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– Dr. Raphael Rohrmoser
– Dr. Tintemann
– Landgericht Frankfurt (Oder)
topics:
– schufa-und-datenschutz
author: dr-sven-tintemann
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Die Kanzlei AdvoAdvice konnte einen weiteren Erfolg im Kampf gegen Negativeinträge bei der Schufa Holding AG von Banken und Kreditinstituten erzielen. Hierzu war leider eine Klage vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) notwendig.
Geklagte hatte eine junge Frau aus dem Landkreis Barnim. Diese hatte sich bereits im Februar 2020 an die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB aus Berlin gewandt.
Grund hierfür war ein Negativeintrag bei der Schufa Holding AG, den die Advanzia Bank S.A. (fortan: Advanzia Bank) vorgenommen hatte. Diese veranlasste im April 2019 einen Schufa-Eintrag über etwas mehr als 1.000,00 Euro zu einer jungen Frau. Diese war mit dem Eintrag nicht einverstanden und verlangte dessen Löschung.
**Zum Lebenssachverhalt**
Die Klägerin verfügte über eine MasterCard bei der Beklagten Advanzia Bank mit einem Verfügungsrahmen über 1.000,00 Euro. Ende 2018 kam es zu Rückzahlungsschwierigkeiten. Die Advanzia Bank versandte daraufhin offenbar zwei Mahnungen sowie eine Kündigung, wobei der Zugang der Kündigung bestritten war. Die Klägerin gab an, diese definitiv nicht erhalten zu haben.
In einem Telefongespräch im Mai 2019 wurde sodann vereinbart, dass die Betroffene eine offene Summe von ca. 150,00 Euro an die Advanzia Bank zu zahlen habe. Dieser Betrag wurde taggleich angewiesen. Dennoch wurde das Mahnverfahren von der Advanzia Bank fortgesetzt und in der Folge an die Axactor Germany GmbH abgegeben. Die machte die Forderung weiter geltend.
In der Schufa-Auskunft der Klägerin vom 10.05.2019 war sodann noch kein Negativeintrag zu sehen. Die Axactor Germany GmbH forderte daraufhin eine Zahlung von über 1.200,00 Euro bei der Betroffenen ein. Die Betroffene glich den Betrag noch im Mai 2019 aus. Später überwies die Axactor Germany GmbH eine Überzahlung von ca. 150,00 Euro an die Betroffene zurück. Die Überweisung der vereinbarten Rate aus Mai 2019 war also offensichtlich bei der Beklagten eingegangen. Es wäre sonst keine Überzahlung entstanden und rückvergütet worden.
Im Oktober erhielt die Klägerin Kenntnis des Eintrages durch Einsicht in ihre Schufa Selbstauskunft und forderte die eintragende Stelle zur Löschung auf. Diese nahm die Löschung jedoch nicht vor, sodass eine Klage vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben wurde.
**Gerichtsverfahren vor dem LG Frankfurt (Oder)**
Am 05.08.2021 fand daher vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) die mündliche Verhandlung statt. Die Klägerin wurde dort durch Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann vertreten.
Das Gericht wies bereits in der mündlichen Hauptverhandlung eindeutig darauf hin, dass die Klage auf Widerruf und Scorewertberichtigung in der Sache wohl Erfolg haben dürfte. Hierzu erteilte das Gericht umfangreiche Hinweise, die es auch zu Protokoll diktierte.
Kurz vor dem Verkündungstermin, der auf den 31.08.2021 festgesetzt worden war, teilte die Beklagte mit, dass der Schufa Holding AG mit Schreiben der Advanzia Bank vom 20.08.2021 ein Löschungsantrag übermittelt worden sei. Dies wohl mit dem Ziel, eine Verurteilung durch das LG Frankfurt (Oder) zu verhindern.
Die Klägerin konnte daher ihre geltend gemachten Ansprüche aus Widerruf des Eintrag und auf Scorewertberichtigung in dem Prozess nur noch für erledigt erklären und tat dies dann auch. Sie stellte aber auch Kostenantrag, weshalb sich das Landgericht Frankfurt (Oder) dennoch mit der Sache befassen und ein Urteil erlassen musste.
In seinem Urteil konnte das Gericht die Beklagte dann nicht mehr zum Widerruf oder zu einer Scorewertberichtigung verurteilen. Es musste insgesamt nur noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Diese hatte die Beklagte zu 95% und die Klägerin zu 5% zu tragen. Zudem wurde der Klägerin ein Ersatzanspruch für vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 255,49 Euro zugesprochen. Der ursprüngliche Streitwert wurde durch das Gericht auf 10.500 Euro festgesetzt.
