Sie wissen, wo Sie rechtlich stehen. Dann können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie eine anwaltliche Begleitung erfolgversprechend und vor allem für Sie wirtschaftlich sinnvoll wäre.

Weitere Informationen finden Sie auch in unserem **Themenbereich Bank- und Kapitalmarktrecht.**

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