Einstweilige Verfügung gegen American Express erstritten.

In einem aktuellen Fall konnte die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Regensburg gegen die American Express Europe S. A. erstreiten. Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Negativeintrag, welchen die American Express an die SCHUFA Holding AG übermittelt hatte.

Firmen-Kreditkarte und Zustellung

Der Betroffene hatte im vergangenen Jahr zwei Firmen-Kreditkarten bei der American Express (kurz AMEX) beantragt. Die Karten wurden sodann ausschließlich im geschäftlichen Kontext für sein Unternehmen genutzt. Folgerichtig gingen auch die Abrechnungen an die Firmenadresse.

Von Beginn an kam es jedoch zu Zahlungsverzögerungen und Unklarheiten beim Ausgleich der offenen Beträge. Im Januar verzog das Unternehmen an eine andere Adresse. Nach Auskunft des Betroffenen wurde diese Adressänderung der American Express auch mitgeteilt.

Der Betroffene erhielt als Karteninhaber lediglich eine Zahlungserinnerung an seine Privatadresse. Die Kündigungsschreiben wurden sodann wieder an die mittlerweile veraltete Firmenadresse adressiert. Dies bemerkte der Betroffene jedoch deutlich verspätet, nach einer Routineüberprüfung der alten Postadresse.

Mitte März erfuhr der Kläger sodann jedoch von einem negativen Eintrag der AMEX bei der SCHUFA Holding AG. Dieser wurde jedoch nur für eine von zwei Karten dort vorgenommen. Dies ohne erkennbaren Grund.

Einstweilige Verfügung durch Landgericht Regensburg erlassen

Wegen der drohenden wirtschaftlichen Konsequenzen beauftragte er umgehend die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte. Auf außergerichtliche Einigungsversuche wurde nicht mehr schnell genug reagiert, sodass Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte. Diese wurde bereits am Folgetag durch das angerufene Landgericht Regensburg erlassen und die American Express hierin zum Widerruf der Meldung verpflichtet.

Gegen diese Entscheidung hat die American Express sodann Widerspruch eingelegt und hierin auch ausführlich begründet, wieso der Negativeintrag über den betroffenen Karteninhaber berechtigt gewesen sein soll. Die AMEX geht hierbei davon aus, dass die Mahn- und Kündigungsschreiben ausreichend gewesen seien und darüber hinaus beim Antragsteller zugegangen wären.

Fazit und Ausblick

Das Landgericht Regensburg hat in dieser Sache bereits mündlich verhandelt und wird in wenigen Wochen eine erstinstanzliche Entscheidung darüber fällen, ob die einstweilige Verfügung weiterhin aufrecht erhalten wird. In der Sache bleibt es also spannend.

Grundlegend gilt, dass immer wieder überraschte Karteninhaber von Firmen-Kreditkarten auf die Spezialisten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB zukommen. Oftmals ist den Betroffenen nicht klar, dass diese nach den AGB der Banken als Karteninhaber für die offenen Beträge der Firmen-Kreditkarten haften und nicht lediglich die Firma, für welche die Karte genutzt wird.

Hier besteht für viele Betroffene also nicht nur eine Haftungsfalle, der sie sich nicht bewusst sind, sondern auch noch eine weitere Falle durch einen drohenden Negativeintrag bei einer Auskunftei. Kommt es zu solch einem Eintrag, kann dieser für den Betroffenen ungeahnte wirtschaftliche Folgen haben. Auch hier gilt es also, möglichst schnell zu reagieren.

Sind auch Sie einer Forderung durch eine Bank oder eine Kreditkartenfirma ausgesetzt oder haben Sie einen negativen Eintrag bei einer Auskunftei erhalten,  dann wenden Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt, um hier schnelle Hilfe zu erhalten und keine Fehler im Umgang mit der kniffeligen Situation zu machen.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier.

Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

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