Thomas Lloyd: Landgericht Rostock spricht Anleger Rückzahlung seiner Anlagesumme zu.

Das Landgericht Rostock hat die CT Infrastructure Holding Ltd. als Rechtsnachfolgerin der Thomas Lloyd Investments GmbH zur Zahlung von 9.600 Euro verurteilt. 

Klage nach Kündigung zum 31.12.2018 eingereicht

Geklagt hatte ein Anleger, der seine Genussrechtsbeteiligung zum 31.12.2018 gekündigt, aber keine Rückzahlung seitens der Anlagegesellschaft bzw. nach deren Umwandlung von deren Rechtsnachfolgerin erhalten hatte. 

Eine Rückzahlung hatte die Beklagte zuvor abgelehnt, mit den Argumenten, dass zwischenzeitig eine Umwandlung der Gesellschaft erfolgt sei und dass zudem eine Abwertung der Anteile zu einem Wert von 0,00 Euro geführt habe. 

Landgericht Rostock gibt Rückzahlungsanspruch statt

Das Landgericht Rostock gab dem klagenden Anleger zum Großteil Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Anlagebetrages in Höhe von 9.600 Euro.

Das Gericht begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass die Beklagte ihren Vortrag zur Abwertung der Beteiligung nicht hinreichend begründet und nachvollziehbar gemacht hätte. 

Das Gericht führte hierzu aus: 

*“Zwar ist nachvollziehbar, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Jahresende 2017 einen Bilanzverlust ausgewiesen hat. Allerdings beruhte dieser auf einem Gewinnvortrag, weshalb er mit einem vollständigen Verlust des Kapitals nicht gleichgesetzt werden kann. Zudem kann mangels weiteren Vortrages nicht nachvollzogen werden, dass dies zum vollständigen Wertverlust der Genussrechte des Klägers geführt hat, zumal die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht nur einen Fund, sondern mindestens drei weitere Funds aufgelegt hatte. Insoweit wäre nach den obigen Bedingungen darzulegen, welche Genussrechte dieser Gesellschaft insgesamt ausgegeben wurden und wie hoch damit der Anteil des Klägers wäre. Auch kann nicht erkannt werden, woraus sich eine Berechtigung zu einer Abwertung aller Genussrechte ergeben sollte. Nach den oben genannten Vorschriften ist dies nur unter engen Bedingungen möglich. Auch wäre darzulegen, ob und in welcher Höhe verlusttragungsfähiges weiteres Kapital der Gesellschaft gegeben ist.“*

Einen Anspruch des Anlegers auf den Wert, welchen die Anlagegesellschaft für die Anlage selbst zum 31.12.2018 mitgeteilt hatte, sah das Landgericht Rostock nicht als begründet an. Dieses hatte z.B. das Landgericht Dortmund vor kurzem anders bewertet und einer Anlegerin den mitgeteilten Wert der Anlage zugesprochen. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtkräftig, da gegen sie das Rechtsmittel der Berufung zum OLG Rostock (oben im Bild zu sehen) eingelegt werden kann. 

Rechtsprechung festigt sich zu Gunsten der klagenden Anleger

Die Kanzlei AdvoAdvice wird über den weiteren Prozessverlauf weiterhin berichten. 

Mittlerweile gestaltet sich durch die Rechtsprechung der Landgerichte und des Oberlandesgerichts Naumburg eine gefestigte Rechtsprechung zu Gunsten der klagenden Anleger. 

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann und sein Team stehen Anlegern weiterhin gerne mit fairem Rechtsrat zu Anlagen aus der Thomas Lloyd Gruppe zur Verfügung. 

Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier. 

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