Mit Urteil vom 21.05.2021 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Urteil des Landgerichts Wuppertal aufgehoben und die Beklagte CT Infrastructure Holding Limited zur Zahlung von 9.485,50 Euro zzgl. Zinsen sowie zur Übernahme von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 498,57 Euro verurteilt.
Erstinstanzliche Klage abgewiesen
Geklagt hatte eine Anlegerin, die Genussrechte bei der Thomas Lloyd Investments GmbH erworben hatte. Diese hatte sie zum 31.12.2018 gekündigt. Eine Auszahlung erhielt die Anlegerin jedoch nicht, sondern nur ein Schreiben vom Februar 2019, in welchem sie über die Umwandlung der Anlageform in Aktien der nunmehr beklagten Limited informiert worden war.
Die betroffene Anlegerin wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung auf. Also diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob die Anlegerin Klage beim Landgericht Wuppertal.
Dieses wies die Klage erstinstanzlich mit der Begründung ab. Es nahm an, dass ein Abzug wegen eines behaupteten Verlustanteils vorzunehmen und deshalb von einem Buchwert der Genussrechte zum 31.12.2018 von 0,00 Euro auszugehen sei.
Berufung der Klägerin erfolgreich
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Dieses hob nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung.
Das Berufungsgericht macht deutlich, dass die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalte.
Die Klägerin habe einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte nach § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen.
Dem Anspruch stehe auch nicht die zwischenzeitliche Verschmelzung mit der Beklagten entgegen, so das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung. Die Klägerin habe bereits im Jahr 2012 gekündigt. Die Beendigung der Beteiligung stand somit mit Ablauf des 31.12.2018 aufgrund der Gestaltungswirkung der Kündigung bereits fest, so dass die von der Klägerin gehaltenen Genussrechte nicht mehr an der von der Beklagten behaupteten Umwandlung teilnehmen konnten. Die Klägerin habe mit der Kündigung bereits eine gesicherte Rechtsposition erworben, deren Rechtsfolgen sich die Beklagte nicht einseitig durch Umstrukturierung entziehen konnte.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Erfolgsserie vor Oberlandesgerichten setzt sich fort
Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf setzt sich eine Serie von Erfolgen der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten fort.
So haben bereits die Oberlandesgerichte Naumburg (zweifach), Dresden, Zweibrücken (zweifach), Celle, Stuttgart und nunmehr Düsseldorf zu Gunsten von klagenden Anlegern entschieden.
Weitere Entscheidungen zu Gunsten von Anlegern der Oberlandesgerichte München und Frankfurt am Main werden erwartet.
Anleger, die noch auf eine Auszahlung der CT Infrastructure Holding Ltd. oder deren für 2021 angekündigten Börsengang warten, sollten sich daher möglichst bald an einen Spezialisten im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Ansprüche auf Rückzahlung prüfen zu lassen. Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann steht mit seinem Team aus der Kanzlei AdvoAdvice bei Rückfragen gerne mit fairem Rechtsrat und einer kostenfreien Ersteinschätzung hierfür zur Verfügung.
Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier.