Seit Monaten müssen sich Privat- sowie Geschäftspersonen mit den Folgen der Covid-19-Pandemie auseinandersetzen. Um schlimme wirtschaftliche Konsequenzen zu verhindern, hat die Bundesregierung ein** „**Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ erlassen. Dass dies zwar ein guter Ansatz ist, in der Praxis aber dennoch umgesetzt werden muss, zeigt ein Fall rund um einen Schufa-Eintrag, veranlasst durch die Barclays Bank Ireland PLC Hamburg Branch.
Kontaktaufnahme erfolglos
Bereits mehrfach wurde durch Experten darauf hingewiesen, dass Ratenrückzahlungen an Banken nur dann ausbleiben dürfen, wenn dies unmittelbar auf die Corona-Situation zurückzuführen ist. Dazu muss man mit der jeweiligen Bank in Kontakt treten, um dies nachzuweisen.
Genau dies tat ein Mandant aus der Nähe von München. Der Betroffene kontaktierte die Barclays Bank Ireland PLC Hamburg Branch gleich mehrfach, um diese von seiner aktuellen Situation in Kenntnis zu setzen und eine gesetzlich ermöglichte Stundung seiner Rückzahlung zu erreichen. Allerdings erhielt der Betroffene auf diese Schreiben keine Antwort seitens der Barclays Bank.
Nach wenigen Wochen erhielt der Betroffene stattdessen ein Kündigungsschreiben und die Barclays Bank forderte umgehend die Rückzahlung eines fünfstelligen Betrages. Zeitgleich wurde in negativer Eintrag bei der Schufa-Holding AG veranlasst.
Anwaltliche Hilfe
Bereits im April wies AdvoAdvice darauf hin, dass bei Negativeinträgen mit Zusammenhang zur Corona-Pandemie schnell gehandelt werden muss. Insofern kam es dem Betroffenen zu Gute, dass dieser bereits in einer anderen Angelegenheit durch Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann vertreten wurde, sodass hier eine kurzfristige Mandatierung erfolgen konnte.
Noch Ende Juli wurden sowohl die Schufa Holding AG wie auch die Barclays Bank Ireland PLC Hamburg Branch kontaktiert und auf die Rechtswidrigkeit der Kündigung wegen der aktuellen „Corona“-Rechtslage hingewiesen.
Die beiden Unternehmen meldeten sich inhaltlich nicht innerhalb der gesetzten Frist zurück. Zuerst meldete sich die Schufa Holding AG und gab überraschender Weise zum Ausdruck, dass der Negativeintrag berechtigt sei und dies auch von der Barclays Bank Ireland PLC Hamburg Branch bestätigt worden wäre.
Dies war sehr überraschend, weil dem ursprünglichen Schreiben deutliche Aussagen zu entnehmen waren, welche staatlichen Corona-Hilfen der Betroffene bereits in Anspruch nahm.
Nunmehr meldete sich nach etwas mehr als einem Monat die Barclays Bank Ireland PLC Hamburg Branch und bestätigte, dass der Negativeintrag gelöscht , die Kontokündigung zurückgenommen und eine Stundung der Beträge genehmigt werde.
Anwaltliche Bewertung
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann kommentiert das erfolgreiche Vorgehen hier wie folgt:** ***“Es handelt sich einmal mehr um einen Fall, welcher viele Fragen aufwirft. Der nationale Gesetzgeber hat sich bereits bemüht, Regelungen zu schaffen, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Die Unternehmen, welche eigentlich im Zugzwang wären, haben aber offenbar keine ausreichenden Umsetzungsmaßnahmen getroffen. Es hätte schon genügt, die automatisierten Kontokündigungen abzustellen. Stattdessen wurde, trotz vorbildlicher Kontaktaufnahmen mit der Bank, ein Eintrag bei der Schufa Holding AG veranlasst, ohne auf das Interesse des Betroffenen einzugehen.*
*Noch erstaunlicher wird es, wenn die Barclays Bank Ireland PLC Hamburg Branch sodann gegenüber der Schufa Holding AG bestätigt haben soll, dass die Meldevoraussetzungen vorgelegen haben. Zwischen dieser „Bestätigung“ und der sodann erfolgten Löschung wurden keine neuen Informationen an die Barclays Bank weitergegeben, sodass sich die Entscheidungsgrundlage nicht geändert haben kann. Dies wirft die Frage auf, weshalb hier bei der Schufa Holding AG andere Informationen seitens der Barclays Bank gegeben wurde, als diese nunmehr gegenüber AdvoAdvice vorliegen. *
*Als Kanzlei freuen wird uns sehr, dass hier die Folgen der Covid-19-Pandemie in einem Einzelfall tatsächlich abgefedert und dem Betroffenen schnell geholfen werden konnten.“*
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
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