ClinicAll Insolvenz – Anleger erhalten Brief aus New York

Nachdem die ClinicAll Germany GmbH Mitte September 2019 für viele Anleger völlig überraschend ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach § 270b InsO (das sogenannte „Schutzschirmverfahren“) beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt hatte herrschte zunächst vielerorts Ratlosigkeit, wie es dazu kommen konnte. **Wir berichteten.** Schließlich war von Seiten der ClinicAll Germany GmbH im Vorfeld dieser Maßnahme nichts verlautet worden, was auf eine negative Entwicklung der Unternehmens-Bilanz hingedeutet hätte. Aus der Unternehmens-Webseite sowie im Rahmen der Unternehmenskommunikation ergab sich für eine kritische finanzielle Lage der ClinicAll Germany GmbH oder eine notwendige Anlegerinformation nichts. 

Das Geschäftsmodell der ClinicAll Germany GmbH, nämlich die Herstellung einer Schnittstelle zwischen Klinikbetreibern und digitalen Services sowie die Bereitstellung von elektronischen Softwarelösungen und Apps für Patienten stellte sich für Anleger als interessant und zukunftsträchtig dar. Die von der ClinicAll Germany GmbH ausgegebenen Inhaber-Schuldverschreibungen bzw. Anleihen und Unternehmensbeteiligungen in Form von partiarischen nachrangigen Darlehen fanden, nicht zuletzt durch ständige telefonische Ansprachen möglicher und bestehender Anleger und Präsenz auf Fachmessen usw. ein großes, investitionswilliges und für Innovationen aufgeschlossenes Publikum.

Das Vertrauen der Anleger wurde weiter erschüttert, als Ende Oktober 2019 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung scheiterte. **AdvoAdvice berichtete**. Offensichtlich war eine angestrebte Sanierung in Eigenverwaltung nicht mehr möglich bzw. aussichtslos, weshalb seitens des zuständigen Insolvenzgerichtes ein vorläufiger Insolvenzverwalter einer renommierten auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei eingesetzt wurde. Dieser übernahm die bisherigen Aufgaben der Geschäftsführung der ClinicAll Germany GmbH und prüft fortan Sanierungsmöglichkeiten, muss aber auch zu gegebener Zeit entscheiden, ob eine Sanierung noch möglich ist oder ob ein Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen der deutschen ClinicAll GmbH betrieben werden muss. Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es insbesondere zu prüfen, ob die bestehenden Vermögensverhältnisse der insolventen ClinicAll Germany GmbH die Kosten eines Insolvenzverfahren decken werden.

# **Plötzliche Post aus New York für die Anleger**

Anscheinend möchte sich die Geschäftsführung der ClinicAll aber nicht so einfach geschlagen geben. Mit Datum vom 26. November 2019 erreichte nun viele Anleger ein Schreiben der „ClinicAll International Corporation“ aus New York, USA. Darin wird den Anlegern geraten, doch Vertrauen in das Geschäftsmodell der ClinicAll Gesellschaften zu haben weil die tatsächliche Lage besser sei als in der Öffentlichkeit dargestellt. 

Es würden laufende Basiseinnahmen aus bestehenden Verträgen erzielt werden und es wird mitgeteilt: „Unser Barvermögen betrug zum Zeitpunkt der Einreichung des Schutzschirmverfahrens ca. 1.500.000 €“. Nicht ganz klargestellt wird dabei, welche ClinicAll Gesellschaft denn genau hier dieses „Barvermögen“ besessen haben soll. Das Schreiben trägt den Briefkopf der ClinicAll International Corporation. Vom Insolvenzverwalter wird aber die ClinicAll Deutschland GmbH geprüft. Es seien bei der ClinicAll Germany „Umstrukturierungsmaßnahmen“ eingeleitet worden und die Personalstruktur sei „optimiert“. Auch sei es zwar nicht möglich, angesichts der aktuellen Umstände die fälligen Anleihen auszuzahlen, jedoch habe man eine Lösung parat. 

Es soll, so schildert es die ClinicAll International Corporation in ihrem Schreiben vom 26.11.19, im Rahmen einer Kräftebündelung gemeinsam mit den weltweiten Tochtergesellschaften ein „Gläubigerfonds unterstützt“ werden, aus dem ratierliche Ausschüttungen an Anleger und Gläubiger erfolgen sollen. Darüber soll in der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren anzuberaumenden Gläubigerversammlung abgestimmt werden. Zudem sollen die Anleger bzw. Gläubiger dafür stimmen, das Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung wieder aufleben zu lassen um einer „derzeit angedachten Zerschlagung der ClinicAll Germany GmbH im Rahmen einer Regelinsolvenz“ entgegenzuwirken.