In seinem Urteil ließ es sich das Gericht nicht nehmen, den Sachverhalt umfangreich rechtlich zu würdigen. Es stellte darauf ab, dass die Kündigungserklärung bei der Betroffenen nicht zugegangen sei. Dies wurde außergerichtlich und gerichtlich auch so von der Klägerin vorgetragen. Das Gericht schrieb, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte den Nachweis des Zugangs dieses Schreibens nicht erbracht habe.
In der Folge waren die Daten (Forderungssumme von über 1.000,00 Euro), welche an die Schufa Holding AG übermittelt wurden, von vornherein unrichtig, weshalb an einer solchen Datenübermittlung kein berechtigtes überwiegendes Interesse bestand.
Überdies war die vereinbarte Zahlung über 150,00 Euro zu berücksichtigen gewesen. Diese hatte die Klägerin unstrittig geleistet. Fraglich war nur, ob die Klägerin einen Zahlungsnachweis an die Beklagte hätte senden müssen. Dies war zumindest nach Ansicht der Beklagten ausgemacht.
Das Gericht verwies jedoch darauf, dass selbst dann, wenn dem so gewesen wäre, der Negativeintrag keine Berechtigung gehabt hätte, da die Zahlung tatsächlich geleistet wurde und die Bank einen solchen Nachweis auch kurzfristig hätte bei der Klägerin habe anfordern können. Das Vorgehen steht damit nicht im Verhältnis zu den Folgen eines Negativeintrages. Konkret schrieb das Gericht:
*„Vor diesem Hintergrund – Einmeldung eines Abwicklungskontos mit einer am 03.04.2019 fällig gestellten Forderung in Höhe von 1.042,00 € bei fehlendem Nachweis des Zugangs der Kündigung und damit der Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung – und den möglichen Folgen einer falschen Negativmeldung bei der Schufa Holding AG für die Klägerin in Form von Herabstufung ihrer Kreditwürdigkeit, ggf. Kündigung bestehender Verträge und damit ggf. Schwierigkeiten beim Abschluss von Neuverträgen überwiegen die Interessen der Klägerin die Interessen der Beklagten an der Meldung des Sachverhalts bei der Schufa Holding AG als Warnsystem der Deutschen Kreditwirtschaft.“*
Die Entscheidung ist nach Kenntnis der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte rechtskräftig, da nicht bekannt ist, dass die Beklagte Advanzia Bank gegen diese das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat.
**Einschätzung durch AdvoAdvice**
Es ist erfreulich, dass das Gericht in seinem Urteil klar und deutlich herausgearbeitet hat, dass der Eintrag der Advanzia Bank rechtswidrig gewesen ist, obwohl die Klage in der Hauptsache bereits für erledigt erklärt worden war.
Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser fasst das Verfahren wie folgt zusammen:
*„Es ist bei negativen Einträgen bei Auskunfteien durch Banken oder Kreditinstitute immer wichtig, darauf zu achten, ob behauptete Mahn- oder Kündigungsschreiben auch wirklich zugegangen sind. Sollten diese nicht zugegangen sein, ist ein Eintrag in der Regel unrichtig und rechtswidrig, sofern die Forderung nicht tituliert worden ist. Ein Widerruf der Forderung oder die Beantragung der Löschung erfolgt von den Unternehmen aber oftmals dennoch nicht, da diese die Schreiben per normaler Briefpost versenden und deshalb regelmäßig von einem ordnungsgemäßen Zugang der Schreiben ausgehen. Gleichzeitig merken die Gerichte immer wieder an, dass der Versand eines Schreibens seinen Zugang gerade noch nicht beweist. Die Klage vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder zeigt, dass man sich als Betroffener zur Wehr setzen muss, um zu einem Löscherfolg zu gelangen. Wir werden nunmehr als weiteren Schritt überprüfen, ob die Mandantin wegen des Negativeintrags, der ca. eineinhalb Jahre zu unrecht bestand, einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Erst kürzlich hat das Landgericht Mainz einem unserer Mandanten in einem Parallelverfahren einen Schadensersatzanspruch von 5.000 Euro zugesprochen.“*
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier.
Unsere Experten in Sachen Datenschutz und Schufa-Recht Dr. Sven Tintemann und Dr. Raphael Rohrmoser erreichen Sie auch unter 030 921 000 40.