Von Fahrzeugschäden und Schufa-Einträgen

Im Juli 2020 meldete sich ein Ende 30-jähriger Mann aus dem Rhein-Neckar-Kreis bei den Experten der Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice. Der Betroffene hat zwei negative Schufa-Einträge, veranlasst durch die RCI Banque S.A. sowie durch die EOS Deutscher Inkasso Dienst GmbH.

Hintergrund der Einträge

Bei dem ersten Eintrag handelte es sich um eine Forderung aus einer Bürgschaft für einen Nissan GTR 3,8 V6 Prestige Edition für das ehemalige Unternehmen des Betroffenen. Der Mandant war zwischenzeitlich jedoch aus dem Unternehmen ausgeschieden und hatte beantragt, aus der Bürgschaft entlassen zu werden.

Der zweite Eintrag war auf einen persönlichen Leasingvertrag über einen Mercedes C 63 AMG zurückzuführen. Angeblich wurde das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben, weshalb dem Betroffenen eine hohe vierstellige Summe in Rechnung gestellt wurde. Der Mandant bestritt die Forderung jedoch mehrfach gegenüber der Mercedes Benz Leasing GmbH, dem Vertragspartner für das Fahrzeug.

Die Mercedes Benz Leasing GmbH war dennoch davon überzeugt, dass die Fahrzeugschäden auf den Betroffenen zurückzuführen waren und beauftragte daher wohl die EOS Investment GmbH, welche über die EOS Deutscher Inkasso Dienst GmbH einen Negativeintrag vornehmen lies. So zumindest las sich der konkrete Negativeintrag.

Zügige Löschung

Obwohl über die konkrete Forderung bzgl. des Mercedes noch nichts entschieden ist, konnte eine Löschung des Negativeintrages bei der Schufa Holding AG zügig durchgesetzt werden. Die EOS Deutscher Inkasso Dienst GmbH verweigerte einen Widerruf zwar. Es war jedoch offenkundig ausreichend vorgetragen, dass der Betroffene die Forderung mehrfach schriftlich bestritten hatte. Eine SCHUFA-Meldung wäre mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz) daher nicht möglich gewesen.

Auch der Eintrag der RCI Banque S.A. konnte aufgrund des eindeutigen Sachverhaltes zeitnah zur Löschung gebracht werden.

Dabei profitierte der Betroffene davon, dass sein ehemaliger Geschäftspartner sich kurz zuvor mit der identischen Problematik an Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann gewandt hatte und dieser auch dort bereits eine Löschung eines Eintrags durchgesetzt hatte.

Fazit

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann immer dann zur Löschung gebracht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht beachtet wurden oder nicht nachgewiesen werden können. Obwohl nicht jeder SCHUFA-Eintrag beseitigt werden kann, zeigt die langjährige Erfahrung der Kanzlei AdvoAdvice in diesem Gebiet, dass überraschend häufig Fehler bei der Einmeldung von Forderungen bestehen.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier.

Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

Inhaltsverzeichnis

Kennen Sie schon diese Beiträge?