Schufa-Recht: ING-DiBa widerruft Negativeintrag nach außergerichtlichem Schreiben

Im Februar wandte sich eine hilfesuchende Frau an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin. Nachdem sich die Frau aus Schleswig-Holstein jahrelang durch die Privatinsolvenz gekämpft und seit über 10 Jahren eine „saubere Weste“ hatte, holte sie die Vergangenheit Anfang diesen Jahres schlagartig wieder ein.

Im Jahr 2012 schien es endlich geschafft: Die Restschuldbefreiung wurde erteilt, die Gläubiger konnten ihr also nichts mehr anhaben. Doch auch nachdem eine Forderung durch Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar ist, bleibt diese im Schufa-Datenbestand stehen. Sie wird aber im Datenbestand der Schufa als erledigt vermerkt. Nach den gesetzlichen Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz wird eine Forderung mit Ablauf des Jahres der Erledigung, weitere drei Jahre bis zum Jahresende des dritten Jahres gespeichert. Das nächste große Ziel für die betroffene Mandantin war somit das Jahresende 2015.

Auch nach diesem Datum musste die 42-jährige Frau jedoch feststellen, dass die Schufa-Auskunft immer noch einen negativen Eintrag auswies. Die lag schlicht daran, dass die ING-DiBa am 31.12.2015 die bereits durch die Restschuldbefreiung erledigte Forderung erneut als „offen“ in den Datenbestand der Schuf-Holding AG eintrug. Die Konsequenzen waren sofort zu spüren, da mehrere Vertragspartner einen Vertragsabschluss aufgrund des Negativeintrages ablehnten.

Die ING-DiBa wurde daher anwaltlich durch Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann dazu aufgefordert, den Negativeintrag zu widerrufen. Nach der Prüfung des Sachverhaltes durch die ING-DiBa wurde der Negativeintrag bei der Schufa Holding AG widerrufen.

Der zuständige Rechtsanwalt und Schufa-Experte Dr. Sven Tintemann kommentiert den schnellen Erfolg wie folgt: „Aufgrund einer offenbar automatisierten Datenverarbeitung kommt es bei Partnern der Schufa Holding AG immer wieder dazu, dass wichtige Ereignisse übersehen oder nicht richtig gespeichert werden. Dies kann verheerende Auswirkungen haben. Es ist daher generell Ratsam, wenn man einen negativen Schufaeintrag, also einen Vermerk über ein sog. Abwicklungskonto oder eine Kündigung eines Kredites, einer Kontoverbindung oder eines Mobilfunkvertrages, in seiner Datenauskunft findet, diesen umgehend von einem Experten überprüfen zu lassen.“

In vielen Fällen kann Betroffenen bereits außergerichtlich, also ohne teures und zeitaufwendiges Gerichtsverfahren geholfen werden.

Auch die betroffene Mandantin kann nunmehr zufrieden das Kapitel Restschuldbefreiung nach über zehn Jahren abschließen und ein neues Leben beginnen, unabhängig von Negativeinträgen in Auskunfteien.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

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Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

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