Thomas Lloyd: Vier weitere erstinstanzliche Erfolge für Anleger erstritten.

Weitere Erfolge für die Anleger der ehemaligen Thomas Lloyd Investments GmbH (Wien) in drei Verfahren vor den Landgerichten Magdeburg, Itzehoe und Duisburg sowie für einen Anleger der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH .

Geklagt hatten Anlagerinnen und Anleger, die ihre Genussrechte gekündigt hatten. Die CT Infrastructure Holding Ltd., welche als Rechtsnachfolgerin der Thomas Lloyd Investments GmbH nach Ansicht der Anlager zur Zahlung verpflichtet war, hatte hingegen eine Verpflichtung zur Rückzahlung an die Anleger abgelehnt. 

**Die Urteile im Einzelnen**

# **1) Landgericht Magdeburg**

Das LG  Magdeburg entschied am 17.03.2021 zu Gunsten einer Anlegerin, die von der Kanzlei AdvoAdvice vertreten wurde. Diese hatte ihre Genussrechtsbeteiligung zum Ablauf des 31.12.2018 gekündigt und Rückzahlung der eingezahlten Anlagesumme gefordert. 

Die Beklagte wurde nach Klageeinreichung der Klägerin vor dem Landgericht Magdeburg von diesem zu einer Zahlung von 7.500,00 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 01.04.2019 sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtstreits verurteilt.

Hierzu führte das Gericht wie folgt aus: 

„Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrages, und zwar entweder aufgrund Kündigung oder als Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB.
Die reguläre Kündigung ist nach § 6 der Bedingungen zum 31.12.2018 wirksam, die
Zustimmung zur Kündigung durch die ursprüngliche Vertragspartnerin ist nicht bestritten. Die Anteile sind auch erst zu diesem Zeitpunkt umgewandelt worden. Einer Verlängerung der Geltungsdauer der Genussscheine hat sie nicht zugestimmt.“

Den Einwand der Beklagten, dass der Wert der Anlage bei Null gelegen habe, ließ das Landgericht nicht gelten und urteilte hierzu: 

*“Soweit die Beklagte einwendet, der Wert habe bei Null gelegen, ist das angesichts ihrer eigenen Erklärungen unverständlich. Verluste hat sie, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, trotz Hinweises der Kammer nicht dargetan. Soweit sie eine Aufstellung zum 31.12.2017 vorgelegt hat, die sich in einer Aufstellung von Zahlen erschöpft und den Wert des Genussrechtskapitals der Anleger mit 0 € bewertet, steht das in einem Widerspruch zu ihrem Schreiben aus dem Dezember 2017. Diesen Widerspruch hat die Beklagte nicht aufgelöst. Außerdem kommt es nicht auf den Jahresabschluss 2017 an, sondern auf den für 2018, da die Kündigung zum 31.12.2018 gilt.“*

Die Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig. Die Berufung zum OLG Naumburg wurde bereits durch die Beklagte eingelegt.

Da das OLG Naumburg aber bereits in zwei Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Stendal ebenfalls zu Gunsten der Anleger entschieden hat und da eine Entscheidung bereits rechtskräftig ist, sind wohl auch dieser Berufung wenig Erfolgschancen beizumessen. 

# **2) Landgericht Leipzig**

Am 26.03.2021 verurteilte das Landgericht Leipzig die CT Infrastruture Holding Ltd. zu einer Zahlung an einen ehemaligen Anleger der DKM Global Oppertunities Fonds 01 GmbH in Höhe von 14.000,00 Euro.

Geklagte hatte ein Anleger, der insgesamt 20.000 Euro bei der zunächst in Deutschland ansässigen Anlagegesellschaft angelegt hatte. Die atypisch stille Beteiligung hatte er im Jahr 2016 zum Ablauf des 31.12.2017 gekündigt. Eine Rückzahlung erfolgte jedoch nicht. 

Da die Beklagten in einem Schreiben vom Februar 2019 den Wert der Anlage mit 14.000 Euro angegeben hatte, entschloss sich der Anleger zur Klage und bekam nun in der ersten Instanz Recht. Hierzu führte das Gericht in seinem Urteil aus: 

*“Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund seines zum 31.12.2017 wirksam gewordenen Austritts aus der Gesellschaft einen Anspruch auf Zahlung des um den Wert der steuerlich nutzbaren Verlustzuweisung von 6.000,- € verminderten Einlagebetrages. Der Anspruch ergibt sich aus § 15 des Vertrags über die Errichtung einer atypischen Gesellschaft. Demnach steht dem Kläger bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft ein Abfindungsguthaben zu, bestehend aus dem Auseinandersetzungswert und dem Stand des Kapitalkontos, das sich nach den nachfolgenden Absätzen und § 7 des Vertrages errechnen soll.“*

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung bereits Berufung zum Oberlandesgericht Dresden eingelegt. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig. 

