ThomasLloyd: OLG Celle weist zwei Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen zurück

Das Oberlandesgericht Celle hat in zwei Berufungsverfahren die eingelegten Rechtsmittel der CT Infrastructure Holding Ltd. jeweils durch einstimmigen Beschluss des zuständigen Senats zurückgewiesen. 

Zwischenurteil des Landgerichts Lüneburg bestätigt

Mit Beschluss vom 20.01.2021 bestätigte das OLG Celle eine Entscheidung des LG Lüneburg, in welchem sich dieses im Wege eines Zwischenurteils für international zuständig erklärt hatte. Geklagte hatte hier ein Anleger der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH, der sich an dieser als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung beteiligt hatte. 

Das Gericht führte hierzu u.a. aus: 

*1. Insbesondere hat es dabei zu verbleiben, dass der Kläger mit seinem Beitritt als atypisch stiller Gesellschafter an der in Deutschland ansässigen GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen ist, keine einem Aktionär vergleichbare Rechtsstellung erlangt hat und er sich deshalb zur Begründung der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts auf seine Eigenschaft als Verbraucher berufen kann.*

*[…]*

*2. Der auf Rückzahlung des Wertes der atypisch stillen Beteiligung des Klägers an der Rechtsvorgängerin der Beklagten gerichteten Klage fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht mit Blick auf vermeintlich eröffnete Rechtsbehelfe des Klägers aus dem Spruchverfahrensgesetz an der Statthaftigkeit. Das Begehren des Klägers unterfällt nicht der Anwendbarkeit des Spruchverfahrensgesetzes. Der Kläger begehrt den Ersatz des Wertes einer von ihm gekündigten stillen Beteiligung an einer deutschen GmbH und nicht etwa eine Zuzahlung oder Barabfindung als Inhaber eines Anteils der Gesellschaft (der er nicht gewesen ist).*

Es dürfte daher in dieser Angelegenheit nun beim Landgericht Lüneburg im nächsten Verfahrensschritt weitergehen mit der Frage danach, ob dem klagenden Anleger ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Wir werden hier weiter über den Ausgang der Angelegenheit berichten. 

Urteil des Landgerichts Verden bestätigt

Ebenfalls bestätigt hat das OLG Celle durch Beschluss vom 29.01.2021 ein Urteil des LG Verden, in welchem dieses die Beklagte zur Zahlung von 20.520 Euro zzgl. Zinsen sei dem 01.04.2019 verurteilt hatte. 

Das Gericht fand in seiner Entscheidung noch einmal deutliche Worte an die Beklagte und führte in seiner Entscheidung u.a. wie folgt aus: 

*6. In der Sache hat es dabei zu verbleiben, dass der Kläger einen Sachverhalt
vorgetragen hat, der sein Zahlungsbegehren gegen die Beklagte dem Grunde und
der Höhe nach zu rechtfertigen geeignet ist und dem die Beklagte nicht in der im
Streitfall gebotenen Weise entgegengetreten ist, sh. Nr. II.3 des Hinweisbeschlusses
vom 30. November 2020.*

*a) Dass, wie die Beklagte meint, die bereits im November 2016 ausgesprochene
ordentliche Kündigung des Klägers keinen Rückzahlungsanspruch auszulösen
vermöge, weil danach die an der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehende
Beteiligung in Form von Genussrechten durch die Verschmelzung erloschen
sei, trifft nicht zu. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin konnten sich der
Wirkung der erklärten Kündigung nicht nachträglich durch die Durchführung einer
Verschmelzung und die vermeintliche „Gewährung von B-Anteilen“ entziehen.*

*b) Darüber hinaus hätte es auch dabei zu verbleiben, dass die Beklagte auch
ohne die vom Kläger bereits 2016 erklärte ordentliche Kündigung zur Zahlung verpflichtet wäre, weil sie und ihre Rechtsvorgängerin den Gegenstand der Anlageentscheidung des Klägers (und der von ihm hierauf geleisteten Zahlung), nämlich die herausgegebenen Genussrechte, vertragswidrig haben untergehen lassen und sie deswegen nach den Genussrechtsbedingungen Rückzahlung zu leisten haben.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte sich verpflichtet, den Bestand der Genussrechte zu wahren (§ 8 der Genussrechtsbedingungen, Bl. 7 d. A.). Auch durch
eine (hier im Wege der Verschmelzung erfolgte) Umwandlung hätte der Bestand
der Genussrechte vertragsgemäß nur dann berührt werden dürfen, wenn „den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem neuen/übernehmenden Rechtsträger eingeräumt“ werden.
Abgesehen davon, dass es dem Senat fernliegend erscheint, eine derartig einschneidende Maßnahme wie eine Umwandlung, die zum Untergang des Anlagegegenstandes führt, ohne eine Beteiligung oder auch nur vorherige Anhörung der Anleger durchzuführen, hat die Beklagte nichts Überprüfbares dazu vorgetragen,
in welcher Form dem Kläger als Anleger gleichwertige Rechte eingeräumt worden
wären.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, anlässlich der Durchführung der Verschmelzung seien dem Kläger für eine logische Sekunde B-Anteile mit einem Nominalbetrag von 0,001 € gewährt worden, greift das schon deshalb nicht durch,
weil der Kläger die Genussrechtsbeteiligung bereits gekündigt hatte (s. o.
Nr. II.6.a). Zudem fehlt nach wie vor jeglicher Tatsachenvortrag dazu, in welcher
Form und wodurch es zu einer solchen „Gewährung“ (mit der der Kläger nicht einverstanden ist) gekommen sein soll, was derartige Anteile darstellen sollen, woran
ihre Inhaberschaft festgemacht sein soll und vor allem, wie deren wirtschaftlicher
Wert feststellbar und realisierbar sein soll. Dabei muss sich die Beklagte hinsichtlich
des vermeintlichen Wertes der „B-Anteile“ an den Mitteilungen ihrer Rechtsvorgängerin in den Anschreiben vom Februar 2019 messen lassen, wonach die
Genussrechte noch per 31. Dezember 2018 einen erheblichen „rechnerischen
Wert“ (nämlich in Höhe der Klagforderung) gehabt haben sollen. Die Darstellung
der Beklagten, der Kläger habe im Zuge der Umwandlung gleichwertige Rechte
erhalten, ist in tatsächlicher Hinsicht inhaltsleer.*

