Zweite Cleantech und Dritte Cleantech – Anleger sollen Kündigungen wegen Verlusten zurücknehmen.

Anleger der Fondgesellschaften Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH  Co. KG und Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH  Co. KG, die ihre Fondsbeteiligung bereits gekündigt haben, erhielten im Dezember 2022 Post von ihren Fondgesellschaften mit dem Angebot, die Kündigung zurückzunehmen. Begründet wurde dies damit, dass die frühzeitige Kündigung zwar möglich, aber mit Renditenachteilen verbunden sei. 

Den Anlegern wurde daher angeboten, die Kündigung der Anlagen bis zum 31.12.2022 zurückzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein weiteres Halten der Fondsbeteiligung könnte eine deutlich attraktivere Ertragsperspektive bieten. Anleger würden dann nach dem Ende der Platzierungsphase aufgrund der geringeren Kostenbelastung durch den Wegfall von Eigenkapitalbeschaffungskosten an einer deutlich verbesserten Ertragssituation partizipieren. Zudem sollen die im Zuge der COVID-19-Pandemie vorzunehmenden temporären Wertminderungen in den kommenden Jahren wieder aufgeholt werden. Zudem solle sich in den kommenden Jahren die weitere Portfolioexpansion nachhaltig positiv auf die Ertrags. und Wertentwicklung der Beteiligung auswirken. 

Abrechnung bei Anlagetyp CTI Vario

Einer Anlegerin, die ihre Beteiligung vom Typ CTI Vario zum Ablauf des 31.12.2020 bei der Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH  Co. KG gekündigt hatte, wurde folgende Berechnung präsentiert: 

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Die Berechnung ergibt aber bereits mathematisch keinen Sinn, da das vorläufige Abfindungsguthaben nicht im Minus liegen kann. Die Darstellung ist daher aus Sicht der Kanzlei AdvoAdvice für den Anleger nicht verständlich. Es kann allerdings sein, dass die Beteiligung, die nach dem sog. Drei-Konten-Modell abzurechnen ist, Verluste im Umfang von 7.581,05 Euro eingefahren hat (also rund 60% der Anlagesumme). Unklar ist, ob Gewinne entstanden sind und auf die Beteiligung entfallen. Zudem ist auch unklar, warum eine Vorabauszahlung angerechnet wird und ob diese von Gewinnen gedeckt war oder lediglich eine Entnahme von eigenem Geld der Anleger darstellt.  

Abrechnung bei Anlagetyp CTI8

Einer Anlegerin, die ihre Beteiligung vom Typ CTI 8 zum Ablauf des 31.12.2020 bei der Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH  Co. KG gekündigt hatte, wurde folgende Berechnung präsentiert: 

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Die Berechnung ergibt auch hier mathematisch keinen Sinn, da das vorläufige Abfindungsguthaben nicht im Minus liegen kann. Die Darstellung ist daher aus Sicht der Kanzlei AdvoAdvice für den Anleger in der vorliegenden Form nicht verständlich. Es kann allerdings sein, dass die Beteiligung, die nach dem sog. Drei-Konten-Modell abzurechnen ist, Verluste im Umfang von 3.274,50 Euro eingefahren hat (also rund 1/3 der Anlagesumme). Unklar ist, ob Gewinne entstanden sind und auf die Beteiligung entfallen. Zudem ist auch unklar, warum eine Vorabauszahlung angerechnet wird und ob diese von Gewinnen gedeckt war oder lediglich eine Entnahme von eigenem Geld der Anleger darstellt.  

Ein weiterer Anleger erhielt sogar eine noch schlechtere Abrechnung für seine Anlage bei der CTI8:

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Bei dieser sind Verluste in Höhe von 44% angegeben. Nach Verrechnung der bereits erhaltenen Ausschüttungen soll sich daher nur noch ein sehr überschaubarer Rückzahlungsbetrag für den Anleger ergeben. 

Kündigungsrücknahme nicht zu empfehlen

Aufgrund der unklaren Abrechnungslage ist den betroffenen Anlegern eine Rücknahme ihrer Kündigung aus Sicht der Experten der Kanzlei AdvoAdvice nicht zu empfehlen. 

Zum einen ist bereits unklar, wie die Gesellschaften abrechnen, da eine Abrechnung nach dem sog. Drei-Konten-Modell nicht oder nur höchst unzureichend und für den Anleger auch nicht nachvollziehbar stattfindet. 

Zudem ist auch nicht klar, wie die Gesellschaften, die in den bereits vorgelegten Jahresabschlüssen für das Jahr 2020 jeweils hohe Verluste im zweistelligen Millionenbereich verbuchen mussten, in den Zukunft Geld verdienen und die Verluste wieder ausgleichen möchten. 

Die Formulierung, dass eine Anlage im Wert temporär abgewertet werden musste, kennen die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice schon aus anderen Verfahren gegen die CT Infrastructure Holding Limited als Rechtsnachfolgerin der Anlagegesellschaften ThomasLloyd Investments GmbH (Wien) und DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH. Diese haben die Gericht in zahlreichen Gerichtsverfahren aber so nicht gelten lassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Jahresabschlüsse für das Jahr 2020 von den Anlegern überhaupt als verbindlich festgestellt werden (auch hier war eine Abstimmung bis zum 31.12.2022 wiederholt vorzunehmen) und wie die Cleantech-Fonds danach gegenüber den Anlegern abrechnen werden, die an einer Kündigung festhalten. 

Bei der Abrechnung dürften auch stille Reserven und der sog. Good-Will zu berücksichtigen sein, was bisher in den vorläufigen Ergebnissen nicht erkennbar ist. 

Anlegern, die an Ihrer Kündigung festgehalten haben oder für die Zukunft über einen Ausstieg aus ihren Anlagen bei der Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH  Co. KG oder bei der Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH  Co. KG nachdenken, ist in jedem Fall anzuraten, sich fachkundigen Rechtsrat bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen. 

Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin vertritt zahlreiche Anleger, die sich bereits formlos in der Anlegergemeinschaft Cleantech zusammengeschlossen haben. Sie erreichen unseren Experten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann unter der Telefonnummer 030 921 000 40 und können dort einen Termin für eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung vereinbaren. Gerne können Sie uns Ihre Anfrage auch per Email übersenden und zwar an info@advoadvice.de. 

Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier. 

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