# **ClinicAll International Corp. schlägt einen Rechtsanwalt vor**

Beigelegt ist dem Schreiben ebenfalls eine Blanko-Vollmacht zugunsten eines Rechtsanwaltes, der -im Falle der Beauftragung durch den angeschriebenen Anleger- diesen in einer zukünftigen Gläubigerversammlung mit einer Weisung dahingehend vertreten soll, „der Durchführung des von der ClinicAll International Corporation vorgeschlagenen Schutzschirmverfahrens in Eigenverwaltung zuzustimmen“.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der Berliner Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB, der bereits Anleger der ClinicAll Germany GmbH vertritt, bewertet die Briefe aus New York wie folgt: „Das Schreiben der ClinicAll International Corporation aus New York ist unter mehreren Aspekten bemerkenswert. Dass die Geschäftsführung Vertrauen in ihr eigenes Unternehmen und Geschäftsmodell hat, ist sicherlich zu begrüßen und auch zu erwarten. Allerdings bleibt auch nach den neuen Informationen aus ihrem Schreiben an die Anleger in Deutschland offen, woher genau das Geld zur Befriedigung der Gläubiger kommen soll. Ausgehend von dem allein in Deutschland eingesammelten Emissionsvolumen müssten hier weltweit erhebliche Aufträge generiert und abgearbeitet werden. Ob und wie solche Erlöse der ClinicAll Germany GmbH, mit denen die überwiegende Anzahl der Anleger hier aus Deutschland ein Vertragsverhältnis hat, im Rahmen eines Gläubigerfonds zugutekommen ist derzeit fraglich. Viele Fragen bleiben offen und sollen wohl erst später beantwortet werden.“

Die Geschäftsführung der ClinicAll Germany GmbH hatte im Rahmen der zunächst betriebenen Insolvenz in Eigenverwaltung ja bereits die Möglichkeit, ein tragtragfähiges Sanierungskonzept erarbeiten. Trotzdem wurde dann vom zuständigen Insolvenzgericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Nun soll wohl Anfang Dezember 2019 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden. Ob die Gläubigerversammlung dann mehrheitlich für eine Kurskorrektur oder ein erneutes Schutzschirmverfahren stimmt, bleibt abzuwarten.

„Die Vorgehensweise, in dem jetzigen Anschreiben aus dem fernen New York eine vorgefertigte Blanko-Anwaltsvollmacht beizulegen, in der Anleger bereits jetzt einen von der ClinicAll International Corporation vorgeschlagenen Rechtsanwalt zu Ihrer Vertretung beauftragen ist ungewöhnlich und sollte genau geprüft werden. Schließlich soll dieser nach dem Willen der ClinicAll gebunden angewiesen werden, einem von der ClinicAll International Corporation nun vorgeschlagenem erneuten Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung zustimmen. Angesichts der derzeit nur angekündigten weiteren Informationen zum angedachten Gläubigerfonds und dem unklaren Hintergrund seiner Konstruktion und dessen wirtschaftlichem Hintergrund ist dies gut zu überlegen. Schließlich möchte die ClinicAll International Corporation erst auf der noch anzuberaumenden Gläubigerversammlung ihr Sanierungskonzept vorstellen. Der Anleger soll aber nach dem Vorschlag der ClinicAll International Corporation bereits jetzt eine Zustimmung erteilen für eine Vorgehensweise, deren Hintergrund und Zahlenwerk noch gar nicht im Detail mitgeteilt worden ist. Anscheinend sollen die Anleger Vertrauen in die Sanierungskonzepte der in den USA befindlichen ClinicAll International Corporation haben. Es herrscht also derzeit das Prinzip Hoffnung.“ meint Rechtsanwalt Klevenhagen.

Anleger, die angesichts der überraschenden Post aus New York Beratungsbedarf haben, sollten sich angesichts des sich nun wohl abzeichnenden Regelinsolvenzverfahrens der ClinicAll Germany GmbH zeitnah über die Möglichkeiten ihrer Interessenwahrnehmung und Ihre etwaigen Ansprüche bei einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.

Die Fachanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht und beraten Anleger im Rahmen von Beratungsfehlern und weiteren Pflichtverletzungen seitens Emittenten von Vermögensanlagen in Form von Unternehmensanleihen und Nachrangdarlehen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und geben Ihnen gerne eine verständliche und für Sie nachvollziehbare Ersteinschätzung damit Sie wissen, wo Sie rechtlich stehen. Dann können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie eine anwaltliche Begleitung erfolgversprechend und vor allem für Sie wirtschaftlich sinnvoll wäre.

Weitere Informationen finden Sie auch in unserem **Themenbereich Bank- und Kapitalmarktrecht.**

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