*c) Die Beklagte kann auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang des Rechenschaftslegungsanspruchs bei Genussrechten (Urteil vom 14. Juni 2016, II ZR 121/15) oder dem Umfang der Verlustteilnahme eines Genussscheininhabers (Urteil vom 29. April 2014, II ZR 395/12) nichts zu ihrem Vor-teil herleiten. Im Streitfall geht es nicht um einen Auskunfts- oder Rechenschaftslegungsanspruch betreffend das laufende Geschäft der Gesellschaft, sondern der Kläger begehrt als nach § 6 Nr. 4 der Vertragsbedingungen geschuldete „Rückzahlung der Genussrechte“ eben denjenigen Betrag, der ihm von der Gesellschaft als „rechnerischer Wert der Genussrechte“ ausdrücklich mitgeteilt worden ist.
Angesichts dessen trifft die Beklagte hinsichtlich einer von diesen Mitteilungen ab-weichenden Höhe des Werts der Genussrechte eine Darlegungs- und Beweislast, der sie mit der von ihr vorgenommenen Vorlage einer (aus drei Blättern und einer bloßen Auflistung von Zahlen ohne deren Herleitung bestehenden) Aufstellung zum 31. Dezember 2017 (Bl. 222 ff. d. A.) nicht genügt. Soweit dort (ohne jegliche überprüfbare Erläuterung) das Genussrechtskapital der Anleger mit 0 € bewertet wird, besteht zudem nach wie vor ein nicht aufgelöster Widerspruch zu der an die Anleger gerichteten Mitteilung vom Februar 2019, wonach von einem erheblichen rechnerischen Wert der Genussrechte (im Fall des Klägers in Höhe der Klagforderung von rd. 20.500 €) zum 31. Dezember 2018 auszugehen war und die „Abwertung der Beteiligungsbuchwerte“ lediglich „temporär“ zur „langfristig vorteilhaften und alternativlosen Neustrukturierung aus rechtlichen und steuerlichen Gründen“ erfolgen sollte.
Darüber hinaus ergibt sich aus der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin, dass ein (vom Kläger im Streitfall nicht benötigter und auch nicht geltend gemachter) weitergehender Auskunftsanspruch dann bestehen kann, wenn, wovon nach den geschilderten Umständen hier auszugehen wäre, der begründete Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen oder eines gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwiderlaufenden Verhaltens der Aktiengesellschaft besteht.*

*d) Der von der Beklagten erstrebten Zulassung der Revision bedarf es nicht, weil der Senat weder von für den Streitfall einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht (vgl. oben Nr. II.6.c), noch die Frage, ob angesichts dokumentierter Mitteilungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten betreffend den Wert untergegangener Genussrechte im Streitfall von einer gesteigerten Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich eben dieses Wertes auszugehen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.*

Es ist aufgrund des Streitwertes, welcher oberhalb von 20.000 Euro liegt, davon auszugehen, dass die Beklagte die Entscheidung des OLG Celle mit dem noch möglichen Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde angreifen wird. Diese ist beim Bundesgerichtshof innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils einzulegen. 

Kommentar von AdvoAdvice

Durch die Beschluss des OLG Celle festigt sich die Rechtsprechung, nach welcher die deutschen Gerichte für Klagen gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. örtlich zuständig sind. 

Ähnlich hatten schon das OLG Naumburg in seinem Urteil vom Oktober 2020 und in einem richterlichen Hinweis das OLG Rostock entschieden. 

Zudem wird durch den Beschluss deutlich, dass Anleger, die ihre Genussrechtsbeteiligung bei der ThomasLloyd Investments GmbH bereits vor der Umwandlung gekündigt hatten, weiterhin gute Aussichten auf eine Rückzahlung haben. Auch hier hatte bereits des OLG Naumburg einem Anleger einen Zahlungsanspruch zugesprochen. 

In eine ähnliche Richtung hatte sich auch zuletzt das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken geäußert und angekündigt, einer Berufung ggf. im Beschlusswege zurückzuweisen, ähnlich, wie es nunmehr das OLG Celle bereits vorgenommen hat. 

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann ist daher weiterhin optimistisch, was die Ansprüche der Anleger angeht, die von der Kanzlei AdvoAdvice vertreten werden: „Die Entscheidungen der Oberlandesgerichts liegen momentan auf der Linie, die wir auch schon in der ersten Instanz vertreten haben. Wir sind daher weiterhin guter Dinge und werden die Anlegerinteressen weiterhin konsequent vor den Gerichten vertreten.“

Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier. 

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