Landgericht Mainz: Inkassofirma muss 5.000 Euro Schadensersatz wegen Schufa-Eintrag zahlen

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author: dr–raphael-rohrmoser

Das Landgericht Mainz (Urt. v. 12.11.2021 – 3 O 12/20) urteilt den bislang wohl höchsten immateriellen Schadensersatz nach einem negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG aus. Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice können damit einmal mehr einen richtungsweisenden Erfolg in einem erstinstanzlichen Urteil erringen. Einmal mehr zeigt sich dabei, dass die Titulierung eines Anspruchs nicht gleich bedeuten muss, dass ein Negativeintrag zurecht bei der Schufa Holding AG gespeichert werden darf.

**Hintergrund des Falles**

Der aus dem Landgerichtsbezirk Mainz stammende Kläger war Kunde bei einem Energieunternehmen. Diese stellte Mitte 2018 einen Betrag von knapp unter 300,00 Euro in Rechnung. Da ein Zahlungsausgleich nicht erfolgte, wurde die Forderung an ein Inkassounternehmen weitergegeben. Sowohl das Energieunternehmen als auch das Inkassounternehmen versandten mehrere Mahnschreiben.

# **Vollstreckungsbescheid und Schufa-Eintrag**

Nachdem ein Forderungsausgleich nicht erfolgte, erging am 16.07.2019 ein Vollstreckungsbescheid. Am gleichen Tag meldete das  Inkassounternehmen den offenen Betrag als tituliert bei der Schufa Holding AG ein. Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Kläger jedoch erst zwei Tage später, am 18.07.2021 zugestellt.

Da der Kläger zu einem verlängerten Wochenende nicht zu Hause war, erhielt er erst nach der Rückkehr am 21.07.2019, einem Sonntag, Kenntnis des Vollstreckungsbescheides. Die Forderung wurde durch den Betroffenen sodann umgehend überwiesen.

Das Inkassounternehmen nahm daraufhin eine weitere Meldung an die Schufa Holding AG vor. Dies war aber überraschender Weise keine Mitteilung darüber, dass die Forderung ausgeglichen und somit erledigt sei. Die Forderung wurde hingegen mit „Uneinbringliche titulierte Forderung / Einzug unwirtschaftlich“ gekennzeichnet und kein konkreter Forderungsbetrag angegeben.

In der Zwischenzeit stellte sich heraus, dass der Eintrag seitens des Inkassounternehmens bereits im September 2019 widerrufen wurde. Dies wurde dem Kläger aber nicht mitgeteilt. Der Eintrag wurde durch die Schufa Holding AG aber dennoch nicht zur Löschung gebracht.

# **Einstweilige Verfügung erlassen**

Da der Kläger von dem Widerruf des Eintrages nichts wusste, wurde am 07.11.2019, ebenfalls durch die Kanzlei AdvoAdvice, eine einstweilige Verfügung gegen das Inkassounternehmen beantragt, wonach der Eintrag zu widerrufen sei.

Gegen diesen daraufhin ergangenen Gerichtsbeschluss ging das  Inkassounternehmen sodann vor, um die durch das Gericht ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung zu beseitigen. In einer mündlichen Verhandlung wurde die einstweilige Verfügung jedoch bestätigt.

Die Schufa Holding AG löschte den Negativeintrag zwischenzeitlich am 12.11.2019. Der Eintrag bestand damit für ca. vier Monate.

# **Weitreichende Folgen des Eintrages**

Obgleich der Negativeintrag „nur“ vier Monate bestand, hatte dieser weitreichende Folgen für den Betroffenen. Im Urteil heißt es dazu zusammengefasst, dass zwischen der Eintragung und der Löschung des Eintrages das Scheitern einer Immobilienfinanzierung gedroht habe. Aufgrund des Eintrages seien ihm ferner die Kreditkarten gesperrt worden, obgleich er diese für seine berufliche Tätigkeit benötigte. Dies habe beides mit dem Eintrag zu tun gehabt, so das LG Mainz in seinem Urteil.

