Schufa löscht Eintrag der Targobank nach Durchführung Insolvenz in England

In den vergangenen Jahren gab es in Deutschland regelmäßig ca. 100.000 Privatinsolvenzen pro Kalenderjahr. Sinn und Zweck eines solchen Insolvenzverfahrens ist es, im Anschluss daran wieder wirtschaftlich leistungsfähig und damit auch kreditwürdig zu sein. Eine solche Privatinsolvenz lässt sich in Einzelfällen auch im Ausland durchführen. Der große Vorteil daran ist, dass eine Restschuldbefreiung bspw. in England oder in Frankreich deutlich schneller zu erreichen ist, als dies in Deutschland momentan der Fall ist.  Eine solches Insolvenzverfahren in England wurde auch durch einen Mann aus Bremen durchgeführt. Die Restschuldbefreiung (engl. = certificate of discharge) wurde diesem bereits im März 2015 erteilt.

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# SCHUFA-Einträge nach einer Restschuldbefreiung?

Tatsächlich stellt sich im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren die Frage, ob und wann SCHUFA-Einträge vorgenommen werden dürfen. Zunächst war nach der alten Rechtslage klar, dass eine Forderung in den SCHUFA-Datenbestand eingetragen werden darf, solange sie fällig ist und in einem Insolvenzverfahren anerkannt wurde. Gerade mit dem Schritt in die Privatinsolvenz wird die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen verdeutlicht.

Umstritten ist weiterhin die Frage, ob das Merkmal der Erteilung der Restschuldbefreiung in den SCHUFA-Datenbestand eingetragen werden darf. Trotz europarechtlicher Bedenken, die in der juristischen Literatur vertreten wurden, wurde dies unter dem alten Bundesdatenschutzgesetz durch die Gerichte so gesehen. Dies wurde mit einer Sonderregelung begründet, welche für die Speicherung des Merkmals fruchtbar gemacht werden konnte.

Unter der Datenschutzgrundverordnung gibt es diesbezüglich diverse neue Aspekte zu beachten, sodass sich zeigen muss, ob die Gerichte von ihrer bisherigen Auffassung abweichen. Fakt ist jedenfalls, dass die Sonderregelung nicht mehr besteht und deshalb auch nicht mehr als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann.

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Sowohl unter der alten als auch unter der neuen Rechtslage ist jedoch klar, dass Forderungen die durch die Restschuldbefreiung erledigt werden, nicht nachträglich als offene Forderung in den SCHUFA-Datenbestand eingemeldet werden dürfen. Durch eine solche Einmeldung würde Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens vollständig untergraben werden. Gerade durch das erfolgreiche Insolvenzverfahren soll der Betroffene von der Forderung letztlich befreit werden. Eine weitere Speicherung würde dazu führen, dass der Betroffene die Forderung zwar nicht ausgleichen muss, aber dennoch unter den negativen Folgen zu leiden hätte. Damit wäre die eigentlich angestrebte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht wieder hergestellt.

# Targobank und die Einträge nach der Restschuldbefreiung

Genau eine solche Eintragung nach der erteilten Restschuldbefreiung wurde jedoch durch die Targobank vorgenommen. Dem betroffenen Bremer wurde Anfang März 2015 die Restschuldbefreiung erteilt. Ende März 2018 wurden die Forderungen wieder als „offen“ in den SCHUFA-Datenbestand eingemeldet. Nach dem Text der Eintragung sollte der Betroffene angeblich noch über 13.000 Euro schulden. Von einer erteilen Restschuldbefreiung oder der Erledigung der Forderung war jedoch nichts zu lesen.

Nach der Beauftragung kontaktierten die Experten von AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB die Targobank umgehend, um über den Sachverhalt aufzuklären und einen Widerruf der Einträge zu erreichen. Eine Beantwortung des Schreibens steht bis heute (Stand: 18.09.2018) aus. Sicherheitshalber wurde auch die SCHUFA über den Vorgang informiert. Diese reagierte umgehend und löschte die Einträge aus ihrem Datenbestand.

# Fazit

Dr. Sven Tintemann ordnet die Angelegenheit wie folgt ein: „Es ist schon erstaunlich, dass eine Bank äußerst zweifelhafte SCHUFA-Einträge vornimmt und bei einer Konfrontation mit dem Sachverhalt nicht reagiert. Zumindest im Zeichen der Kundenfreundlichkeit wäre eine Stellungnahme zu wünschen gewesen.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung wissen wir jedoch, dass auch die SCHUFA eine Prüfung der Sachverhalte vornimmt, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Einmeldung rechtswidrig gewesen sein könnte. An dieser Stelle muss positiv vermerkt werden, dass eine solche Prüfung und Löschung des Eintrages hier erfreulicherweise zeitnah und unkompliziert erfolgte.“

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier.

Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

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