Eintrag der Santander Consumer Bank aus dem Jahr 2013 aus Fraud Pool gelöscht

Wer dachte, dass Daten im Bestand von Wirtschaftsauskunfteien und dabei insbesondere bei der Schufa Holding AG nach drei Jahren automatisiert gelöscht werden, liegt mit dieser Einschätzung nur teilweise richtig. Diese betreibt neben dem „normalen“ und hinlänglich bekannten Datenpool, welcher für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen genutzt wird, einen weiteren sog. FraudPool. Der FraudPool ist vereinfacht gesagt eine Möglichkeit für Kreditinstitute, Informationen zu konkreten Verdachtsfällen untereinander auszutauschen. Konkret wird dort beispielsweise hinterlegt, wenn eine Person falsche Daten oder eine falsche Identität bei der Beantragung eines Kredites o.ä. genutzt hat.

Speicherfrist 3 Jahre oder länger?

Die Schufa Holding AG äußerte in einem vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren, dass die Datenlöschung bei ihr grundsätzlich nach drei Jahren erfolge. Dies dürfte eigentlich auch den FraudPool umfassen. In diesem Jahr sollten die konkreten Löschfristen für den FraudPool mit den Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt werden. Ob dies zwischenzeitlich geschehen ist, ist dem Verfasser nicht bekannt.

In einem aktuellen Fall wandte sich ein Betroffener an die Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice in Berlin. Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung rund um Negativeinträge und die Dienste von Auskunfteien war relativ schnell klar, dass hier eine besondere Konstellation vorlag. In der „normalen“ Selbstauskunft vom 25.05.2020 fand sich zunächst kein ausfälliger erEintrag zu dem Betroffenen. Allerdings gab es eine KfW-Schnellkredit-Prüfung am 14.05.2020, in welcher ein FraudPool-Merkmal zulasten des Betroffenen auftauchte, ohne dieses näher zu benennen.

Im Rahmen einer Aufforderung an die Schufa Holding AG, den Vorgang zu erläutern und eine Datenkopie zu übersenden, teilte diese mit, dass das FraudPool-Merkmal bereits am 01.04.2013, als mehr als sieben Jahre zuvor eingemeldet wurde. Konkret handelte es sich um angebliche Auffälligkeiten bei einer Verdienstbescheinigung des Betroffenen. Zeitgleich wurde mitgeteilt, dass der Eintrag nunmehr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gelöscht werde.

Fazit

Der Schufa-FraudPool ist nach hiesiger Auffassung weitestgehend unbekannt. Gleichwohl wird dieser von der Wirtschaft oftmals benutzt und zwar mit weitreichenden Folgen für den Betroffenen.

Auch hier ist es jedoch wichtig, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgen muss. Gerade mit Blick auf die Grundsätze, dass Daten nur verarbeitet werden dürfen, solange diese notwendig sind, müssen hierzu bestehende Praktiken überprüft werden.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

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Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

 

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