Ferner sei die Kreditkartenkündigung gegenüber dem Kläger aufrechterhalten worden, auch als der Eintrag schon gelöscht war. Dies habe daran gelegen, dass die Deutsche Bank einen internen Scorewert zur Kreditwürdigkeit erstelle und der Negativeintrag dort weiter Berücksichtigung fand. Die Deutsche Bank hat dem Kläger anschließend mit einer Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung gedroht, was zu hohen Verbindlichkeiten geführt hätte.

Letztlich habe der Kläger ca. zwanzig Stunden für Schriftverkehr, Telefonate usw. investieren müssen, um die Folgen des Eintrags möglichst gering zu halten. Letztlich habe er dennoch einen massiven Ansehensverlust erlitten, führte das LG Mainz in seiner Entscheidung weiter aus.

**Rechtswidriger Eintrag und Schadensersatz**

Das Landgericht Mainz arbeitete sodann auf einem 26-seitigen Urteil heraus, dass der Negativeintrag zu Unrecht gespeichert wurde und dass daher Schadensersatz zu zahlen sei. Aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen und der Entscheidung wird nachstehend lediglich zusammenfassend ausgeführt:

# **Negativeintrag erfolgte zu Unrecht**

Das Landgericht Mainz kam zu dem Urteil, dass der Negativeintrag rechtswidrig war, unabhängig davon, ob die Rechtmäßigkeit nach der Datenschutzgrundverordnung oder nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu bewerten war.

## **Interessenabwägung und Indizwirkung**

Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass an der Übermittlung titulierter Forderungen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse bestehe. Die Interessen des Klägers seien erst bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

In der Interessenabwägung muss dann jedoch konkret bewertet werden, ob der Kläger mit einer Datenverarbeitung, hier also mit einer Übermittlung der Daten an die Schufa Holding AG rechnen musste. An dieser Stelle weist das Gericht darauf hin, dass die Voraussetzungen des sog. „Fünferkatalogs“ des § 31 Abs. 2 BDSG als starkes Indiz herangezogen werden können, um die Frage der Rechtmäßigkeit zu bewerten.

Eine Rechtfertigung kam hier nur nach Nr. 1 (titulierte Forderung) und Nr. 4 (zweifache Mahnung) in Betracht. Nach Ansicht des Gerichts war aber nicht ausreichend nachgewiesen, dass das Mahnschreiben, in dem auf einen Schufa-Eintrag hingewiesen wurde, auch tatsächlich beim Betroffenen zugegangen ist.

## **Das Problem der titulierten Forderung**

Maßgeblich war für das Landgericht Mainz die Frage, wie der Umstand zu bewerten ist, dass es unstreitig einen Vollstreckungsbescheid gab. Zur Erinnerung: Die Daten zu diesem Bescheid wurde im vorliegenden Fall noch vor der Zustellung beim Betroffenen an die Schufa Holding AG übermittelt.

Das Landgericht Mainz stellt zunächst richtigerweise fest, dass das Gesetz nur davon spricht, dass eine titulierte Forderung vorliegen muss. Allerdings können die verschiedenen Titel, welche gerichtlich denkbar sind, nicht über einen Kamm geschoren werden. In den meisten Verfahren (z.B. normales Gerichtsverfahren mit mündlicher Verhandlung etc.) wird sichergestellt, dass der Betroffene sich zu dem Vorgang äußern konnte und somit gegen die Forderung Einwände erheben konnte. In diesen Fällen dürfte das Bestehen eines Titels nach Einschätzung des Gerichts ausreichend sein.

Anders sei dies bei Konstellationen wie Vollstreckungsbescheiden, Versäumnisurteilen oder ähnlichen Titeln. Hier werde die betroffene Person oftmals zuvor keine Kenntnis der konkreten Zahlungspflicht haben, da diese entweder noch gar nicht feststeht oder ein anderer früherer Fehler vorlag (z.B. keine ordnungsgemäße Zustellung des Mahnbescheides o.ä.). In diese Fällen sei der betroffenen Person eine kurze Karenzfrist zur Zahlung zu gewähren. Einen solchen Fall sah das Gericht vorliegend als gegeben an.

# **Immaterieller Schadensersatz**

Das Landgericht Mainz sprach dem Kläger letztlich einen Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 Euro zu. Obgleich ursprünglich doppelt so viel beantragt wurde, stellt dies einen großen Erfolg dar.

Das Landgericht Mainz erkannte zunächst richtig, dass sich ein solcher Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtet und im Vergleich zur alten Rechtslage bis 2018 keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung mehr zu fordern ist. Da die rechtswidrige Erstmeldung des Inkassounternehmens einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt, war ein Schadensersatzanspruch möglich, da die Beklagte nicht beweisen konnte, für den entstandenen Schaden nicht verantwortlich zu sein.

Sodann führte das Gericht aus, dass der Kläger keinen bezifferbaren Schaden vorgerechnet habe. Dies sei wegen der Grundlage in Art. 82 Abs. 1 DSGVO aber auch nicht notwendig, da danach auch immaterielle Schäden ersetzt verlangt werden können. Das Gericht hat der Norm sodann eine „Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion“ zugesprochen. Sodann heißt es vom Gericht:

*„Der Kläger hat plausibel und im Kern unbestritten dargelegt, durch den SCHUFA-Eintrag eine massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte erlitten zu haben. Die Beklagte hat lediglich die weitere Behauptung des Klägers in Abrede gestellt, die konkret in Rede stehende Einmeldung der Beklagten an die SCHUFA Holding AG sei auch ursächlich dafür gewesen, dass dem Kläger Kreditkarten gesperrt worden seien und dass seine Immobilienfinanzierung gefährdet gewesen sei. Für diese damit verbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers erachtet die Kammer einen Schadenersatzanspruch von 5.000,- € als angemessen, aber auch ausreichend.“*

Damit stellt das Gericht klar, dass auch der immaterielle Schaden durchaus hoch ausfallen kann. Es sind aber immer auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, sodass man diesen Wert nicht ungefiltert auf alle Konstellationen und Schufa-Einträge übertragen kann. Gleichzeitig kann bei entsprechenden Nachweisen auch ein noch höherer Ersatzanspruch berechtigt sein z.B. dann, wenn dem Betroffenen ein wesentlich größerer Ansehensverlust entstanden ist.

**Abschließende Einschätzung durch AdvoAdvice**

Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice zeigten sich erfreut und erleichtert über diesen Erfolg vor dem Landgericht Mainz. Die zuständigen Partner Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann und Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser sind angesichts des langen Verfahrensverlaufes (Klageeinreichung im Februar 2020) mit dem Ergebnis zufrieden. Dr. Rohrmoser fasste die Sache wie folgt zusammen:

*„Es ist bei Verstößen gegen die DSGVO immer wichtig, die Konsequenzen und Folgen im Blick zu haben und auch entsprechende Nachweise zu sammeln. Mit diesen Nachweisen kann, wie vorliegend bei einem unberechtigten Schufa-Eintrag, ein immaterieller Schaden geltend gemacht werden. Das Urteil des LG Mainz geht dabei mit der Höhe des Ersatzanspruches weit über die bisherigen Urteile hinaus, welche sich zumeist in einem Maximalbereich von 1.000,00 Euro bis 2.000,00 Euro bewegten. Am vorliegenden Fall kann man aber gut sehen, welche Auswirkungen ein negativer Eintrag haben kann und dass ein solcher weder vorschnell veranlasst noch in Kauf genommen werden sollte.“*

Das Inkassounternehmen kann gegen dieses Urteil nunmehr in Berufung gehen. Auch der Kläger hat die Möglichkeit eine Berufung einzureichen, um den  vollen, geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu erstreiten. Der finale Ausgang des Rechtsstreits bleibt damit offen.

Sollten auch Sie Hilfe bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Datenschutzverletzungen benötigen oder negative Einträge bei Auskunfteien beseitigen wollen, dann zögern Sie nicht, uns unter 030 / 921 000 40 oder info@advoadvice.de zu kontaktieren.

*Update*

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 13.02.2023 zum Az. 12 U 2194/21 die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wurde die Revision zugelassen. Die Entscheidungen sind damit noch nicht vollständig rechtskräftig.

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Unsere Experten in Sachen Datenschutz und Schufa-Recht Dr. Sven Tintemann und Dr. Raphael Rohrmoser erreichen Sie auch unter 030 921 000 40.

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