Schufa
Restschuldbefreiung: Wann der Schufa-Eintrag gelöscht werden kann



Ihre Ansprechpartner: Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen und Dr. Raphael Rohrmoser.

Das Wichtigste in Kürze
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.12.2023 (C-26/22, C-64/22) dürfte eine erteilte Restschuldbefreiung in der Schufa grundsätzlich nicht länger gespeichert werden als im öffentlichen Insolvenzbekanntmachungsregister – dort werden die Daten sechs Monate nach Erteilung entfernt. Steht der Eintrag nach Ablauf dieser 6-Monats-Frist noch in der Auskunft, könnte ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO in Betracht kommen. Ob das im Einzelfall greift, sollte anwaltlich geprüft werden.
Warum gilt seit dem EuGH-Urteil die 6-Monats-Frist?
Über Jahre speicherte die Schufa das Merkmal „Restschuldbefreiung erteilt" für drei Jahre nach Erteilung – deutlich länger als der Staat die Insolvenzdaten im öffentlichen Register vorhält. Der EuGH entschied am 07.12.2023, dass eine private Wirtschaftsauskunftei solche Daten nicht länger speichern dürfe als das öffentliche Insolvenzregister, das die Bekanntmachung nach sechs Monaten löscht. Eine darüber hinausgehende Speicherung könnte gegen die DSGVO verstoßen.
Die AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB hat entsprechende Verfahren zu dieser Rechtsfrage mitgeführt. Die Hintergründe des Urteils sind im Blog der Kanzlei aufbereitet: EuGH-Urteil zu Restschuldbefreiung und Scoring.
In der Folge hat die Schufa ihre Speicherpraxis angepasst und löscht das Merkmal grundsätzlich sechs Monate nach Erteilung. In der Praxis bleiben Einträge dennoch mitunter länger stehen – etwa durch verzögerte Datenübermittlung oder abweichende Handhabung.
Der Eintrag steht trotz abgelaufener 6-Monats-Frist noch drin – was kann man tun?
Ist die Restschuldbefreiung länger als sechs Monate her und weiterhin in der Schufa-Auskunft vermerkt, könnten folgende Schritte sinnvoll sein:
Dass eine Löschung durchsetzbar sein kann, zeigt beispielhaft ein von der Kanzlei begleiteter Fall: LG Hildesheim verurteilt die Schufa Holding AG zur Löschung des Eintrags der Restschuldbefreiung. Ob ein vergleichbarer Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab.
- Datenkopie einholen: Über eine Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO lässt sich prüfen, welche Merkmale konkret gespeichert sind und seit wann.
- Löschung verlangen: Bei abgelaufener Frist könnte ein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO bestehen.
- Zugehörige Forderungen prüfen: Neben dem Merkmal selbst können einzelne Gläubigereinträge und offene Forderungen aus dem Insolvenzverfahren fortbestehen. Diese sind gesondert zu betrachten – der bloße Wegfall der Restschuldbefreiung führt nicht automatisch dazu, dass alle verbundenen Negativmerkmale entfallen.
Ob sich ein Vorgehen in Ihrem Fall lohnt, sagen wir Ihnen kostenlos.
Anliegen schildernWas ist mit den Gläubigereinträgen und dem Score?
Auch nach erteilter Restschuldbefreiung können die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen die Bonität belasten, solange sie als Negativmerkmale gespeichert sind. Für jeden dieser Einträge kann eine eigene Löschfrist gelten – einen Überblick bietet die Schwesterseite zu den Schufa-Löschfristen. Ob ein einzelner Eintrag vorzeitig angreifbar sein könnte, lässt sich nur im konkreten Fall beurteilen.
Ergänzend hat der EuGH in der Entscheidung C-634/21 festgestellt, dass das automatisierte Schufa-Scoring unter Umständen eine nach Art. 22 DSGVO grundsätzlich unzulässige automatisierte Entscheidung darstellen kann, wenn Dritte ihre Kreditentscheidung maßgeblich auf den Score-Wert stützen. Welche Bedeutung das für den eigenen Fall haben könnte, ist Teil einer individuellen Prüfung.
Wie kann AdvoAdvice bei einem Eintrag zur Restschuldbefreiung unterstützen?
Die Kanzlei prüft, ob die Speicherung nach Ablauf der 6-Monats-Frist noch zulässig ist und ob ein Löschungsanspruch geltend gemacht werden könnte. Fachliche Ansprechpartner sind Dr. Raphael Rohrmoser (Fachanwalt für IT-Recht) und Dr. Sven Tintemann (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht). AdvoAdvice arbeitet bundesweit.
Möchten Sie einen konkreten Eintrag prüfen und gegebenenfalls beauftragen, führt der Weg über die Leistungsseite Schufa-Eintrag löschen lassen. Ob im Einzelfall zusätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht kommen kann, wird dabei mitgeprüft.

Was Mandantinnen und Mandanten sagen
Herr Rohrmoser ist ein kompetenter Anwalt der mich in der Schufa Sache sehr gut vertreten hat
Vielen Dank für die kompetente und vor allem erfolgreiche Vertretung durch Ihre Kanzlei gegenüber einer zwielichtigen Anlagegesellschaft!
Ich kann mich nur beim kompletten Team der gesamten Kanzlei herzlich bedanken.Hier fühlte ich mich nie allein gelassen von der ersten Sekunde an. Durch 2 Instanzen gekämpft und schließlich mit Erfolg gekrönt.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss die Schufa den Eintrag zur Restschuldbefreiung wirklich nach 6 Monaten löschen?
Nach dem EuGH-Urteil vom 07.12.2023 dürfte das Merkmal grundsätzlich nicht länger gespeichert werden als im öffentlichen Insolvenzregister, das nach sechs Monaten gelöscht wird. Ob im konkreten Fall ein Löschungsanspruch besteht, sollte geprüft werden.
Was kann ich tun, wenn der Eintrag nach mehr als 6 Monaten noch sichtbar ist?
Es könnte sinnvoll sein, zunächst eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO einzuholen und anschließend die Löschung nach Art. 17 DSGVO zu verlangen. Eine anwaltliche Prüfung kann klären, ob und wie der Anspruch durchgesetzt werden kann.
Verschwinden mit der Restschuldbefreiung automatisch alle Schufa-Negativeinträge?
Nein. Einzelne Gläubigereinträge und Forderungen aus dem Insolvenzverfahren können eigenen Löschfristen unterliegen und gesondert fortbestehen. Der Wegfall der Restschuldbefreiung führt nicht zwingend zur Löschung aller verbundenen Merkmale.
Kann bei einer zu langen Speicherung Schadensersatz in Betracht kommen?
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO kann grundsätzlich in Betracht kommen, hängt aber stark vom Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschal beziffern.
Was kostet eine erste Einschätzung?
Die Ersteinschätzung durch die Kanzlei ist kostenlos und unverbindlich.
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