LG Hamburg verurteilt Barclays Bank Ireland PLC zum Widerruf eines Schufa-Eintrages.

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author: dr–raphael-rohrmoser

Das Landgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 20.05.2021 – 302 O 133/20) die Barclays Bank Ireland PLC Hamburg Branch (fortan: Barclays Bank) zum Widerruf eines negativen Eintrages bei der Schufa Holding AG verurteilt.

**Hintergrund des Falles**

Ein Betroffener führte bei der Barclays Bank ein Kreditkartenkonto mit einem Verfügungsrahmen von 13.000,00 Euro. Zu dem Konto sollten die offenen Beträge in monatlichen Teilzahlungen zurückgeführt werden. 2019 kam es sodann zu einer Zahlungsverzögerung, welche bis ins Jahr 2020 anhielt.

Anfang Januar 2020 wurde dem Betroffenen angekündigt, dass ein mittlerer dreistelliger Betrag noch immer nicht ausgeglichen sei und dass eine Kontokündigung erfolge, wenn der offene Betrag nicht innerhalb von 14 Tagen ausgeglichen werde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine Meldung an die Schufa Holding AG drohe, wenn es zu einer Kündigung komme.

Zu dieser Kündigung kam es Ende Januar 2020. Diese wurde jedenfalls per Briefpost versendet. Ob die Kündigung anderweitig kommuniziert wurde, konnte im Verfahren nicht endgültig aufgeklärt werden.

Bereits einen Tag nach Erstellung des Kündigungsschreibens wurde der hier umstrittene negative SCHUFA-Eintrag veranlasst. Der Kontoausgleich erfolgte bereits am 10.02.2020. Gleichwohl blieb der Eintrag bei der Schufa Holding AG bestehen. Auch außergerichtlich konnte keine Lösung gefunden werden.

Eine Besonderheit lag aus Sicht des Klägers darin, dass dieser die Barclays Bank im Januar mehrfach kontaktierte, um eine Zahlungsregulierung abzustimmen und somit seine Zahlungswilligkeit zu dokumentieren.

Zwischen der Kündigung und dem Ausgleich der Forderung lagen letztlich auch nur 2 Wochen. Gleichwohl wurde ein Widerruf des Negativeintrags bei der Schufa Holding AG durch die Barclays Bank abgelehnt.

**Entscheidung des Landgerichts Hamburg**

Im September 2020 wurde sodann eine Klage vor dem Landgericht Hamburg durch die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB eingereicht. Zur mündlichen Verhandlung kam es im März 2021.

Bereits in der mündlichen Verhandlung räumte das Gericht dem Antrag auf Widerruf eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit ein, da Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bestanden.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass es jedoch einen Unterlassungsanspruch und einen Scorewertberichtigungsanspruch als Folgenbeseitigungsanspruch nicht erkennen könne, obgleich beides in der Rechtsprechung unterschiedlich eingeschätzt wird. Der Unterlassungsanspruch scheitere nach Ansicht des Gerichts daran, dass die Forderung bereits ausgeglichen war und somit kein Risiko mehr für eine erneute Meldung bestünde.

Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts allerdings die Frage, wann genau die Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung beim Kläger zugegangen ist. Erst mit einer ordnungsgemäßen Zustellung wäre die eingetragene Forderung nämlich fällig i. S. d. § 31 Abs. 2 BDSG. Die Fälligkeit der eingetragenen Forderung ist aber Grundvoraussetzung einer Rechtfertigung nach § 31 Abs. 2 BDSG, weshalb der Teilrückstand aus der Mahnung nicht ausreichend ist, wenn die Gesamtsumme nach Kündigung an eine Auskunftei gemeldet wird. Darauf verwies kürzlich bereits das Landgericht Mannheim in einem Berufungsverfahren gegen die Schufa Holding AG selbst.

Das Landgericht Hamburg ging nun in seiner Entscheidung mit vielen weiteren Gerichten davon aus, dass der Katalog des § 31 Abs. 2 BDSG die Interessenabwägung konkretisiere. Sodann schreibt das Landgericht Hamburg (Urt. v. 20.05.2021 – 302 O 133/20) konkret:

*„Danach fehlt es hier an einer Zulässigkeit der fraglichen Datenübermittlung am 28.1.2020, weil die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an eine Auskunftei nach § 31 Abs. 2 BDSG voraussetzt, dass die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist. Hier ist am 28.1.2020 durch die Beklagte gegenüber der SCHUFA Holding AG nicht der Rückstand gemeldet worden, der sich aus der Nichtleistung der monatlich zurückzuzahlenden Teilbeträge ergeben hatte, sondern der Gesamtsaldo; dies belegt die Formulierung des Negativeintrags. Diese Forderung ist indes erst mit Zugang der Kündigungserklärung der Beklagten beim Kläger fällig geworden. Der Kläger hat vorgetragen, das auf den 27.1.2020 datierende Kündigungsschreiben erst nach der Meldung, nämlich am 30.1.2020 erhalten zu haben. Dem ist die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten.“*

Damit stellte das Gericht ergänzend klar, dass die eintragenden Stelle bei Meldungen an Auskunfteien wie der Schufa Holding AG für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die eine Meldung rechtfertigen in der Beweislast steht.

**Einschätzung durch AdvoAdvice**

Das Verfahren wurde insbesondere in der mündlichen Verhandlung von Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser begleitet. Dieser fasste die Sache so zusammen:

*„Das Landgericht Hamburg hat die rechtlichen Grundvoraussetzungen und die damit einhergehenden Fallstricke weitestgehend richtig eingeschätzt. Insbesondere die Frage nach der Beweislast ist oft ein zentrales Thema bei Datenübermittlungen. Hier gilt meiner Meinung nach weiterhin der Grundsatz, dass die verarbeitende Stelle nachweisen muss, dass die eigene Verarbeitung rechtmäßig erfolgte. Dies ist vor allem bei der Versendung von rechtlich relevanten Schreiben per einfacher Briefpost relevant, da der konkrete Zustellzeitpunkt oft nicht genau rekonstruiert werden kann.“*

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier.

Unsere Experten in Sachen Datenschutz und Schufa-Recht Dr. Sven Tintemann und Dr. Raphael Rohrmoser erreichen Sie auch unter 030 921 000 40.

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