Das Landgericht Augsburg hat die CT Infrastructure Holding Ltd. zur Zahlung in Höhe von 10.800 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 verurteilt. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung 850,37 Euro nebst Zinsen seit dem 11.01.2020 zu zahlen.
Hintergrund der Klage vor dem Landgericht Augsburg
Geklagt hatte ein Anleger, der am 23.01.2008 bei der Thomas Lloyd Investments AG vinkulierte Namens-Genussrechte in Höhe von 10.800 Euro gezeichnet hatte. Diese war in die Thomas Lloyd Investments GmbH umgewandelt worden.
Die Genussrechte hatte der Anleger unstreitig zum 31.12.2018 gekündigt. Die CT Infrastructure Holding Ltd. als Rechtsnachfolgerin der Thomas Lloyd Investments GmbH weigerte sich, den geforderten Wert der Anlage in Höhe von 12.084,10 Euro an den Kläger auszuzahlen.
Dieser beauftragte daher die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mit der Durchsetzung seiner Interessen und reichte nach Vorliegen einer Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung vor dem LG Augsburg eine Klage auf Zahlung ein.
Die Entscheidung des Landgerichts Augsburg
Das Landgericht Augsburg urteilte aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 10.12.2020 noch am 30.12.2020. Es sprach dem Kläger einen Anspruch in der Höhe seiner Einzahlungssumme von 10.800 Euro gegen die Beklagte zu.
Zur Begründung führte das Gericht aus:
*Aufgrund der Kündigung mit Wirkung 31.12.2018 hatte im Anschluss die Rückzahlung zu erfolgen, keine Gewährung anderweitiger Anteile.
Demnach kommt es auf die Bestimmung der Höhe des entsprechenden Rückzahlungsanspruchs an.
Unstreitig belief sich der ursprüngliche Nennbetrag der Genussrechtsbeteiligung auf
10.800 €. Dieser ist dem Rückzahlungsanspruch gemäß § 6 Ziff. 4 der Genussrechtsbedingungen grundsätzlich zu 100% zu Grunde zu legen.
Der Anspruch ist jedoch entsprechend der Regelung des § 6 Ziff. 4 der Genussrechtsbeteiligungen gegebenenfalls um einen etwaigen Verlustanteils nach Maßgabe des § 5 Ziff. 4 der Vertragsbedingungen zu kürzen.
Ein solcher Verlustabzug kann jedoch vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts zu Gunsten der Beklagten festgestellt werden. […]*
*Der Anspruch war ausweislich § 6 Ziff. 4 der Bedingungen fällig drei Monate nach Laufzeitende – an Stelle des Laufzeitendes tritt vorliegend die Kündigung.*
Einem Anspruch auf Rückzahlung des höheren Wertes der Anlage erteilte das Gericht eine Absage und begründete dies wie folgt:
*Einen Anspruch in Höhe des geltend gemachten Klagebetrags, der über den ursprünglichen Nennwert der Genussrechtsbeteiligung hinausgeht vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen. Ein solcher lässt sich nach Ansicht des Gerichts entsprechend dem oben Ausgeführten nicht aus § 6 Ziff. 4 der Genussrechtsbedingungen, der gerade auf den Nennbetrag abstellt, nicht herleiten.*
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann mit dem Rechtsmittel der Berufung durch die Beklagte als auch durch den Kläger angegriffen werden.
Kommentar zur erfolgreichen Klage vor dem Landgericht Augsburg
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, Partner bei AdvoAdvice und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der die Entscheidung vor dem Landgericht Augsburg erstritten hat, kommentiert diese wie folgt:
*“Wir freuen uns über die positive Entscheidung, die noch kurz vor Jahresende 2020 ergangen ist. Die Entscheidung passt zu vielen weiteren Entscheidungen, die unsere Kanzlei im Jahr 2020 vor weiteren Landgerichten und einem Amtsgericht erstritten hat.“*
Mittlerweile melden sich auch viele Anleger der Thomas Lloyd Gruppe, die Anlagen bei Kommanditgesellschaften abgeschlossen haben, um sich hierzu, insbesondere einem teilweise neu angebotenen Fondsplitting beraten zu lassen.
Zu nennen sind hier Anleger der folgenden Gesellschaften:
* Zweite Cleantech Infrastrukturegesellschaft mbH & Co. KG
* Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
* Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
* Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
Auch in diesem Segment berät Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann bereits zahlreiche Anlegerinnen und Anleger und macht für diese Ansprüche geltend.
Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier.