Schufa-Recht: AdvoAdvice erkämpft einen außergerichtlichen Erfolg gegen die Advanzia Bank S.A.

Manchmal benötigt man im Leben eine ordentliche Portion Geduld. Davon kann ein 31-jähriger Mann aus Sachsen-Anhalt ein Lied singen. Die Advanzia Bank S.A. aus Luxemburg hatte zulasten des Mannes einen negativen Schufa-Eintrag vorgenommen. Dem Eintrag lag eine Forderung in Höhe von 749,00 Euro zugrunde, welche mit einer Ratenzahlung abbezahlt wurde. Der Eintrag erfolgte bereits Anfang 2014. Ein endgültiger Ausgleich der Forderung erfolgte letztlich im Mai 2015.

**Erledigung bedeutet nicht gleichzeitig auch Löschung**

Viele Betroffene gehen davon aus, dass der Schufa-Eintrag mit dem Ausgleich der Forderung zur Löschung gebracht wird. Dies ist leider ein weit verbreiteter Irrtum, denn durch einen Ausgleich der Forderung erfolgt lediglich eine sog. Erledigungsmeldung. Die Forderung wird also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als „offen“ geführt. Eine Löschung des Eintrages erfolgt dabei jedoch gerade nicht und auch der Scorewert wird von einem solchen Eintrag noch negativ beeinflusst.

Vielmehr wird der erledigte Schufa-Eintrag noch einige Zeit gespeichert. Dabei wird an der Speicherung mit Jahresablauf noch weitere drei Jahre festgehalten. Im konkreten Fall wäre der Eintrag somit erst am 31.12.2018 gelöscht worden.

**Ratenzahlungsvereinbarung und Eintragungsvoraussetzungen**

Als der Betroffene nach und nach die negativen Auswirkungen des Negativeintrags zu spüren bekam, beauftragte er die Experten aus der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB. Diese mussten aufgrund der unübersichtlich gestalteten Eintragungshistorie zunächst herausfinden, wann der Eintrag tatsächlich vorgenommen wurde. Dabei fiel relativ schnell auf, dass der Eintrag nach dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung vorgenommen wurde. Eine Ratenzahlungsvereinbarung führt jedoch laut mehreren Gerichtsurteilen dazu, dass die Forderung nicht mehr insgesamt fällig ist, sondern nur noch die jeweils vereinbare einzelne Rate.

Auf diesen Umstand wurden sowohl die Gegenseite als auch die Schufa Holding AG aufmerksam gemacht. Obwohl sich die Advanzia Bank S.A. zu der ganzen Angelegenheit gar nicht äußerte, versuchte die Schufa Holding AG eine Rechtfertigung für den Eintrag zu finden. Trotz des klaren Hinweises auf die Gerichtsurteile und die damit zusammenhängenden Bewertungen der Eintragungsvoraussetzungen des §28a Abs. 1 S.1 Nr. 1 – 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde an dem Eintrag zunächst festgehalten. Erst nach mehreren Klärungsversuchen und dem konsequenten Durcharbeiten der Voraussetzungen und der gesetzlichen Intention gelang es sodann, die Löschung des Eintrages aufgrund eines Widerrufs durch die Advanzia Bank S.A. zu erreichen.

**Fazit**

Der Betroffene selbst sagte sichtlich erleichtert: *„Hätte ich eher von dem Eintrag erfahren, hätten mir viele unangenehme Jahre (kein Mietwagen, keine EC-Karte, keine gute Wohnung etc….) erspart bleiben können.“*

Ein ähnliches Fazit zog auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann. Dieser sah in dem vorliegenden Fall ein typisches Verhaltensmuster:

 *„Die Belastung durch einen negativen Schufa-Eintrag kann enorm sein. Es ist daher jedem zu empfehlen, sich wenigstens einmal pro Jahr eine kostenlose Selbstauskunft von der Schufa Holding AG zu besorgen, um die eigenen Daten zu überprüfen. Generell gilt in Sachen Schufa-Einträgen, dass schnelles Handeln wichtig ist, um so die Probleme noch am ehesten in den Griff zu bekommen. Eine intensive Überprüfung der rechtlichen Fragestellungen hinter einem Eintrag ist unerlässlich, um eine Lösung des Problems zu erreichen.“*

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier. 

Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

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