# **3) Landgericht Itzehoe**

Auch das Landgericht Itzehoe urteilte am 27.04.2021 zugunsten eines von der Kanzlei AdvoAdvice vertretenen Klägers und urteilte die Beklagte, an diesen 70.000,00 Euro zuzüglich Zinsen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.

Der hier klagende Anleger hatte seine zwei Genussrechtsbeteiligungen bei der Rechtsvorgängerin der beklagten CT Infrastructure Holding Ltd. im Jahr 2017 zum Ablauf des 31.12.2019 gekündigt. 

Die Beklagte vertrat die These, dass die Genussrechte in Aktien umgewandelt worden seien und zudem kein Rückzahlungsanspruch des klagenden Anlegers bestehe. Dies bewertete das Landgericht Itzehoe jedoch deutlich anders und führte hierzu in seiner Entscheidung aus: 

*“Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach aus §§ 280, 160, 283 BGB zu. Der Anspruch besteht dem Grunde nach gemäß §§ 280, 160, 283 BGB, da die Beklagte nach der ordentlichen Kündigung des Klägers zur Rückzahlung der Genussrechte zum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet war und ihr dies infolge der Verschmelzung und der damit einhergehenden Umwandlung der Genussrechte in Aktienanteile unmöglich geworden ist.*

*Die Beklagte hat die Unmöglichkeit ihrer Leistung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch zu vertreten. Im Verhältnis zum Kläger war das Vorgehen vertragswidrig im Hinblick auf die geltenden Vertragsbedingungen (§ 8, Anlage K5). Gleichwertige Rechte wurden nicht eingeräumt. Die angebotenen B-Anteile sind nicht mehr kündbare Genussrechte, sondern Aktien einer britischen Limited. Die Feststellung und die Realisierbarkeit des wirtschaftlichen Wertes unterscheidet sich und ist nicht gleichwertig. Die Beklagte hätte vor der Verschmelzung selber aus wichtigen Grund kündigen und die Rückzahlung veranlassen können.“*

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat bereits das Rechtsmittel der Berufung zum OLG Schleswig eingelegt. 

# **4) Landgericht Duisburg**

Das Landgericht Duisburg bestätigte mit Urteil vom 26.04.2021 ein zuvor erlassenes  Versäumnisurteil vom 03.06.2020, in welchem es die CT Infrastructure Holding Ltd. zur Zahlung von 18.449,90 Euro verurteilt hatte. 

Geklagte hatte ein Anleger, der seine Genussrechtsbeteiligung an der Thomas Lloyd Investments GmbH zum Ablauf des 31.12.2018 ordentlich gekündigt hatte. Auf die Klage hatte das Landgericht Duisburg zunächst ein Versäumnisurteil erlassen. 

Gegen dieses hatte die Beklagte Einspruch eingelegt. Ohne Erfolg, wie sich nun nach Abschluss der I. Instanz herausstellte. 

Das Landgericht Duisburg bestätigte einen Auszahlungsanspruch in Höhe des Wertes des Beteiligung, den die Gesellschaft selbst mit Schreiben aus dem Februar 2019 mitgeteilt hatte. Im Urteil führte das Gericht wie folgt aus: 

*“Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch hinsichtlich der Genussanteile zu. Der Kläger hat die Genussrechtsbeteiligung am 31.12.2018 fristgemäß gekündigt. Dazu stand gemäß § 4 Nr. 5,6 Nr. 4 ein völliger Zahlungsanspruch, der drei Monate nach Endes des Geschäftsjahres fällig war. Gemäß der vorgenannten Bedingungen hatte die Rückzahlung der Genussrechte zu 100% des Nennbetrages zu erfolgten, mithin je in Höhe von 18.449,90 €. Dieser Betrag ergibt sich aus der eigenen Berechnung der Beklagten aus dem Schreiben im Februar 2019. Dieser Betrag war um einen Verlust zu reduzieren, der sich nach den vorgenannten Bedingungen aus § 5 ergab. Soweit die Beklagte einen dahingehenden Verlust behauptet, war ein solcher streitig. Dahingehend Verluste hat die Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen. Für dahingehende Verluste der Anlage wäre die nach allgemeinen Beweissatzregeln beweispflichtig gewesen.“*

Gegen alle Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Berufung für die Beklagte möglich. Das Urteile ist daher noch nicht rechtskräftig.

**Unser Fazit**

Die vier neuen Urteile reihen sich erneut in eine Serie erfolgreicher Klagen gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. ein.

Anleger der ursprünglichen Thomas Lloyd Investments GmbH sowie der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH haben somit weiterhin gute Chancen, ihre Investition auf dem Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung zurückzuerlangen.

Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier. 

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