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– Dr. Raphael Rohrmoser
– AdvoAdvice
topics:
– schufa-und-datenschutz
author: dr–raphael-rohrmoser
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Negativeinträge bei Wirtschaftsauskunfteien stellen Betroffene regelmäßig vor enorme Herausforderungen. Die Grundregeln bei Negativeinträgen ist, dass eine Forderung nach Ausgleich noch weitere drei Jahre verarbeitet und im Scorewert berücksichtigt werden darf. Diese Grundregel ist in mancher Hinsicht umstritten, gleichwohl in einem Verhaltenskodex (sog. code of conduct) von den Aufsichtsbehörden genehmigt. Von dieser Grundregel gibt es aber auch Ausnahmen, da diese nicht immer verhältnismäßig ist.
Negativeintrag der Comdirect Bank AG
In einem etwas speziellen Fall meldete sich zu Beginn des Jahres 2021 ein Betroffener, welcher einen negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG von der comdirect Bank AG bemerkte. Der Eintrag stammte bereits aus September 2019. Speziell war dieser Fall gleich aus mehreren Gründen.
Zunächst handelte es sich um eine Hauptforderung in einem sehr niedrigen dreistelligen Bereich. Sodann war sowohl die Fälligstellung als auch der Forderungsverkauf sowie der Gesamtausgleich innerhalb von drei Wochen an die Schufa Holding AG gemeldet worden.
Ein weiteres Problem für den Betroffenen war, dass er nach seinen Angaben von möglichen Mahnschreiben keine Kenntnis hatte, da diese nicht an ihn, sondern an seine ehemalige Partnerin versendet wurden. Der Betroffene wusste nur, dass eine Forderung offen sei und glich diese deshalb aus, ohne Kenntnis des Schufa-Eintrages oder von irgendwelchen Mahnschreiben erlangt zu haben.
Kurzfristige Löschung durch Schufa
Nach Beauftragung der Anwaltskanzlei AdvoAdvice kontaktierten die Experten für Negativeinträge Ende Januar 2021 sowohl die comdirect Bank AG als eintragende Stelle wie auch die Schufa Holding AG. Die Stellen wurden über den Sachverhalt, also die geringe Forderungshöhe, die zeitliche Abfolge sowie die Unkenntnis des Betroffenen von den Mahnschreiben informiert. Die Schufa Holding AG reagierte erfreulich schnell und brachte den Eintrag umgehend zur Löschung.
Die comdirect Bank AG sah die Angelegenheit etwas anders und argumentierte, dass der Negativeintrag berechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Betroffene ausreichend angemahnt worden wäre.
Aufgrund der kurzfristigen Löschung durch die Schufa Holding AG war eine vertiefte Diskussion über den tatsächlichen Zugang der Schreiben allerdings aus Sicht von AdvoAdvice nicht mehr nötig.
Rechtliche Einschätzung
An dieser Stelle ist die Unterscheidung zwischen der Frage wichtig, ob eine Datenübermittlung rechtmäßig war und ob die weitere Verarbeitung dann (weiterhin) rechtmäßig bleibt. An beiden Punkten kommt es nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO auf eine Interessenabwägung an.
Im vorliegenden Fall wird nach der Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser, Spezialist bei AdvoAdvice für das Thema Datenschutz, klar erkennbar, dass selbst wenn der ursprüngliche Eintrag berechtigt gewesen sein sollte, eine weitere Verarbeitung nicht mehr rechtmäßig oder notwendig war.
Dies ergibt sich nach Einschätzung von Anwalt Rohrmoser aus der geringen Forderungshöhe in Verbindung mit dem zeitnahen Forderungsausgleich. Dadurch wurde die Zahlungsfähigkeit des Betroffenen nach einer kurzen Zeit bereits nachgewiesen.
Wenn eine betroffene Person keine Mahnschreiben erhält, ist ein Negativeintrag in einer Auskunftei für diese normalerweise nicht vorhersehbar, weshalb ein solcher Eintrag dann oft als rechtswidrig zu bewerten ist.
Die Erfahrungen der Experten von AdvoAdvice aus den vergangenen Jahren zeigen, dass es sich in aller Regel rentiert, den Einzelfall genau zu untersuchen. Überraschend oft können dadurch Ansatzpunkte identifiziert werden, die letztlich zu einer Löschung der Negativeinträge beitragen.
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier.
Unsere Experten in Sachen Datenschutz und Schufa-Recht Dr. Sven Tintemann und Dr. Raphael Rohrmoser erreichen Sie auch unter 030 921 000 40.